Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 16 vom 9.7.2018 Seite 299 bis 358
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2018/2019 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2018/2019
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2018/2019
Vom 21. Juni 2018
Auf Grund des § 93
Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom
13. November 2012
(GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium
der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und
für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 14. März 2017 (GV. NRW. S. 373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für das Schulwesen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.“
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ sowie das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 7 und 8“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummern 7, 8 und 13“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) In Absatz 9 werden in der Tabelle unter Nummer 1 Buchstabe a die Wörter
„Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen 16 22
Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen 16 22“
gestrichen.
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt.
7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:
„§ 8
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“
(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts
1. Grundschule 21,95
2. Hauptschule 17,86
3. Realschule 20,94
4. Sekundarschule 16,27
5. Gymnasium
a) Sekundarstufe I 19,88
b) Sekundarstufe II 12,70
6. Gesamtschule
a) Sekundarstufe I 19,32
b) Sekundarstufe II 12,70
7. Berufskolleg
a) Bildungsgänge der Berufsschule
aa) Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend
Vollzeit 16,18
Teilzeit 41,64
bb) Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend
Vollzeit 14,34
Teilzeit 38,37
cc) Ausbildungsvorbereitung
Vollzeit 16,18
Teilzeit 41,64
dd) Ausbildung nach §
66 des Berufsbildungsgesetzes
oder
§ 42m der Handwerksordnung 31,60
b) Bildungsgänge der Berufsfachschule
aa) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) 16,18
bb) einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10) 16,18
cc) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18
dd) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34
in dreijähriger Teilzeitform 27,28
in vierjähriger Teilzeitform 38,37
ee) zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) 16,18
ff) dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34
gg) dreijährig, dreieinhalbjährig und vierjährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34
c) Bildungsgänge der Fachoberschule
aa) einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
in dreijähriger Teilzeitform 41,64
bb) zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)
Klasse 11 41,64
Klasse 12 Vollzeit 14,34
cc) einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34
in zweijähriger Teilzeitform 38,37
d) Bildungsgänge der Fachschule
aa) Vollzeit 16,18
bb) Teilzeit 38,37
cc) Dreijährige Fachschule 27,28
e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.
8. Förderschulen
a) Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92
b) Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89
c) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89
d) Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14
e) Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89
f) Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83
g) Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83
h) Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17
9. Schule für Kranke 5,89
10. Weiterbildungskolleg
a) Abendrealschule
aa) Vollbeleger 22,77
bb) Teilbeleger 35,00
b) Abendgymnasium
aa) Vollbeleger 18,18
bb) Teilbeleger 41,90
c) Kolleg
aa) Vollbeleger 12,55
bb) Teilbeleger 29,96.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.
§ 9
Unterrichtsmehrbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent und für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 13 zu berücksichtigen.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:
1. für besondere Unterrichtsangebote,
2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,
3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
4. für die auslaufenden Integrativen Lerngruppen,
5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,
6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl,
7. für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen (Stellenkontingent Inklusion für Lern- und Entwicklungsstörungen (allgemeine Schule)),
8. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,
9. für multiprofessionelle Teams und zur Unterstützung der Inklusion (Lern- und Entwicklungsstörungen) an Berufskollegs,
10. für die Inklusion an Berufskollegs außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen,
11. für multiprofessionelle Teams zur Begleitung der Beschulung zugewanderter Jugendlicher an Berufskollegs,
12. für die Verringerung der Klassengröße in der Realschule und in der Sekundarstufe I der Gesamtschule und des Gymnasiums,
13. für die Förderung der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (Mehrbedarf I) sowie mit einer besonderen Ausprägung des Förderschwerpunkts Emotionale und soziale Entwicklung (Mehrbedarf II).
§ 10
Ausgleichsbedarf
(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:
1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,
2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind,
3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, für Medienberatung und Datenschutz, für Ansprechpersonen für LOGINEO NRW, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die flächendeckende Unterrichtsausfallerhebung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur Unterstützung des Inklusionsprozesses.“
8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juni 2018
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Yvonne G e b a u e r
GV. NRW. 2018 S. 312