Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 9 vom 23.4.2019 Seite 201 bis 214
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
820
Gesetz
zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Vom 11. April
2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Artikel 1
Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2.
Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4
werden jeweils die Wörter „, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen,“
gestrichen.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„einschließlich der Barrierefreiheit“ gestrichen und nach dem Wort „entsprechen“
die Wörter „und barrierefrei sein“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Den individuellen Bedürfnissen der
Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische,
geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen
Rechnung zu tragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6
werden die Nummern 4 und 5.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „insoweit“
gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel
1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1346)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214)“ ersetzt.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz
angefügt:
„Der Entstehung entsprechender Angebote
im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Personaleinsatzplanung soll so
gestaltet werden, dass die Beschäftigten regelmäßig nur im Rahmen ihrer
vertraglich geregelten Arbeitszeit eingesetzt werden. Die für die Pflege oder
Betreuung verantwortliche Leitungskraft (verantwortliche Fachkraft und
Pflegedienstleitung) muss Fachkraft sein und über eine mindestens zweijährige
einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der
Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.“
3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Alle Individual- und
Gemeinschaftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die
Nutzung eines Internetzugangs verfügen.“
4.
In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen und nach
dem Wort „Kopien“ die Wörter „der im Einzelfall erforderlichen Teile der
Dokumentation unentgeltlich“ eingefügt.
5.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“
die Wörter „grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung des
Betreuungsgerichts oder der rechtswirksamen Einwilligung der Nutzerin oder des
Nutzers zulässig und“ und nach dem Wort „beschränken“ ein Punkt eingefügt.
b) Nach dem neuen Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt:
„Sie sind nur zulässig, wenn
1. eine weniger eingreifende Maßnahme
aussichtslos ist,
2. aus Sicht der Nutzerin oder des
Nutzers der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich
überwiegt,
3. der ernsthafte, mit dem nötigen
Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch
vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Nutzerin oder
des Nutzers zu erreichen und
4. die Maßnahme der Wiederherstellung
der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist.“
c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „und“
am Anfang durch die Wörter „Die Maßnahme ist“ ersetzt.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„oder baldmöglichst nachzuholen“ gestrichen.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„informiert zu werden“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird
aufgehoben.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die zuständigen Behörden können in
begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen
von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus wichtigem Grund zulassen, soweit
die Ausnahme unter Abwägung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen
und Nutzer vereinbar und geboten ist.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4
und wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde soll binnen
sechs Wochen nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Ist binnen
der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung der zuständigen Behörde
getroffen worden, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur
Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Umsetzung der
Anforderungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, vorläufig befreit. Dies
gilt nicht, soweit die zuständige Behörde innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist anordnet, dass die betroffenen Anforderungen bis zur abschließenden Entscheidung
über den Antrag umzusetzen sind.“
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständigen Behörden prüfen die
Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz
vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote
regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen).
In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten 12 Monate eine
Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach
§ 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt
ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität,
grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die
Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch während der
Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften
Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu
diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn
im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern
festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der
Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für
die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:
„(2) Eine Prüfung erfolgt darüber
hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen
lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene
Prüfungen).“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
die Absätze 3 und 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5
und in Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „, die in keinem
Verhältnis zum Leistungsanbieter stehen, “ eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden
die Absätze 6 und 7.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8
und Satz 1 wird aufgehoben.
g) Absatz 8 wird Absatz 9.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10
und die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
i) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz
11.
j) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz
12 und in Satz 3 wird die Angabe „8 Satz 6“ durch die Angabe „10 Satz 4“
ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den
Wörtern „festgestellte oder“ die Wörter „die Ursachen für“ eingefügt und das
Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort
„insoweit“ gestrichen.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7
eingefügt:
„(7) Sofern die zuständige Behörde
Erkenntnisse über die mangelnde Zuverlässigkeit von Leistungsanbieterinnen und
Leistungsanbietern oder die mangelnde persönliche Eignung von
Einrichtungsleitungen hat, ist sie berechtigt und verpflichtet, Namen,
Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Leistungsanbieterin, des
betreffenden Leistungsanbieters oder der betreffenden Einrichtungsleitung sowie
den Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der mangelnden
persönlichen Eignung an die für die Verwaltung von Pflegeausbildungsumlagen
zuständigen Stellen weiterzugeben. Solche Erkenntnisse liegen insbesondere dann
vor, wenn gegen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder gegen
Einrichtungsleitungen wegen eines hinreichenden Verdachts einer
Vermögensstraftat Anklage erhoben wurde.“
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9
und wie folgt gefasst:
„(9) Mündliche Anordnungen im Sinne von
Absatz 2 Satz 1 müssen auf Verlangen schriftlich durch die zuständige Behörde
bestätigt werden. Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen zur Durchführung der
behördlichen Qualitätssicherung und gegen Anordnungen haben keine aufschiebende
Wirkung.“
11.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Begriffsbestimmung
(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
sind Einrichtungen,
1. die den Zweck haben, ältere oder
pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen
Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und die
eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten,
2. die in ihrem Bestand vom Wechsel der
Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und
3. die entgeltlich betrieben werden.
Eine Einrichtung ist eine
organisatorisch selbständige, an einem Standort befindliche überschaubare
Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen
Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand
verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder
Leistungsanbietern erbracht werden.
(2) Einrichtungen der
Eingliederungshilfe können sich auch auf mehrere Standorte verteilen und
mehrere Außenwohngruppen umfassen, soweit der Grundsatz der Überschaubarkeit
gewahrt ist.“
12.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „die in
der“ durch die Wörter „alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und“
ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Gewaltprävention“ die Wörter „und Zwangsvermeidung“ und nach dem Wort „Gewalt“
die Wörter „und Zwang“ eingefügt.
13.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und
fachlich ausreichend qualifizierten“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
bb) Die
Sätze 2 und 4 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:
„(2) Einrichtungen, die vornehmlich auf
die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen über eine
verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), Einrichtungen der
Eingliederungshilfe über eine verantwortliche Fachkraft verfügen. Sie ist in
pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht
weisungsgebunden und darf diesbezüglich nicht durch anderweitige vertragliche
Anreize in der Unabhängigkeit beeinträchtigt werden. Maßstab ihres Handelns
sind die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer. Sie ist für die
Pflege und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nach diesem Gesetz
verantwortlich. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird durch die
folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Leistungsanbieterin oder der
Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die
Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, um den Pflege-
beziehungsweise Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer zu erfüllen. Dies
ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem
allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden
Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches
nicht vor, wird vermutet, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre
Qualifikation ausreichen, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das
nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften,
Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbart ist.
(4) Sofern kein Personalbemessungssystem
im Sinne von Absatz 3 Satz 2 vorliegt, müssen jeweils mindestens die Hälfte der
mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tätigkeiten beauftragten
Beschäftigten Fachkräfte sein. Die Berechnung erfolgt anhand der
Vollzeitäquivalente und, soweit vorhanden, auf der Grundlage der in den
Vereinbarungen nach Absatz 3 festgesetzten Personalmengen. Sofern über diese
Vereinbarungen hinaus Personal eingesetzt wird, ist gesondert darzulegen, wie
die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht der durch dieses Personal
ausgeübten Tätigkeiten gewährleistet wird. Im Übrigen bleibt dieses zusätzliche
Personal bei der Berechnung der Fachkraftquote außer Betracht. Die zuständige
