Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 2.6.2020 Seite 357 bis 380

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

71260

Gesetz
über die Zulassung öffentlicher Spielbanken
im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Zulassung öffentlicher Spielbanken
im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

Vom 29. Mai 2020

 

Inhaltsübersicht

Teil 1
Grundlagen des Betriebs öffentlicher Spielbanken

§ 1       Ziele des Gesetzes

§ 2       Zulassung von öffentlichen Spielbanken

§ 3       Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber

§ 4       Konzession

§ 5       Betriebserlaubnisse

§ 6       Genehmigungspflicht von Schließungen

§ 7       Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession

§ 8       Ordnungspolitischer Beirat

§ 9       Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote, Öffnungszeiten, Besucherdatei

§ 10     Spielersperre

§ 11     Suchtforschung

§ 12     Videoüberwachung

§ 13     Aufsicht

§ 14     Verordnungsermächtigungen, Spielordnung

§ 15     Ordnungswidrigkeiten

Teil 2
Konzessionsvergabeverfahren

§ 16     Konzessionsausschreibung

§ 17     Vergütungspflicht für den Konzessionsgegenstand

§ 18     Interimskonzession

Teil 3
Abgaben und Steuern

§ 19     Spielbankabgabe

§ 20     Zusätzliche Leistungen

§ 21     Gewinnabgabe

§ 22     Zuwendung, Tronc

§ 23     Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben

§ 24     Verwaltung der Abgaben

§ 25     Steuerbefreiung

§ 26     Gemeindeanteil

§ 27     Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Teil 4
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

§ 28     Sitz der Stiftung

§ 29     Stiftungszweck, Fördergrundsätze

§ 30     Stiftungsorgane, Satzung

§ 31     Stiftungsrat

§ 32     Stiftungsvorstand

§ 33     Rechtsaufsicht

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 34     Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht

§ 35     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Grundlagen des Betriebs öffentlicher Spielbanken

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1.    das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2.    durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (öffentlicher Kanalisierungsauftrag) sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3.    den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4.    sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5.    einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

§ 2
Zulassung von öffentlichen Spielbanken

(1) Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Land Nordrhein-Westfalen werden unter Berücksichtigung des öffentlichen Kanalisierungsauftrags gemäß § 1 Nummer 2 vier Spielbanken zugelassen, zwei weitere Spielbanken können zugelassen werden. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber, wobei die Verpflichtung besteht, mindestens vier Spielbanken zu betreiben. Die Standorte der Spielbanken werden durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Klassische Spiel und das Automatenspiel gemäß der nach § 14 Absatz 2 zu erlassenden Spielordnung anzubieten.

§ 3
Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber

Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die Träger von Rechten und Pflichten sein können.

§ 4
Konzession

(1) Über die Erteilung der Konzession für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium.

(2) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

1.    der Betrieb der Spielbanken den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft,

2.    die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges Gesamtbetriebskonzept für die von der Konzession erfassten Spielbanken vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21 ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist,

3.    die eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

4.    durch den Betrieb der Spielbanken weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden,

5.    die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

6.    die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium eine für alle Zustellungen bevollmächtigte empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 7 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist,

7.    die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und

8.    die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt.

(3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Spielbanken maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht setzt voraus, dass bei juristischen Personen des Privatrechts die Änderung diejenigen Beteiligungen oder Gesellschafterzusammensetzungen betrifft, die mehr als 5 Prozent des Grundkapitals halten oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte ausüben. Dies gilt insbesondere für:

1.    beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber,

2.    beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

3.    beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung,

4.    Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 7 Absatz 2 oder

5.    Umstände, die unter § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 fallen.

Die Verpflichtungen aus Satz 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe.

(4) Eine Änderung der Gesellschaftsform, Änderungen der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben, sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art bedürfen der vorherigen Zustimmung des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des Absatzes 2 auch nach Vollzug der in Satz 1 genannten Maßnahmen erfüllt bleiben.

(5) Führt der Vollzug der beabsichtigten Maßnahme nach Absatz 4 Satz 1 zu einem Gesellschafterwechsel bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, darf die Zustimmung nach Absatz 4 zudem nur erteilt werden, wenn die neue Gesellschafterin oder der neue Gesellschafter angemessene Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nach diesem Gesetz leistet.

(6) Die Konzession wird befristet für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erteilt. Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Konzession Nebenbestimmungen enthalten, insbesondere über

1.    besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbanken (Mindeststandards),

2.    die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb in den Spielbanken,

3.    allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes an allen Standorten einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen,

4.    die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten am Gerät, die Suchtrisiken der von den Spielbanken angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

5.    die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken untereinander,

6.    die allgemeinen Beschränkungen der Werbung für alle Spielbanken,

7.    die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aller Spielbanken,

8.    allgemeine, standortunabhängige Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher; Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen des Gerätes beziehungsweise der hinterlegten Software,

9.    Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung, der Glücksspielaufsicht, und der Finanzaufsicht,

10.  die Auswahl, die Qualifikation und die Schulung des Personals der Spielbank einschließlich der Spielbankleitung, insbesondere, dass sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen,

11.  die Verpflichtung zur Bildung eines Risikofonds zur Gewährleistung eines geordneten Geschäftsbetriebs, insbesondere zur Abdeckung nicht zu versichernder Spiel- und Betriebsrisiken, und

12.  sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbanken zu beachten sind, wie zum Beispiel die Genehmigungspflicht von Sonderveranstaltungen oder Umbaumaßnahmen.

Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbanken können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden. Die Nebenbestimmungen enthalten grundsätzliche Vorgaben, die für alle Spielbanken gleichermaßen gelten.

(7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, die an ihr oder ihm unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 haben sicherzustellen, dass

1.    die Geschäftstätigkeit der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten offengelegt wird,

2.    keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 9 Absatz 2 oder 3 verboten ist,

3.    die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 524), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, gewährleistet werden,

4.    ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird,

5.    weder durch sie selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt wird,

6.    in der Spielbank ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden,

7.    insbesondere hinsichtlich des Spielbankbetriebes eine transparente und strukturierte Unternehmensorganisation vorgehalten wird, die eine effektive und jederzeitige aufsichtsrechtliche Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gewährleistet,

8.    die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,

9.    der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt wird,

10.  der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt wird,

11.  der Finanzaufsicht jederzeit Einblick in alle für die Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzaufsicht erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere Geschäftsbücher, Bankunterlagen, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen der Gerätesoftware und der Kontrollmechanismen gewährt wird,

12.  für das Spielbankunternehmen in verantwortlicher Position Beauftragte für die Suchtprävention und -bekämpfung, den Jugend- und Spielerschutz, die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision bestellt werden, die die jeweils erforderliche Qualifikation besitzen und laufend fortgebildet werden,

13.  ein ordnungspolitischer Beirat nach Maßgabe des § 8 bestellt wird sowie

14.  der Spielbetrieb unverzüglich nach Konzessionserteilung aufgenommen wird.

§ 5
Betriebserlaubnisse

(1) Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung ebenfalls das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium entscheidet. Die Betriebserlaubnis wird auf der Grundlage der Konzession erteilt. Sie enthält alle Regelungen, die zur Umsetzung der Konzession für den Betrieb am einzelnen Standort unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Ortsangabe der Spielbank, die dort zugelassenen Glücksspiele und die dort zugelassene Höchstzahl an Spielgeräten, Spieltischen und Automaten. Sie endet spätestens mit dem Auslaufen der Konzession, im Falle eines Widerrufs der Konzession nach § 7 mit dem Widerruf.

Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.    der Betrieb den Zielen des § 1 nicht zuwiderläuft,

2.    die Bewerberin oder der Bewerber ein schlüssiges örtliches Betriebskonzept für die einzelne Spielbank vorlegt, wonach unter Berücksichtigung der Abgaben und zusätzlichen Leistungen nach den §§ 19 bis 21 ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank zu erwarten ist,

3.    die vor Ort eingesetzten Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

4.    durch den Betrieb der einzelnen Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange vor Ort beeinträchtigt werden,

5.    die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; diese sind insbesondere dann nicht zuverlässig, wenn ein Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegt und

6.    ein Sozialkonzept nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 vorliegt, in das gegebenenfalls Besonderheiten des jeweiligen Spielbankstandortes eingearbeitet sind.

(2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann die Betriebserlaubnis Nebenbestimmungen enthalten, die über die Bestimmungen in der Konzession hinausgehen und diese, auf den Standort bezogen, näher konkretisieren, insbesondere über

1.         besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank am Standort, zum Beispiel deren Räumlichkeiten,

2.         die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, Spieltische, Automaten, technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb, sofern dies nicht bereits in der Konzession abschließend festgelegt wird,

3.         Art und Umfang des örtlichen Glücksspielangebotes, einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen,

4.         die Mindest- und Höchstzahl der in der Spielbank zulässigen Spielgeräte, Spieltische und Spielautomaten,

5.         die Zulässigkeit der Vernetzung der Glücksspiele innerhalb der Spielbank oder der Spielbanken untereinander, sofern nicht abschließend in § 4 Absatz 6 Nummer 5 bestimmt, und

6.         sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb der Spielbank am jeweiligen Standort zu beachten sind.

Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbank können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit der Betriebserlaubnis ergänzt oder geändert werden.

§ 6
Genehmigungspflicht von Schließungen

Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als einen Monat währende Unterbrechung des Spielbetriebs oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, den öffentlichen Kanalisierungsauftrag im Sinne von § 1 Nummer 2 zu erfüllen. Die Erfüllung des öffentlichen Kanalisierungsauftrages erfordert den Betrieb von vier Spielbanken.

§ 7
Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession

(1) Die Konzession und die Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar. Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und dieses andere, die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 und die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt. Eine Überlassung einzelner Betriebserlaubnisse zur Ausübung an Dritte kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn diese an eine Gesellschaft erfolgt, an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ausschließlich beteiligt ist.

