Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 20 vom 30.8.2018 Seite 459 bis 466

Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2018
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Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2018

Nachtragssatzung
zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2018

Vom 2. Mai 2018

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 2. Mai 2018 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 21. Dezember 2016 erlassen:

§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge

EUR

vermindert

um

EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. Nachträge festgesetzt auf

EUR

Ergebnisplan

Erträge

Aufwendungen

4.047.771.636

4.065.744.463

58.102.860

75.845.000

3.989.668.776

3.989.899.463

Finanzplan

aus laufender

Verwaltungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

aus der

Investitionstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

3.997.130.053

4.028.347.449

49.618.744

100.604.510

144.165.600

103.862.000

58.102.860

75.845.000

3.939.027.193 3.952.502.449

49.618.744

100.604.510

144.165.600

103.862.000

§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 17.972.827 EUR um 17.742.140 EUR vermindert und damit auf 230.687 EUR festgesetzt.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.

§ 6
Umlagen

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird für 2018 von 16,20 % um 1,50 Prozentpunkte auf 14,70 %, entsprechend der für das Haushaltsjahr 2018 geltenden Bemessungsgrundlagen, festgesetzt.

Die Umlagesenkung wird durch gesonderten Bescheid umgesetzt.

§ 7
Stellenplan

Die bisher festgelegten Regelungen zum Stellenplan werden nicht geändert.

Köln, 2. Mai 2018

  

H e n k - H o l l s t e i n
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
Rheinland

L u b e k
Direktorin
des Landschaftsverbandes
Rheinland

Bekanntmachung der Nachtragssatzung

Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2018 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 2. Mai 2018 beschlossene Nachtragssatzung dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 2. Mai 2018 vorgelegt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2018 mit Erlass vom 24. Juli 2018 zur Kenntnis genommen und die Ermäßigung des Hebesatzes der Landschaftsumlage von 16,20 v. H. um 1,50 v. H. auf nunmehr 14,70 v. H. gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Der Nachtragshaushaltsplan wird gemäß § 80 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Nachtragshaushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 7. August 2018

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung 

L i m b a c h
Erster Landesrat

GV. NRW. 2018 S. 464