Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 6 vom 12.3.2019 Seite 131 bis 174
Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz |
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Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
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Gesetz
für einen qualitativ sicheren Übergang
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
Vom 26. Februar 2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Gesetz
für einen qualitativ sicheren
Übergang
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21f wie
folgt gefasst:
„§ 21f Landeszuschuss zur Qualitätssicherung“.
2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kindpauschalen erhöhen
sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis
2019/2020 jeweils um 3 Prozent.“
3.
§ 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Kindergartenjahr
2017/2018“ durch die Wörter „in den Kindergartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und
2019/2020“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4.
Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage
nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll
grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA
fortgesetzt werden.“
5.
Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage
nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von
Einrichtungen im Sinne des § 16b (Landeszuschuss für zusätzlichen
Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die
laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt werden.“
6.
§ 21f wird wie folgt gefasst:
„§ 21f
Landeszuschuss zur
(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in
Kindertageseinrichtungen gewährt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020
für die Träger von Tageseinrichtungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse
in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen
zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut
wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform
und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019
gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.
(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach
Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100
Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die
Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“
7.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer
3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung
des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.“
8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der
Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f in der bis zum
31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.“
9.
Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 19
Stand: 1. August 2019
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur
Einschulung
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
|
Personal |
a |
20 |
25 Stunden |
5 357,18 |
2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung |
b |
20 |
35 Stunden |
7 178,44 |
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
c |
20 |
45 Stunden |
9 205,86 |
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
Die
Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als
6 betragen.
Gruppenform
II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
|
Personal |
a |
10 |
25 Stunden |
11 044,53 |
2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. Wert) sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
b |
10 |
35 Stunden |
14 819,05 |
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
c |
10 |
45 Stunden |
19 005,92 |
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
Gruppenform III: Kinder im Alter von
drei Jahren und älter
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
|
Personal |
a |
25 |
25 Stunden |
3 953,84 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
b |
25 |
35 Stunden |
5 278,08 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
c |
20 |
45 Stunden |
8 459,00 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung |
Für
die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung
bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe
festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den
3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb.
In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden
wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale
IIc um 2 000 Euro erhöht.“
10.
Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 21f
Stand 1. August 2019
Wöchentliche Betreuungszeit |
Gruppenform
I Betrag in Euro |
Gruppenform
II Betrag in Euro |
Gruppenform
III Betrag in Euro |
25 Stunden |
370,95 |
764,76 |
273,78 |
35 Stunden |
497,06 |
1 026,12 |
365,47 |
45 Stunden |
637,44 |
1 316,03 |
585,72 |
Für
die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung
bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt
wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb eine
zusätzliche Pauschale gemäß § 21f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in
denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit
betreut werden, beträgt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August
2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Februar 2019
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.
S.)
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und
Integration
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Dr. Stephan H o l t h o f f
- P f ö r t n e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2019 S. 151