Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 7 vom 23.3.2020 Seite 177 bis 184

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

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Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Vom 28. Februar 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, sowie § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, soweit erforderlich mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nach § 58 Absatz 2 und § 59 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung:

Artikel 1

§ 2 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 29. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „8 000“ ersetzt.

b)    In Nummer 2 wird die Angabe „8 000“ durch die Angabe „15 000“ ersetzt.

c)    Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „8 000“ durch die Angabe „15 000“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „8 000“ ersetzt.

d)   In Nummer 4 wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „8 000“ ersetzt.

2.  Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 1 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.

b)  In Nummer 2 wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „8 000“ sowie das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

c)  Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „8 000“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.

d)   In Nummer 4 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Februar 2020

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und

Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2020 S. 182