Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 177 bis 184
Siebte Verordnung zur Änderung der Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG
Siebte
Verordnung zur Änderung
der Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG
Vom 12. März 2020
Auf Grund des § 22c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Bereitschaftsdienst - VO - § 22c GVG vom 23. September 2003 (GV. NRW. S. 603), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2019 (GV. NRW. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf“ wird den Wörtern „im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf“ die Nummer „1.“ vorangestellt.
b) Die Angaben zum Landgerichtsbezirk Krefeld werden aufgehoben.
c) Im Abschnitt „im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm“ wird den Wörtern „im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm“ die Nummer „2.“ vorangestellt.
d) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Bochum“ wird der Buchstabe „a)“ vorangestellt.
e) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Dortmund“ wird der Buchstabe „b)“ vorangestellt.
f) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Essen“ wird der Buchstabe „c)“ vorangestellt.
g) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Hagen“ wird der Buchstabe „d)“ vorangestellt.
h) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Paderborn“ wird der Buchstabe „e)“ vorangestellt.
i) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Siegen“ wird der Buchstabe „f)“ vorangestellt.
j) Im Abschnitt „im Oberlandesgerichtsbezirk Köln“ wird den Wörtern „im Oberlandesgerichtsbezirk Köln“ die Nummer „3.“ vorangestellt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „zugewiesen“ wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf
Landgerichtsbezirk Krefeld
dem Amtsgericht Krefeld
für die Amtsgerichte Krefeld, Kempen und Nettetal,“.
b) Im Abschnitt „im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm“ wird den Wörtern „im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm“ die Nummer „2.“ vorangestellt.
c) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Arnsberg“ wird der Buchstabe „a)“ vorangestellt.
d) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Bielefeld“ wird der Buchstabe „b)“ vorangestellt.
e) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Landgerichtsbezirk Münster
dem Amtsgericht Coesfeld
für die Amtsgerichte Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld und Dülmen,
dem Amtsgericht Münster
für die Amtsgerichte Münster und Lüdinghausen, wobei zum Bereitschaftsdienst für dieses Gericht auch die Richter des Landgerichts Münster heranzuziehen sind,
dem Amtsgericht Rheine
für die Amtsgerichte Gronau, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt,
dem Amtsgericht Warendorf
für die Amtsgerichte Ahlen, Beckum, Tecklenburg und Warendorf,“.
f) Im Abschnitt „im Oberlandesgerichtsbezirk Köln“ wird den Wörtern „im Oberlandesgerichtsbezirk Köln“ die Nummer „3.“ vorangestellt.
g) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Bonn“ wird der Buchstabe „a)“ vorangestellt.
h) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Köln“ wird der Buchstabe „b)“ vorangestellt und die Angaben nach den Wörtern „Landgerichtsbezirk Köln“ werden wie folgt gefasst:
„dem Amtsgericht Bergisch Gladbach
für die Amtsgerichte Bergisch Gladbach, Leverkusen, Gummersbach, Wipperfürth und Wermelskirchen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind
und
dem Amtsgericht Bergheim
für die Amtsgerichte Bergheim, Brühl und Kerpen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind,“
i) Den Wörtern „Landgerichtsbezirk Aachen“ wird der Buchstabe „c)“ vorangestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. März 2020
Der
Minister der Justiz
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW.
2020 S. 181