Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 25 vom 30.10.2018 Seite 577 bis 582

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung

Vom 8. Oktober 2018

Auf Grund des § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden sind, und § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und der Richtlinie 2010/31/EU vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 686), der durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 BauO NRW“ durch die Wörter „§ 79 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt)“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Absatz 4 und § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 gelten entsprechend.“

bb) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 5 BauO NRW“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und die Wörter „bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn“ durch die Wörter „mit der Anzeige des Baubeginns“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Bauherrin oder dem Bauherrn“ gestrichen und wird die Angabe „§ 82 BauO NRW“ durch die Angabe „§ 84 BauO NRW 2018“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ausnahmevoraussetzungen nach § 24 EnEV“ durch die Wörter „Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung oder für eine Befreiung nach § 25 der Energieeinsparverordnung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“  ersetzt.

In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. September 2018

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2018 S. 581