Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 177 bis 184
Zweite Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung
203013
Zweite Verordnung zur Änderung der
Qualifizierungsverordnung
Steuer
Vom 8. März 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Qualifizierungsverordnung Steuer vom 11. März 2015 (GV. NRW. S. 250), die durch Verordnung vom 12. November 2016 (GV. NRW. S. 992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 werden das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „das für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Modulen“ ein Komma eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Modul 3.1 wird die Angabe „7002“ durch die Angabe „Z 70011“ ersetzt.
b) In Modul 3.2 wird die Angabe „7114“ durch die Angabe „Z 72010“ ersetzt.
c) In Modul 3.3 wird die Angabe „7115“ durch die Angabe „Z 72020“ ersetzt.
d) In Modul 3.4 wird die Angabe „7116“ durch die Angabe „Z 72030“ ersetzt.
e) In Modul 3.5 wird die Angabe „7117“ durch die Angabe „Z 72040“ ersetzt.
f) In Modul 3.6 wird die Angabe „7118“ durch die Angabe „Z 72050“ ersetzt.
g) In Modul 3.7 wird die Angabe „7710“ durch die Angabe „Z 78106“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. März 2020
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2020 S. 178