(2) Die Konzession soll von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium widerrufen werden, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder eine Person, deren Verhalten nach Satz 3 dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder eine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach:

1.    § 129 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Einziehung),

2.    § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) zu begehen,

3.    § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

4.    § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug),

5.    § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

6.    § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue),

7.    § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im Gesundheitswesen),

8.    § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

9.    den §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

10.  Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr),

11.  den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung),

12.  den §§ 146, 147 des Strafgesetzbuchs (Geldfälschung, Inverkehrbringen von Falschgeld),

13.  den §§ 284, 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder

14.  den § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Straftat die Hinterziehung von Steuern betrifft, die in Ausübung der Konzession entstanden sind.

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Von einem Widerruf nach Satz 1 darf nur dann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre.

(3) Die Konzession kann von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium widerrufen werden, insbesondere wenn

1.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde,

2.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

3.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

4.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

5.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber eine Anforderung der Konzessionen nicht erfüllt hat,

6.    die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat oder

7.    die Gründe des Absatzes 2 oder der Nummern 1 bis 4 bei einem mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, vorliegen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 oder 3 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position entsprechend Absatz 2 Satz 3 zur Leitung einer Spielbank eingesetzt worden sind, ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium die Betriebserlaubnis für diese Spielbank widerrufen. In besonders gravierenden Fällen kann der Widerruf auf die Konzession erstreckt werden.

§ 8
Ordnungspolitischer Beirat

(1) Zur sachverständigen Beratung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in Fragen der Einhaltung der Ziele nach § 1 bildet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Beirat.

(2) Der Beirat besteht aus

1.    je einem Mitglied jeder Fraktion des Landtags Nordrhein-Westfalen, die vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode entsendet werden; die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Wahlperiode oder der Entsendung neuer Mitglieder,

2.    drei Personen als Vertretung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die von dem für die Glücksspielaufsicht, dem für Finanzen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium entsendet werden,

3.    zwei von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber entsandten Mitgliedern,

4.    der oder dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder, sofern kein Konzernbetriebsrat besteht, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und

5.    je einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet der Suchtprävention, der polizeilichen Kriminalprävention und des Kinder- und Jugendschutzes, die von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium benannt und entsendet werden. Finden sich keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten, ist der Beirat gleichwohl ordnungsgemäß besetzt.

(3) Die Geschäftsführung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sowie der oder die Spielerschutzbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.

(4) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und benennt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Vertretung.

(5) Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Mitgliedschaft im Beirat wird nicht vergütet. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die notwendigen Auslagen einschließlich des Verdienstausfalls ersetzen.

(7) Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, gegenüber den sie entsendenden Stellen über ihre Tätigkeit zu berichten. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Im Übrigen sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Berichte gegenüber den entsendenden Stellen erfolgen nichtöffentlich. Die Adressaten der Berichte haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus den Berichten bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 9
Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote,

Öffnungszeiten, Besucherdatei

(1) Die Spielbanken überprüfen die Identität und das Alter der Besucherinnen und Besucher, bevor sie ihnen Zutritt gewähren. Die Einlasskontrolle ist bei jedem Einlass erneut durchzuführen, auch wenn die betreffende Person an diesem Tag die jeweilige Spielbank bereits betreten hatte. Zur Einlasskontrolle wird in jeder Spielbank eine Besucherdatei geführt. In dieser werden die Daten der Besucherinnen und Besucher gespeichert. Zusätzlich werden die Daten der vom Spiel ausgeschlossenen Personen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gespeichert.

(2) Der Aufenthalt in den Spielbanken und die Teilnahme am Spiel ist minderjährigen Personen und den nach § 10 Absatz 2 oder 3 gesperrten Spielerinnen oder Spielern nicht gestattet.

(3) Von der Teilnahme am Spiel sind darüber hinaus ausgeschlossen:

1.      Personen, die der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder sonstige verantwortliche Personen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3,

2.    Personen, die in einem Arbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zu der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber stehen,

3.    die Inhaberinnen oder Inhaber von Wirtschaftsbetrieben in den Spielbanken und die dort beschäftigten Personen,

4.    die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten und

5.    die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.

Die Personen nach Nummer 1 bis 3 sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der für den Ausschluss ursächlichen Tatsachen unverzüglich der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mitzuteilen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, insoweit für eine permanente Aktualisierung der Besucherdatei nach Absatz 1 in der Spielbank zu sorgen und angezeigte Änderungen unverzüglich einzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einlasskontrolle Tests mit minderjährigen Personen durch eigenes Personal oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchzuführen. Die Kosten sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.

(4) Die Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 ist durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine automatisierte Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und der Besucherdatei nach Absatz 1 zu gewährleisten. Zur Verwirklichung der Durchsetzung der Verbote nach den Absätzen 2 und 3 dürfen personenbezogene Daten in dem für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer der dort genannten Gruppen erforderlichen Umfang unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet werden.

