Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 399 bis 410
Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes - Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes - Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
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Gesetz
zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes -
Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
Vom 21. Juli 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes -
Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof
Artikel 1
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Das Verfassungsgerichtshofgesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung“.
b) Die Angabe zu dem Achten Kapitel des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
„Achtes Kapitel
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden“.
c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Individualverfassungsbeschwerde“.
d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 54 Rechtswegerschöpfung
§ 55 Frist, Begründung
§ 56 Prozesskostenhilfe
§ 57 Gelegenheit zur Äußerung
§ 58 Verfahren, Gebühr,
Vorschussanforderung
§ 59 Bildung von Kammern
§ 60 Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache
§ 61 Inhalt der Entscheidung“.
e) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:
„Neuntes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung“.
f) Nach der Angabe zu dem Neunten Kapitel wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 62 Verfahrensvorschriften“.
g) Die bisherige Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Kostenentscheidung“.
h) Die bisherige Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Inkrafttreten“.
2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter „oder Erreichen der Altersgrenze des § 8 Absatz 1“ gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
(Entschädigung)
(1) Soweit nach § 40 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R keine Zuordnung zu der Besoldungsgruppe R 10 erfolgt, erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter pro Monat, in dem sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen, eine Entschädigung in Höhe von 15 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter erhalten daneben ab dem zweiten Sitzungstag im Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 Euro pro Sitzungstag.
(3) Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht gezahlt.
(4) Den Mitgliedern des
Verfassungsgerichtshofs und ihren Stellvertretern wird ferner Unfallfürsorge in
entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und der §§ 36
bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016
(GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. über Verfassungsbeschwerden, die von jedem mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (§§ 53 bis 61),“
b) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.
5. Nach § 18 wird folgender §18a eingefügt:
„§ 18a
(Elektronischer Rechtsverkehr, elektronische Aktenführung)
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“
6. Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet.“
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Der Verfassungsgerichtshof kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu übermitteln.
(6) Ist der Verfassungsgerichtshof nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder mitwirken und die Entscheidung einstimmig gefasst wird. Mindestens einer der an der Entscheidung mitwirkenden Richter muss Berufsrichter sein. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft, wenn sie nicht durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wird.“
8. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefasst:
„Achtes Kapitel
Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden“.
9. Nach der Überschrift „Achtes Kapitel Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden“ werden folgende §§ 53 bis 61 eingefügt:
„§ 53
(Individualverfassungsbeschwerde)
(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.
§ 54
(Rechtswegerschöpfung)
Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
§ 55
(Frist, Begründung)
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben und begründet werden.
(4) In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung der Stelle, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 56
(Prozesskostenhilfe)
Dem Beschwerdeführer kann entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 55 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.
§ 57
(Gelegenheit zur Äußerung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes, ist dem zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, gibt der Verfassungsgerichtshof auch demjenigen, der durch die Entscheidung begünstigt ist, Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zur Äußerung Berechtigten können dem Verfahren beitreten.
§ 58
(Verfahren, Gebühr, Vorschussanforderung)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann über Verfassungsbeschwerden ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(2) Über die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden. In dem vereinfachten Verfahren ist Gelegenheit zur Äußerung nach § 57 nicht erforderlich. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung, wenn der Beschwerdeführer zuvor auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Im Übrigen genügt zur Begründung des Beschlusses ein Hinweis auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.
(3) Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die Hauptsache eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn er ihm zuvor die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses aufgegeben hat. Absatz 2 findet auf die Vorschussanforderung entsprechende Anwendung. Die Verfassungsbeschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschussanforderung zahlt. Auf diese Rechtsfolge ist der Beschwerdeführer bei der Vorschussanforderung hinzuweisen. Für die Fristberechnung gilt § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 59
(Bildung von Kammern)
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann für Verfahren nach diesem Kapitel eine oder mehrere Kammern mit jeweils drei Richtern bilden, von denen jeweils mindestens einer Berufsrichter sein muss. Er bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Berichterstatter der Kammern.
(2) Die Kammer kann Entscheidungen nach § 58 Absatz 2 und 3 treffen sowie über Anträge entscheiden, die im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden, solange und soweit der Verfassungsgerichtshof noch nicht in voller Besetzung mit der Verfassungsbeschwerde befasst ist. Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluss. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar. Im Falle einer Zurückweisung nach § 58 Absatz 2 bleibt die Kammer für alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in voller Besetzung.
§ 60
(Entscheidungen über einstweilige Anordnungen; Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache)
§ 58 Absatz 2 und 3, § 59 Absatz 2 gelten entsprechend für die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. § 58 Absatz 2, § 59 Absatz 2 gelten ferner entsprechend für Entscheidungen nach Erledigung der Hauptsache.
§ 61
(Inhalt der Entscheidung)
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 54 Satz 1 verweist er die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.“
10. Nach § 61 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Neuntes Kapitel
Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung“.
11. Der bisherige § 53 wird § 62.
12. Der bisherige § 54 wird § 63 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
d) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „10,- Euro bis 500,-“ durch die Wörter „bis zu 1 000“ ersetzt.
13. Der bisherige § 55 wird § 64.
20320
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Buchstabe b werden nach den Wörtern „gleichgestellte Beamtinnen und Beamte“ die Wörter „sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte“ eingefügt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 15 wird die Zeile „nach § 56 Nummer 3 LBesG NRW 524,07“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2018 S. 400