Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 18a vom 29.5.2020 Seite 347a bis 352a

Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

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Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 29. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden vor den Wörtern „zur Rückverfolgbarkeit“ die Wörter „– außer im Freien –“ eingefügt.

2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz-1 sicherzustellen.“

3. § 7 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht usw.) und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.“

4. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „neben dem Schwimmunterricht“ eingefügt.

5. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.“

6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe „Satzes 1“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Coronaschutzverordnung

Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Die Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Satz 1 ist auch bei Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen gegeben, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben.“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Der Schulträger kann auch eine Nutzung der Schulgebäude und -anlagen usw. für weitere Angebote und Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind (z.B. Bildungsangebote von Musik- und Volkshochschulen, Kulturangebote, Ferienangebote für Kinder und Jugendliche nach § 15 der Coronaschutzverordnung) zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Veranstaltungen bereits vor Beginn des aktuellen Infektionsgeschehen in den Gebäuden stattgefunden haben oder jetzt aus Infektionsschutzgründen auf größere Räumlichkeiten angewiesen sind. Die Nutzungen sollen im Hinblick auf die Wahrung schulbetrieblicher Belange, insbesondere die Beachtung der Hygienemaßgaben, mit der jeweiligen Schulleitung abgestimmt werden. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung der veranstaltungsbezogenen Vorgaben – auch soweit sich diese aus der Coronaschutzverordnung ergeben – trägt der jeweilige Veranstalter.“

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.

(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes sichergestellt sein:

1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.

4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.

6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.

(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.“

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

㤠4b

Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung

und Frühförderung nach SGB IX

(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot wieder aufnehmen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.“

5. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „5. Juni“ durch die Angabe „15. Juni“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Coronaeinreiseverordnung

In § 4 der Coronaeinreiseverordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S.  218a), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) geändert worden ist, wird die Angabe „5. Juni“ durch die Angabe „15. Juni“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Ausnahme von Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 8. Juni 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

S. 348a