(5) Zur Vermeidung von Manipulationen muss bei jedem Vorgang an der Kasse, bei dem Wechselungen erfolgen, eine Kontrolle der Identität der Besucherin oder des Besuchers anhand von offiziellen Legitimationspapieren erfolgen. Die Vorlage allein der Eintrittskarte ist nicht ausreichend.

(6) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten in den Spiel- und Automatensälen und allen sonstigen Flächen und Räumlichkeiten, die sich hinter der Einlasskontrolle befinden, sind nicht gestattet.

(7) Bedienstete der Spielbank und Bedienstete der Wirtschaftsbetriebe der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den jeweiligen Spielbanken dürfen Besucherinnen oder Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Gleiches gilt für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und deren oder dessen vertretungsbefugte Personen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist, mit Ausnahme an Sonderveranstaltungen, verboten. Sonderveranstaltungen bedürfen eines rechtzeitig zuvor gestellten schriftlichen Antrags und einer Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Sie sind der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitzuteilen. Jetons, Spielmarken und andere, zur Teilnahme an Glücksspielen ausgegebene Guthabenkarten, dürfen nur auf den ausgewiesenen Gegenwert ausgegeben werden. Das kostenlose oder verbilligte Wechseln von Bargeld in Jetons, Spielmarken oder Guthabenkarten ist verboten. Rabatt- und Boni- Aktionen bedürfen der Genehmigung. Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.

(8) Die Spielbanken bleiben geschlossen am Karfreitag (bis einschließlich 6 Uhr des Folgetags), am Volkstrauertag, an Allerheiligen und am Totensonntag jeweils von 5 bis 24 Uhr sowie am 24. und 25. Dezember. Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Öffnungszeiten fest. Diese sind an den Zielen des § 1 auszurichten und beziehen sich auf das Klassische Spiel und das Automatenspiel, wobei gestaffelte Öffnungszeiten zwischen Klassischem Spiel und Automatenspiel grundsätzlich zulässig sind, soweit und solange die Verpflichtung nach § 2 Absatz 3 eingehalten wird. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben. Änderungen der Öffnungszeiten sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen und der Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vorher, schriftlich mitzuteilen. Für tageweise Änderungen ist eine schriftliche Mitteilung einen Monat vorher ausreichend.

§ 10
Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre sind die Spielbanken verpflichtet, sich an die Sperrdatei der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständigen Behörde anzuschließen und bei jeder Einlasskontrolle nach § 9 Absatz 1 einen Abgleich mit der Sperrdatei vorzunehmen.

(2) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 14 Absatz 2) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde zur Aufnahme in die Sperrdatei zu übermitteln.

(5) Im Fall der Fremdsperre ist die betroffene Spielerin oder der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt sie oder er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank der betroffenen Spielerin oder dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber entscheidet auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person nach Ablauf der in Absatz 6 Satz 1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Die gesperrte Spielerin oder der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nachweislich nicht mehr gegeben sind.

(8) Verantwortlicher für die Daten gesperrter Spielerinnen oder Spieler in der Sperrdatei im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) ist die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde.

(9) Die gesetzlichen Auskunftsrechte gesperrter Spielerinnen und Spieler bleiben unberührt.

§ 11
Suchtforschung

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist berechtigt und auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 12
Videoüberwachung

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel und zum Zweck der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge, die Kassenbereiche, die Abrechnungsräume, die Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung), die Spielgeräte, die Spieltische und die Spielautomaten (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in diesem Gesetz, der Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2, der Konzession oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bestimmt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Finanzaufsicht ist zur Aufgabenerfüllung nach § 13 Absatz 9 jederzeit die unabhängige Einsichtnahme in die laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen (insbesondere zum Spielbetrieb und zu den Zählvorgängen) zu gewähren. Der Zugriff der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, des Spielbankunternehmens und aller für diese tätigen Personen auf Daten, aus denen sich ergibt, auf welche Aufzeichnungen die Finanzaufsicht zugreift oder zugegriffen hat, ist unzulässig.

(2) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Wochen nach der Erhebung zu löschen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die ein Tätigwerden des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen könnten.

(3) Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung bleiben unberührt.

§ 13
Aufsicht

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 9 bis 11 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und den Konzessionen enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist insbesondere berechtigt,

1.    den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2.    alle dem Betrieb der Spielbanken dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und

3.    die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Hard- oder Software-Upgrades, und die Löschung wesentlicher Betriebsdaten der Spielautomaten und gegebenenfalls der Spieltische von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit

1.    unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2.    den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen und

3.    Spielgeräte, Spieltische, Spielautomaten, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen, versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren.

(4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.

(5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(7) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber unterwirft sich einem im Rechtsverkehr anerkannten Corporate Governance Kodex, zeigt diesen dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium an und macht ihn öffentlich zugänglich.

(8) Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der Spielbankkonzession, der Betriebserlaubnisse sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen eingehalten werden.

