Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 399 bis 410
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
2006
Gesetz
zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Juli 2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Elektronische Rechnung“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "§ 23 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter "§ 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Elektronische
Rechnung
(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“
4. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das für Informationstechnik zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung
1. die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3,
2. die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs nach § 7a insbesondere hinsichtlich
a) der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form und
b) von Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
3. die Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach § 16
zu regeln.“
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2018
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.)
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr.
Joachim S t a m p
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef
L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne Gebauer
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina
S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h
Der Minister für Verkehr
Hendrik Wüst
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula H e i n e n - E s s e r
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Dr. Stephan H o l t h o f f - P f ö r t n e r
GV. NRW. 2018 S. 403