Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 729 bis 824

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes
für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze

Vom 18. Dezember 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes
für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482) wird wie folgt geändert:

1.  In § 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die beim Ministerium angesiedelte Landeshauptkasse wird Teil des Landesamtes für Finanzen. Die Landeskasse Düsseldorf wird zeitgleich in die Landeshauptkasse überführt. Die Landeshauptkasse nimmt die ihr und der bisherigen Landeskasse Düsseldorf nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom Ministerium zugewiesenen Aufgaben wahr.“

b)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)         In Satz 1 werden die Wörter „landesweiten und länderübergreifenden“ durch die Wörter „Personalgewinnung sowie bei der landesweiten“ ersetzt.

bb)        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dazu betreibt es das Karriereportal des Landes Nordrhein-Westfalen.“

cc)         Satz 3 wird aufgehoben.

c)      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Landesamt für Finanzen nimmt ab dem 1. Juli 2019 die ihm durch die UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen wahr. Das Landesamt für Finanzen verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.“

d)     Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird aufgehoben.

b)      Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)         In Satz 1 werden die Wörter „und sonstigen Daten der Beschäftigten der“ durch die Wörter „für die“ und die Wörter „automatisierter Abrufverfahren“ durch die Wörter „eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338),“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404)“ ersetzt.

c)      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 5 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.“

4. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 2
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

§ 1

Finanzierung

(1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften die Hälfte.

(2) Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit fünf Sechsteln beteiligt. Abweichend hiervon stehen Beträge, die vom Landesamt für Finanzen eingezogen werden, in vollem Umfang dem Land zu.

§ 2

Datenerhebung und -übermittlung, Verordnungsermächtigung

Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 3

Bericht an den Landtag

Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens bis zum 31. März 2019 mit dem Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts sind die Auswirkungen der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträge sowie von Entlastungstatbeständen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wie folgt geändert:

a)      Die Wörter „Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen 3)“ werden gestrichen.

b)      Die Angaben „4)“ bis „10)“ werden jeweils die Angaben „3)“ bis „9)“.

c)      Die Fußnote 3) wird gestrichen.

d)     Die Fußnoten 4) bis 10) werden die Fußnoten 3) bis 9).

2.             Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:

a)      In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden vor den Wörtern „- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -ˮ die Wörter „- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für Finanzen -ˮ eingefügt.

b)      In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ werden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen“ eingefügt.

3. In Anlage 14 wird die Zeile „nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 16 225,67“ gestrichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a  s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2018 S. 818