(9) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen, Automaten- und Spieltischdaten, Kontrollmechanismen sowie Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Table Management System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Das Table Management System muss der Finanzaufsicht insbesondere Meldung geben können über Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse, über die Zuführung von Jetons aus der Zentralkasse an den Spieltisch, über die Rückführung von Jetons vom Spieltisch zur Zentralkasse, über Bargeldwechselungen am Spieltisch, die den Betrag von 2 000 Euro übersteigen sowie über Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch, die den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen. Der Finanzaufsicht sind zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, die nur mit Zustimmung der Finanzaufsicht betreten werden dürfen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(10) Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen erforderlich sind.

(11) Der Spielbetrieb darf nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht eröffnet und durchgeführt werden.

(12) Für den Informationsaustausch zwischen den für die Finanz- und Glücksspielaufsicht zuständigen Stellen gilt § 30 der Abgabenordnung mit der nachfolgenden Maßgabe. Die Landesfinanzbehörden im Sinne von § 2 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium über im Rahmen der Finanzaufsicht erlangte Kenntnisse zu unterrichten, die auch für die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten der Glücksspielaufsicht erforderlich sind. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, erlangte Kenntnisse gegenüber den Landesfinanzbehörden nach Satz 2 zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verfahrens dient. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium und die Landesfinanzbehörden nach Satz 2 sind ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, soweit die Offenbarung der Durchführung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.

§ 14
Verordnungsermächtigungen, Spielordnung

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen darüber,

1.    welche Daten in der Automatenprotokollierung zu erfassen sind und wie diese Daten der Finanzaufsicht zur Verfügung gestellt werden müssen,

2.    welche Anforderungen aus Spielerschutz-Gründen an die Spielautomaten und die Spieltische zu stellen sind, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle durch das Personal und der Angabe von Auszahlungsquoten der einzelnen Automaten sowie eines ausreichenden Personaleinsatzes,

3.    welche Daten in der Störerdatei im Sinne des § 10 Absatz 3 zu speichern sind, welche Löschungsfristen gelten und unter welchen Voraussetzungen diese Daten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden dürfen,

4.    welche Aufgaben die Finanzaufsicht vor, während und nach dem Spielbetrieb hat, insbesondere die Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs, die zutreffende Gewinnauszahlung im Automaten- und Klassischen Spiel, die Kontrolle von Geldbewegungen, die Überwachung der Abrechnungen, bei Spielautomaten auch die Außerbetriebnahme,

5.    welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere wie und wo die Spielmarkenbestände aufzubewahren sind und wie der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist,

6.    welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 6 Nummer 10 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind,

7.    welche Qualifikation für die Personen nach § 4 Absatz 7 Nummer 12 erforderlich ist, wie diese nachzuweisen ist und wie und wie oft sie zu schulen sind, welche Rechte und Pflichten diese haben sollen und

8.    welche Mindestanforderungen die Sozialkonzepte nach § 4 Absatz 7 Nummer 4 erfüllen müssen und wie oft sie evaluiert und überprüft werden müssen.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Gesundheit und für Finanzen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1.    welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

2.    welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden dürfen,

3.    wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

4.    wie Spielmarken in geeigneter Form kontrolliert werden,

5.    wie die konkrete Gewinnentwicklung festgestellt wird und Gewinne ausgezahlt werden,

6.    wie die Datenerfassung zu erfolgen hat, welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind und wann sie zu löschen sind,

7.    die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren und

8.    welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen.

(3) Die Spielordnung ist im Eingangsbereich vor der Einlasskontrolle und in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 4 Absatz 3 die für die Zuverlässigkeit maßgebliche Umstände gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

2.    entgegen § 4 Absatz 4 eine der dort aufgeführten Änderungen ohne Zustimmung durchgeführt hat,

3.    entgegen § 4 Absatz 6 Nummer 10 in Verbindung mit der Konzession nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt,

4.    entgegen der Vorgaben aus § 4 Absatz 7 Nummer 4 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt,

5.    nicht zugelassene Glücksspiele nach § 4 Absatz 7 Nummer 6 in der Spielbank veranstaltet,

6.    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 8 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags nicht sicherstellt,

7.    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 10 der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht nicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt hat,

8.    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 11 der Finanzaufsicht keinen Einblick in alle für die Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen gewährt hat,

9.    entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 14 den Spielbetrieb nach Konzessionserteilung nicht aufgenommen oder entgegen § 6 den Spielbetrieb ohne Genehmigung länger als einen Monat unterbrochen hat,

10.  entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt oder ließ,

11.  entgegen § 9 Absatz 3 keine permanente Aktualisierung der Besucherdatei vorgenommen hat,

12.  entgegen § 9 Absatz 5 nicht bei jeder Wechselung die Identität kontrollieren lässt,

13.  entgegen § 9 Absatz 6 technische Geräte zur Bargeldabhebung in dafür nicht vorgesehenen Räumen aufstellt, bereithält oder duldet,

14.  entgegen § 9 Absatz 7 Spielerinnen oder Spielern Kredite gewährt, hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen oder Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gewährt hat,

15.  entgegen § 9 Absatz 7 Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung geleistet hat,

16.  entgegen § 9 Absatz 8 die Sperrzeiten nicht eingehalten oder Änderungen der Öffnungszeiten nicht rechtzeitig angezeigt hat,

17.  entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 der Finanzaufsicht keinen unabhängigen Zugriff auf sämtliche laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens und der Zählvorgänge eingeräumt hat,

18.  entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 unzulässig Einsicht in die Nutzungsdaten der Videokontrolle genommen hat und

19.  entgegen § 13 Absatz 11 ohne anwesende Finanzaufsicht den Spielbetrieb eröffnet oder weitergeführt hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium.