Behörde kann für einen Zeitraum von drei Monaten geringfügige Unterschreitungen
der Quote nach Satz 1 dulden, solange keine Mängel auftreten, die auf eine
unzureichende Fachkraftpräsenz zurückzuführen sein könnten und die fachliche
Anleitung, Beratung und Aufsicht der Beschäftigten gewährleistet ist.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5
und folgende Sätze werden angefügt:
„Die konkrete Besetzung hat sich nach
der Zahl der pflegebedürftigen Menschen und deren Pflege- und Betreuungsbedarf
in der jeweiligen Einrichtung unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung,
ihrer baulichen Struktur und Überschaubarkeit zu richten. In jedem Einzelfall
ist durch ein Betreuungskonzept unter Einbeziehung weiterer Kräfte
sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig
von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass Notsituationen
umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. Dabei
kann das Betreuungskonzept technische Möglichkeiten unter strikter Beachtung
der Persönlichkeitsrechte der betreuten Menschen einschließen.“
14.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„ohne Unterscheidung nach sexueller Orientierung und geschlechtlicher
Identität, Herkunft, religiöser Weltanschauung oder anderen persönlichen
Merkmalen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort
„Personen“ durch die Wörter „Nutzerinnen und Nutzer“ ersetzt und die Wörter „,
ohne Beschäftigte, Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter zu sein“
gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort
„Interessensvertretungen“ durch das Wort „Interessenvertretungen“ und das Wort
„Interessensvertretung“ durch das Wort „Interessenvertretung“ ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort
„Vertreter“ durch das Wort „Vertretern“ ersetzt.
15.
§ 23 Absatz 3 wird aufgehoben.
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2
folgender Satz eingefügt: „Können oder wollen die Nutzerinnen und Nutzer einen
gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und
Vertreter handeln.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort
„aber“ gestrichen.
c) In Absatz 3
Nummer 1 werden nach dem Wort „rechtlicher“ die Wörter „und tatsächlicher“
eingefügt.
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden
angefügt:
„(4) Bei der Bewertung, ob eine
Wohngemeinschaft anbieterverantwortet oder selbstverantwortet ist, sind die
konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft, die tatsächliche
Nutzerstruktur bei Einzug der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Aussagen der
Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu
berücksichtigen. Das Konzept einer Wohngemeinschaft und die Gestaltung der
Vereinbarungen müssen die Lebenswirklichkeit, den Hilfebedarf und die
Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegeln und realistisch umsetzbar
sein. Sind die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, das Gemeinschaftsleben aufrecht zu
erhalten, so bleibt diese Tatsache bei der Bewertung der Angebotsform
unberücksichtigt, sofern die notwendigen Entscheidungen weiterhin von den
Vertreterinnen und Vertretern gemeinschaftlich getroffen werden.
(5) Leistungsangebote, die nicht über
einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen
und nach ihrem Konzept darauf ausgerichtet sind, ausschließlich oder weit
überwiegend ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung
zu betreuen, die nicht in der Lage sind, gemeinschaftlich zu interagieren,
müssen die Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach
diesem Kapitel erfüllen.“
17.§
26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „in der“ die Wörter „Pflege und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 3“
gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gleiche“
durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.
18.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Komma nach dem
Wort „ist“ durch einen Punkt ersetzt.
b) Der neue Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Über die Grundleistungen hinausgehende
Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und
der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.“
19.
In § 32 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die Wörter „des § 7 sowie“
eingefügt.
20.
In § 36 Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
21.
In § 37 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeiteinrichtungen“ durch das Wort
„Kurzzeitpflegeeinrichtungen“ ersetzt.
22.
Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Einrichtungen der Kurzzeitpflege im
Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 1. Juni 2018 bereits
in Betrieb genommen wurden, sind von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz
1, 2, 4 und 5 befreit.“
23.
In § 39 wird das Wort „erforderliche“ durch das Wort „erforderlichen“ ersetzt.
24.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Qualitätssicherung
(1)
Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in
Gasteinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und
anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.
(2)
Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung
im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen
bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch
die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung
eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).“
25.
