Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17 vom 7.5.2020 Seite 339 bis 346

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationspauschalen-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationspauschalen-Verordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Integrationspauschalen-Verordnung

22. April 2020

Auf Grund des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Dem § 1 Absatz 2 der Integrationspauschalen-Verordnung vom 29. März 2012 (GV. NRW. S. 158), die durch Verordnung vom 8. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ist einer Gemeinde die Bestätigung nach Satz 3 aus Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht zumutbar, erhält sie für 82 Prozent des Bestandes nach Satz 1 Vierteljahrespauschalen. Für 5 Prozent hiervon werden Pauschalen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes und für 95 Prozent werden Pauschalen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes gewährt. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anwendbar, sofern die Bewilligungsbehörde Kenntnis über die tatsächliche Zahl der Leistungsempfänger hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 22. April 2020

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Joachim  S t a m p

GV. NRW. 2020 S. 345