Teil 2
Konzessionsvergabeverfahren

§ 16
Konzessionsausschreibung

(1) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die auf der Grundlage von § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangene Verordnung über die Vergabe von Konzessionen. Einer gesonderten Ausschreibung der Betriebserlaubnisse bedarf es nicht. Der Zuschlag wird an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber um die Konzession haben der Vergabestelle zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmensgruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen.

(4) Ferner sind der Vergabestelle von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person.

(5) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen.

(6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist befugt,

1.    zur Überprüfung der Identität der Bewerberin oder des Bewerbers und deren oder dessen Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen und

2.    unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen.

Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

§ 17
Vergütungspflicht für den Konzessionsgegenstand

Wird die Konzession widerrufen, nach ihrem Ablauf nicht verlängert, endet auf sonstige Weise oder wird nicht erneut an die bisherige Konzessionsinhaberin oder den bisherigen Konzessionsinhaber vergeben, so ist die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber berechtigt und auf Verlangen der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers der Konzession verpflichtet, die für den Betrieb der Spielbanken notwendigen Sachmittel gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu erwerben, die sich nach dem Sachzeitwert bemisst. Der Sachzeitwert wird auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes der Sachmittel unter Berücksichtigung von Alter und Zustand ermittelt. Von diesem Betrag ist der Wert der Verpflichtungen abzuziehen, die die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber aufgrund gesetzlicher Regelung, insbesondere nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches, oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Innenverhältnis beider Parteien übernimmt. Der Wert dieser Verpflichtungen ist der nach § 253 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung relevante Wert, abzüglich des Zeitwertes mitübertragener bedeckender Aktiva. Sofern der abzuziehende Wert der Verpflichtungen (gegebenenfalls gekürzt um den Zeitwert mitübertragener bedeckender Aktiva) den Sachzeitwert der notwendigen Sachmittel übersteigt, hat die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber der Konzession diesen übersteigenden Betrag der neuen Konzessionsinhaberin oder dem neuen Konzessionsinhaber zu erstatten. Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber der Konzession und die neue Konzessionsinhaberin oder der neue Konzessionsinhaber können eine anderweitige Vereinbarung über die angemessene Vergütung treffen.

§ 18
Interimskonzession

Wird die Konzession widerrufen, endet sie auf sonstige Weise oder kann eine neue Konzession nicht vor Ablauf der bestehenden vergeben werden, können unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Konzessionsvergabeverordnung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten Interimskonzessionen von dem für das Glücksspiel zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn der bisherige Spielbankbetrieb anderenfalls nicht fortgeführt und damit der öffentliche Kanalisierungsauftrag gemäß § 1 Nummer 2 nicht erfüllt werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen des § 4 Absatz 2 erfüllt.

Teil 3
Abgaben und Steuern

§ 19
Spielbankabgabe

(1) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Spielbankunternehmerin oder Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist diejenige oder derjenige, die oder der eine Spielbank tatsächlich betreibt. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die §§ 8 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom
13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1.    bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage und

2.    bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Der Bruttospielertrag wird im Einzelnen nach den Absätzen 4 bis 14 ermittelt.

(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Automatenspiel mindern den Bruttospielertrag nicht, sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(6) Kulanzzahlungen mindern den Bruttospielertrag. Eine Kulanzzahlung ist eine von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer beabsichtigte Auszahlung, die sich nicht zwangsläufig aus dem Spielbetrieb ergibt, bei der aber die Möglichkeit eines zu Recht bestehenden Anspruchs nicht ausgeschlossen werden kann. Zahlungen aus anderen Gründen führen nicht zur Minderung des Bruttospielertrags. Die Entscheidung über Kulanzzahlungen obliegt der Finanzaufsicht.

(7) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen ist, mindern den Bruttospielertrag nicht. Ein ersatzpflichtiges Verhalten ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Die Verpflichtung zur Korrektur des Bruttospielertrags besteht für die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer unabhängig davon, ob sie oder er einen Schadenersatzanspruch gegen ihre oder seine Beschäftigten geltend macht oder realisiert, gegebenenfalls ist der Erhöhungsbetrag von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zunächst im Schätzungswege zu ermitteln und im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung über die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen zu erfassen. Die endgültige Besteuerung in Höhe des im rechtskräftigen Urteil festgestellten Betrages erfolgt im Rahmen der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Steueranmeldung.

