Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 177 bis 184

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Fünfte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 10. März 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Nummer 3 werden die Wörter „die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.“ durch die Wörter „in zentraler Zuständigkeit die Bezirksregierung Münster.“ ersetzt.

b) In Absatz 2d werden die Wörter „diejenige Bezirksregierung, die die Entscheidung über die Erteilung getroffen hat.“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Münster.“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch die Wörter „vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Münster, die in“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für anhängige Verfahren nach § 3 Absatz 2 verbleibt die Zuständigkeit bis einschließlich 30. Juni 2020 bei der jeweiligen Bezirksregierung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch ab dem 1. März 2020, in Kraft.

Düsseldorf, den 10. März 2020

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin Laschet

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef Laumann

GV. NRW. 2020 S. 178