Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 8.10.2018 Seite 535 bis 544

42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold (GEP) auf dem Gebiet der Stadt Herford
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42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold (GEP) auf dem Gebiet der Stadt Herford

42. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold (GEP)
auf dem Gebiet der Stadt Herford

Vom 26. September 2018

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2018 die 42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold “Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt (TA) Oberbereich Bielefeld“; Umwandlung eines „Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ in „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zwischen der Diebrocker Straße und der Engerstraße auf dem Gebiet der Stadt Herford aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold mit Bericht vom 3. Juli 2018 – Aktenzeichen: 32-42 Änd._OBBI – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Herford und der Stadt Herford zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 42. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 26. September 2018

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Andreas M a c h w i r t h

GV. NRW. 2018 S. 542