(8) Verluste und Schäden der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, die auf ein Verhalten ihrer oder seiner Gäste oder auf nicht ersatzpflichtiges Verhalten ihrer oder seiner Beschäftigten zurückzuführen sind, mindern den Bruttospielertrag. Gleicht ein Gast den der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer zugefügten Schaden oder Verlust später ganz oder teilweise aus, ist der Bruttospielertrag in diesem Zeitpunkt um den Rückzahlungsbetrag zu erhöhen und in der nächsten Steueranmeldung zu erfassen.

(9) Richtigstellungen sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen. Eine Richtigstellung liegt vor, wenn der nach den Spielregeln zutreffende Gewinn oder Spielverlauf beziehungsweise Gewinn- und Spielverlauf nachträglich korrigiert wird. An der Entscheidungsfindung über Richtigstellungen ist die Finanzaufsicht unverzüglich zu beteiligen.

(10) Sachpreise mindern den Bruttospielertrag um die für Leistungen Dritter erbrachten Beträge. Eigenkosten der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers mindern den Bruttospielertrag grundsätzlich nicht. Im Rahmen von Turnierserien, bei denen der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten das Turnierergebnis der Vorrunde verringert, ist der Bruttospielertrag um den Wert der ausgespielten Finalkarten zu mindern. Die Minderung ist erst im Zeitpunkt der Preisausspielung und unter Vorlage der Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands (brutto) zulässig.

(11) Werden thesaurierte Beträge in Form von Geld- oder Sachpreisen auch im Rahmen einer Veranstaltung ausgespielt, die zugelassene und nicht zugelassene Spiele beinhaltet, darf eine Minderung des Bruttospielertrags nur in Höhe der im Rahmen der zugelassenen Spiele ausgespielten Beträge erfolgen. Eine unentgeltliche Spielteilnahme ist unschädlich. § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt. Werden im Rahmen einer Veranstaltung in Vorrunden Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd zu berücksichtigen. Die Kosten für ein eventuelles Rahmenprogramm dürfen weder den Bestand der thesaurierten Beträge noch den Bruttospielertrag mindern.

(12) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(13) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielbank mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Klassischem Spiel und Automatenspiel, verrechnet, ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(14) Auf die für den jeweiligen Standort zu entrichtende Spielbankabgabe ist die auf den Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer in ihrer tatsächlichen und endgültig zu entrichtenden Höhe anzurechnen. Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge sowie angefallene Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. Änderungen der Anrechnungsbeträge, die sich zum Beispiel auf Grund einer Außenprüfung ergeben, sind im Rahmen der nächstfolgenden Steueranmeldung zu berücksichtigen.

§ 20
Zusätzliche Leistungen

Neben der Spielbankabgabe gemäß § 19 sind von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land durch die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer zu entrichten.

§ 21
Gewinnabgabe

(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 19 und den zusätzlichen Leistungen nach § 20 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der Gewinnabgabe. Die Gewinnabgabe beträgt 35 Prozent der nach Absatz 2 ermittelten kumulierten positiven und negativen Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Gewinnabgabe darf die Bemessungsgrundlagen oder deren Saldo nicht mindern.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis des Spielbankunternehmens nach Bereinigung der Zuführungen und Auflösungen des nach Vorgaben der Konzession zu bildenden Risikofonds sowie den Hinzurechnungen nach Absatz 3 und den Minderungen nach Absatz 4.

(3) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die folgenden Aufwendungen hinzuzurechnen, soweit sie das Jahresergebnis gemindert haben:

1.    Aufwendungen gegenüber Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen des Spielbankunternehmens, die bei diesen nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen,

2.    Aufwendungen, soweit diese oder die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind und

3.    Aufwendungen aus Beteiligungen an Spielbankunternehmen.

(4) Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind die folgenden Posten abzuziehen:

1.    der vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre nach Absatz 5 und

2.    Erträge im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3.

(5) Ist der Saldo der nach Absatz 2 ermittelten Bemessungsgrundlagen aller Spielbankunternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers negativ, ist dieser als vortragsfähiger Fehlbetrag gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung gilt für die nachfolgende Feststellung als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Der festgestellte vortragsfähige Fehlbetrag der Vorjahre erhöht sich jeweils um Fehlbeträge im Sinne des Satzes 1. Fehlbeträge, die nach Absatz 4 Nummer 1 abgezogen wurden, sind von dem festzustellenden Betrag abzusetzen. Fehlbeträge, die vor dem 1. Januar [Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes] entstanden sind, bleiben unberücksichtigt.

(6) Schuldnerin oder Schuldner der Gewinnabgabe ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber.

§ 22
Zuwendung, Tronc

Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber oder an die bei dieser oder diesem beschäftigte Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen der Spenderin oder des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen, sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen an.

§ 23
Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Klassischen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, und den im Automatenspiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, spätestens ebenfalls vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu ermitteln.

