Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 16 vom 9.7.2018 Seite 299 bis 358
89. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort |
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89. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort
89.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort
Vom 27. Juni 2018
Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 23. März 2018 die 89. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort, Umwandlung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit zweckgebundener Nutzung „Übertägige Betriebsanlagen und –einrichtungen des Bergbaus“ in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auf dem Gelände des ehemaligen Bergwerks West in Kamp-Lintfort aufgestellt.
Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 4. April 2018 – Aktenzeichen: 15/GEP 99_89.Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde), sowie dem Kreis Wesel und der Stadt Kamp-Lintfort zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 89. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 27. Juni 2018
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr.
Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2018 S. 338