§ 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz
1, 3 oder 4“ gestrichen, nach der Angabe
„§ 19 Absatz 2“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Wörter „26 Absatz 5 Satz
2“ durch die Wörter „26 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 9 bis 12 werden
angefügt:
„9. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 die
aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen nicht an gut sichtbarer Stelle
aushängt oder auslegt oder die Prüfberichte der Regelprüfungen der letzten drei
Jahre nicht bereithält,
10. Personen beschäftigt, die die
fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,
11. Tätigkeiten der sozialen oder
pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne § 3 Absatz 5 oder unter
deren angemessener Beteiligung durchführen lässt oder
12. entgegen § 21 Absatz 2 die
verantwortliche Pflegefachkraft oder die verantwortliche Fachkraft in pflege-
oder betreuungsfachlichen Entscheidungen anweist
oder durch anderweitige vertragliche Anreize in ihrer Unabhängigkeit
beeinflusst.“
26.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
„Leistungsbieterinnen“ durch das Wort „Leistungsanbieterinnen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort
„das“ die Wörter „für Pflege“ eingefügt.
27.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem
Wort „Behörden,“ die Wörter „die Träger der Eingliederungshilfe,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
„innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen, nach
dem Wort „Beteiligung“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und das Wort
„Landschaftsverbände“ durch die Wörter „Träger der Eingliederungshilfe“
ersetzt.
28.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„persönliche“ die Wörter „Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die
persönliche“ eingefügt, die Wörter „Einrichtungs- und“ gestrichen und die
Angabe „11“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Komma nach dem
Wort „Prüfungen“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und die an
eine Selbstdarstellung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu
stellenden Anforderungen“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „im
Einvernehmen mit dem Landtag“ gestrichen und die Wörter „datenverantwortlichen
Stellen“ durch das Wort „Verantwortlichen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit dieses Gesetz das zuständige
Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so
setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des
Landtages voraus.“
29.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefasst:
„(2) Einrichtungen, die vor Ablauf des
15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und die oberhalb der gemäß §
20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegende Doppelzimmer ausschließlich
für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
nutzen wollen, soll diese Nutzung auf Antrag abweichend von den Anforderungen
des § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 längstens bis zum 31. Juli 2021 genehmigt
werden. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren.
Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden
sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15.
Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die
Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des
§ 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit
werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann
bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer
Übergangsfrist erfüllt werden müssen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz
4 und 5 gilt nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die vor Ablauf
des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind.“
e) In Absatz 4 werden die Angabe „Satz
3“ gestrichen und die Wörter „nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wörter
„ab dem 16. Oktober 2014“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Anforderung nach § 27 Absatz 1
Satz 1 ist für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, die vor Ablauf des 15.
Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember
2023 umzusetzen.“
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
eingefügt:
„(6) Gasteinrichtungen für Menschen mit
Behinderung, die vor Ablauf des 24. April 2019 in Betrieb genommen wurden,
genießen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz.“
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7
und in Satz 1 werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende“
gestrichen und nach dem Wort „Betreuungsangebote“ die Wörter „, die vor Ablauf
des 15. Oktober 2014 bestanden haben,“ eingefügt.
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8
und in Satz 2 wird die Angabe „2“ nach dem Wort „Absatz“ durch die Angabe „3“
ersetzt.
30.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Bestandsschutzregelung
für personelle
Anforderungen
Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind,
aber nach dem Heimgesetz, der Heimpersonalverordnung oder diesem Gesetz in den
bis vor Ablauf des 24. April 2019 geltenden Fassungen als Fachkräfte bei der
Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin
berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung
in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt.“
31.
§ 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das für Pflege zuständige Ministerium
überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen
mit den für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2023
und danach alle fünf Jahre, ob das Gesetz bei den betroffenen Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des
Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) führt.“
Artikel 2
Dieses Gesetz
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. April 2019
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Armin L a
s c h e t
(L. S.)
Der Minister der
Finanzen
Lutz L i e
n e n k ä m p e r
Der Minister des
Innern
Herbert R
e u l
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den
Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina S c h a r r e n b a c h
GV. NRW. 2019 S.
210