Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 29.4.2020 Seite 311 bis 338
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Dritte
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in
der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 3. April 2020
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 535), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des
Landes Nordrhein-Westfalen
(VAP 2.2 StAV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „höheren Dienst“ durch die Wörter „technischen Verwaltungsdienst in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „fachlichen“ die Wörter „und methodischen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt, nach den Wörtern „Prüfung der“ werden die Wörter „Regierungsgewerbereferendarinnen und“ eingefügt und die Wörter „Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die Wörter „Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „den höheren Dienst“ durch die Wörter „die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Bewerbungsfoto aus neuster Zeit,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Persönlichkeit“ die Wörter „der Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Personalausleseverfahren“ durch das Wort „Personalauswahlverfahren“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber soll die zukünftigen Einsatzgebiete in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung berücksichtigen. Wesentliche Auswahlkriterien sind die Eigenmotivation, die Sozialkompetenz, die Führungskompetenz, die lösungsorientierte Handlungsfähigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Fachkompetenz. Berufserfahrungen sind wünschenswert.“
d) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
6. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgewählten“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubes zwei Jahre.“
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Prüfung, die geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten gemäß § 1 zu ermitteln, kann bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium.
(3) Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Referendarinnen und Referendaren die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Referendarinnen und Referendaren sollen in Abhängigkeit ihrer Vorqualifikation und ihrer Entwicklung in der Ausbildung Akten und Vorgänge in fachlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig im Innen- und Außendienst bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Den Referendarinnen und Referendaren sollen Führungsaufgaben und damit einhergehende Organisationsaufgaben insbesondere im weiteren Verlauf der Ausbildung übertragen werden. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung kann durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
10. In § 9 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Initiative der“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ministerium bestimmt eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung, sowie bis zu drei Beschäftigte der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem ersten Einstiegsamt, zur Unterstützung.“
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Referendare“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „eine geeignete Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter „des höheren technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt sowie nach den Wörtern „Technischer Arbeitsschutz“ die Wörter „zur Ausbildungsbeauftragten oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „Referendare“ werden die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen technischen Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2“ und die Wörter „zum Ausbilder“ durch die Wörter „zu Ausbildenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unterstützen“ die Wörter „die Ausbildungsbeauftragte oder“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Ausbildung in einer Fachaufgabe der Dezernate Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz der Bezirksregierungen ist die Dezernentin oder der Dezernent dieser Fachaufgabe verantwortlich.“
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für jeden Monat der Verkürzung gemäß § 7 Satz 2 erniedrigt sich die Anzahl der in Satz 1 genannten Arbeitstage um 1,5 Tage.“
c) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Anhörung“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „4 a“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Leistungsbeurteilung“ durch die Wörter „Leistungs- und Verhaltensbeurteilung“ ersetzt und nach dem Wort „ausbildenden“ die Wörter „Dezernentinnen und“ eingefügt.
dd) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Ausbildungsberichtes“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
ee) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
ff) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbildungsleitung“ die Wörter „die Referendarin oder“ eingefügt und die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der betroffenen Referendarin oder“ eingefügt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referendarinnen oder“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Wenn in mehr als einem Ausbildungsbericht ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind, ist die Referendarin oder der Referendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(3) Die Referendarin oder der Referendare können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die Wörter „Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt,“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsausschuss legt in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die zu prüfenden Themen und die Prüfungstermine fest.“
16. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Referendarinnen oder“ eingefügt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Referendare“ die Wörter „Referendarinnen oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1 aufgehoben.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „erläutert“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entschuldigung“ die Wörter „gemäß § 25 Absatz 1“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird mehr als eine Klausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet, ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Referendarin oder dem Referendar die Rechtsfolgen einer zweiten Klausurbewertung mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.“
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „der Referendarin oder“ und nach dem Wort „dass“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Referendarin oder dem“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)“ ersetzt.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort „Zeugnis“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt und die Wörter „zwei Monate“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die einzelnen Leistungen, das heißt einzelne Leistungs- und Verhaltensaspekte der Ausbildungsberichte, einzelne Fragen in den Klausuren, die Hausarbeit und jedes Prüfgebiet der mündlichen Prüfung dürfen nur unter Verwendung von ganzen und halben Punktzahlen bewertet werden.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Mittlung“ durch das Wort „Mittelung“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Angabe „10,50“ durch die Angabe „11,50“, die Angabe „10,49 bis 7,50“ durch die Angabe „11,49 bis 9,50“, die Angabe „7,49 bis 5,00“ durch die Angabe „9,49 bis 7,50“, die Angabe „4,99 bis 2,00“ durch die Angabe „7,49 bis 2,50“ ersetzt, vor dem Wort „jedoch“ werden die Wörter „und unter 50 Prozent der möglichen Leistung liegt“ eingefügt und die Angabe „1,99“ wird durch die Angabe „2,49“ ersetzt.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Referendarinnen und“ und nach der Angabe „Hausarbeit - “ die Wörter „und die Gesamtnote der Klausuren“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Den“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Referendaren“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fachgebiete“ durch das Wort „Prüfgebiete“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Grundzüge des öffentlichen Rechts, insbesondere Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation sowie Verwaltungsorganisation, öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht und Personalvertretungsrecht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede Referendarin und jeder“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „abschließt“ die Wörter „und wenn drei der Prüfgebiete einschließlich des freien Vortrags mit mindestens 7,5 Punkten bewertet worden sind“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei der mündlichen Prüfung wird die inhaltliche Richtigkeit bewertet, dabei ist die Darstellung (sprachlicher Ausdruck und persönliches Auftreten) zu berücksichtigen. Der Aktenvortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus, der rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes, der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung sowie der Einhaltung der zeitlichen Vorgabe zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.“
24. In § 24 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „jede Referendarin und“ eingefügt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sind“ die Wörter „Referendarinnen oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erscheint“ die Wörter „eine Referendarin oder“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „der Referendarin oder“ eingefügt.
26. In § 26 werden nach dem Wort „Begeht“ die Wörter „eine Referendarin oder“ eingefügt und die Wörter „das Ministerium widerruft gemäß § 13 das Beamtenverhältnis“ durch die Wörter „die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis“ ersetzt.
27. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt und die Angabe „5,0“ durch die Angabe „7,5“ ersetzt.
28. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bis zur Wiederholungsprüfung können die Referendarinnen oder Referendare die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fortsetzen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der ausbildenden Bezirksregierung.“
30. In § 30 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 15“ die Angabe „, 18“ eingefügt.
31. In § 31 wird das Wort „Staatsprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
32. In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
33. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. April 2020 in Kraft.
Düsseldorf, 3. April 2020
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2020 S. 315