Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16 vom 29.4.2020 Seite 311 bis 338
Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen
Verordnung
über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und
Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen
im Land Nordrhein-Westfalen
(eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO)*
Vom 9. April 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1
Elektronische Führung der Tabellen und Verzeichnisse
(1) Bei den Insolvenzgerichten, bei denen die Akten elektronisch geführt werden, wird in den nach der Einführung der elektronischen Akte neu eingehenden Verfahren die Insolvenztabelle elektronisch geführt.
(2) Bei den in der Anlage bezeichneten Insolvenzgerichten werden in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren auch vor der Einführung der elektronischen Akte die Insolvenztabellen elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Insolvenztabellen, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Insolvenztabellen, die zum angegebenen Datum bereits bei Gericht angelegt sind, werden im Ganzen in der bisherigen Form geführt.
§ 2
Technische Anforderungen an elektronische Dokumente
(1) Die nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung erlaubten Dateiformate sind auch für Dokumente, die dieser Verordnung unterliegen, zulässig. Die Insolvenztabellen sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz in den Dateiformaten „XML“, „TAB“ oder „ITR“ zu übermitteln. Die „XML“-Dokumente sind als X-Justiz Datensätze zu übermitteln und müssen den nach Absatz 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entsprechen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium macht detaillierte Hinweise zur den technischen Anforderungen an elektronische Dokumente und zu Dateiformaten auf der Internetseite https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/anschriften/elektronischer_rechtsverkehr/insolvenzgerichte/index.php bekannt.
(3) Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor.
§ 3
Aufbewahrung der Tabellen, Verzeichnisse und dazugehörigen Dokumente
Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.
§ 4
Niederlegung der Tabelle
Die Einsichtnahme in die auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme gemäß § 175 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung ausgelegte elektronische Tabelle erfolgt elektronisch. Belangen der Informationssicherheit ist Rechnung zu tragen. Insbesondere darf bei der Einsichtnahme kein schreibender Zugriff auf Tabelle und Akte sowie kein Zugriff auf das Landesverwaltungsnetz möglich sein.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. April 2020
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2020 S. 336
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).