Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 26 vom 20.11.2018 Seite 583 bis 590

13. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Balve
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13. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Balve

13. Änderung des Regionalplanes Arnsberg
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und
Hagen (Märkischer Kreis) in Balve

Vom 23. Oktober 2018

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 die 13. Änderung des Regionalplanes Arnsberg für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen (Märkischer Kreis) in Balve – Festlegung des Allgemeinen Siedlungsbereiches für zweckgebundene Nutzungen: Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen (ASB-E) „Schloss Wocklum“ einschließlich der Ergänzung des textlichen Zieles 15 (6), aufge­stellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 26. Juni 2018 – Aktenzeichen: 32.01.02.01/08.02-13. Änd. – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgeset­zes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Märkischen Kreis und der Stadt Balve zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach­verhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 13. Änderung des Regionalplanes Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2018

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Andreas  M a c h w i r t h

GV. NRW. 2018 S. 589