Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 4 vom 17.2.2020 Seite 147 bis 152

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
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Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“

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Verordnung
über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild
„staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“

Vom 31. Januar 2020

Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Beantragt eine Person mit einem im Ausland erworbenen Bildungsabschluss in Nordrhein-Westfalen die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung, prüft die zuständige Stelle, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit der landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ist. Sofern die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen beiden Bildungsabschlüssen feststellt, kann die antragstellende Person diese Unterschiede durch den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Maßnahmen ausgleichen.

(2) Ausgleichsmaßnahmen sind nach Wahl der antragstellenden Person
1. die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder

2. das erfolgreiche Ablegen einer Eignungsprüfung.

Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person berücksichtigt. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen beschränkt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede.

(3) Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Hochschulen durchgeführt. Die zuständige Stelle übermittelt der antragstellenden Person gleichzeitig mit der Feststellung nach Absatz 1 eine Liste der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, die Ausgleichsmaßnahmen anbieten. Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die antragstellende Person nach eigener Wahl an eine der aufgeführten Hochschulen.

(4) Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erheben die Hochschulen Gebühren oder Entgelte von der antragstellenden Person.

§ 2
Sprachkenntnisse

Die Ausgleichsmaßnahmen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Die antragstellende Person soll zu Beginn der Ausgleichsmaßnahme über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, soweit sie zur erfolgreichen Durchführung der Ausgleichsmaßnahme erforderlich sind. Das Nähere regeln die Hochschulen, die die Ausgleichsmaßnahmen anbieten.

§ 3
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.

(2) An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.

(3) Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(4) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.

§ 4
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten beurteilt werden, die Aufgaben des akademischen Berufsbildes „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ wahrzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem die antragstellende Person ihre Entscheidung hierfür bei der zuständigen Stelle angezeigt hat, abgelegt werden kann. Der antragstellenden Person obliegt es, frühzeitig Kontakt zur ausgewählten Hochschule aufzunehmen, um einen Prüfungstermin für die Eignungsprüfung zu vereinbaren.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Einzelheiten regelt die Hochschule.

(3) Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung stellt die Hochschule eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die Prüfungsinhalte und die Einzelbewertungen anzugeben.

§ 5
Nachteilsausgleich bei Behinderung oder chronischer Erkrankung

(1) Macht eine antragstellende Person glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Ausgleichsmaßnahme ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, trifft die Hochschule angemessene Vorkehrungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist, damit die Maßnahme absolviert werden kann. Insbesondere kann die Hochschule bei Prüfungen die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder andere angemessene Prüfungserleichterungen gewähren.

(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.

§ 6
Übergangsregelung

Wurden Ausgleichsmaßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, werden diese nach den bis dahin geltenden Voraussetzungen beendet.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Düsseldorf, den 31. Januar 2020  

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit

und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 151