Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 23 vom 8.10.2018 Seite 535 bis 544

Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung MIWF
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Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung MIWF

2030

Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung MIWF

Vom 24. September 2018

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), von denen Absatz 1 zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern,

- des § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),

- des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 516),

- des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 881),

- des § 91 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), der zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) geändert worden ist,

- des § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 und des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

- des Artikel 1 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (GV. NRW. 1979 S. 102) in Verbindung mit § 14 des Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),

verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung MIWF vom 17. Mai 2010 (GV. NRW. S. 282), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)

2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6. bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
      die Präsidentin oder der Präsident,

 7. bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
     die Leiterin oder der Leiter,“

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4. bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
      auf das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,

5. bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
     auf die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht.“

4.  § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe  d  wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe  e  wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f) für das beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs und

g) für das beamtete Personal der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht dem ein Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
die Leiterin oder der Leiter der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht.“

5. Nach § 5 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2 a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
die Leitung der Einrichtung.

(2 b) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 13 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,
die Leitung der Einrichtung.“

6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. beim Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen,

6. bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe bis A 13 verliehen ist,
die Leiterin oder der Leiter.“

7. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7. das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,

8. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,“

8. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

§ 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Diese Verordnung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.“

9. Der bisherige § 10 wird § 11 und wird wie folgt gefasst:

§ 11

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. September 2018

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2018 S. 538