(2) Über geplante Turniere und Veranstaltungen ist die Finanzaufsicht unter Vorlage des Konzepts inklusive der Finanzierung mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu unterrichten. Eine Abschrift der Abrechnung ist der Finanzaufsicht spätestens zehn Tage nach dem Turnier oder der Veranstaltung schriftlich vorzulegen.

(3) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Klassischen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Automatenspiel am Tag der Abrechnung. Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.

(4) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit).

(5) Die Höhe der Gewinnabgabe ist von der Konzessionsinhaberin oder vom Konzessionsinhaber selbst zu berechnen, beim Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres anzumelden und am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung an das Land abzuführen (Fälligkeit). Der Jahresanmeldung sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die für die Berechnung der Gewinnabgabe von Bedeutung sind.

(6) Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens beziehungsweise der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen sowie die Gewinnabgabe fest.

(7) Hat das Spielbankunternehmen, die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber seinen Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, hat es, sie oder er der zuständigen Finanzbehörde zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten eine Person im Inland zu benennen. Diese muss ihren Ort der Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und der deutschen Sprache mächtig sein. Gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen und sie muss ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Sie hat die abgabenrechtlichen Pflichten ihres Auftraggebers als eigene zu erfüllen, sie gilt als Empfangsbevollmächtigte und schuldet die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Gewinnabgabe neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldnerin.

§ 24
Verwaltung der Abgaben

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Gewinnabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

§ 25
Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

§ 26
Gemeindeanteil

Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten.

§ 27
Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die in Teil 4 genannte Stiftung abzuführen.

Teil 4
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

§ 28
Sitz der Stiftung

(1) Die mit dem Spielbankgesetz NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 29
Stiftungszweck, Fördergrundsätze

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der gemeinnützigen Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege durch die Verwendung der nach § 27 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter. Die Mittel, die nach § 27 oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stiftung zufließen, sind öffentliche Mittel. Für ihre Verwendung gilt das Landeshaushaltsrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für die Förderung von Projekten, Investitionsvorhaben und Maßnahmen (Förderprojekte) der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen (Zuwendungsempfänger) zu vergeben. Daneben kann der Stiftungsrat im Einzelfall auch andere juristische Personen des Privatrechts als Zuwendungsempfänger zulassen, wenn diese im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verfolgen und nicht mehrheitlich in öffentlicher Hand sind; die Satzung kann hierzu weitere Regelungen treffen. Die Mittel sollen dabei so verwendet werden, dass durch sie die Lebenssituation der Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege unmittelbar oder mittelbar verbessert wird. Daneben können die Mittel dazu eingesetzt werden, die Handlungsmöglichkeiten der Zuwendungsempfänger zur Umsetzung von Vorhaben zugunsten unterstützungsbedürftiger Menschen zu erweitern. Die spitzenverbandliche Arbeit sowie die allgemeine Verwaltung der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sind nicht Gegenstand der Förderung durch die Stiftung.

(3) Die Förderung erfolgt grundsätzlich zur Ermöglichung einer ansonsten nicht sichergestellten Finanzierung der Förderprojekte, sie kann aber auch als Anreiz zur Entwicklung oder Umsetzung von Förderprojekten eingesetzt werden, an denen fachlich aus Sicht der Stiftung ein besonderes Interesse besteht. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

(4) Die Förderung erfolgt stets bezogen auf ein konkretes Förderprojekt. Sie soll vorrangig für solche Förderprojekte oder Teile von Förderprojekten gewährt werden, für die eine gesetzlich geregelte Finanzierung durch eigene Finanzierungsbeiträge von Nutzerinnen und Nutzern, anderen privatrechtlichen Kostenträgerinnen und Kostenträgern oder durch öffentliche Trägerinnen und Träger (Regelfinanzierung) nicht vorgesehen ist. Eine Förderung ist außerdem möglich, wenn trotz Regelfinanzierung die Förderung des Förderprojektes besonders geeignet ist, fachliche Förderschwerpunkte der Stiftung zu verfolgen. In diesem Fall entscheidet der Stiftungsrat nach Ermessen, inwieweit bei einer Regelfinanzierung für die von der Stiftung geförderten Teile der Förderprojekte

1.    die Stiftungsförderung zu einer Reduzierung der von Dritten zu leistenden Finanzierungsbeiträge führen soll oder

2.    die dem Zuwendungsempfänger gewährte Stiftungsförderung nach erfolgter Refinanzierung durch eine Regelfinanzierung im Eigenkapital des Zuwendungsempfängers verbleiben soll.

Gleiches gilt, wenn eine Regelfinanzierung nachträglich geschaffen wird. Hier kann der Stiftungsrat auch entscheiden, dass die dem Zuwendungsempfänger gewährte oder zustehende Regelfinanzierung zu einer nachträglichen Reduzierung der Stiftungsförderung führt sowie inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch der Verzinsung unterliegen soll. In den Fällen des Satzes 4, Ziffer 2 kann die Förderung darlehensweise gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entscheidung nach den Sätzen 3 bis 7 besteht nicht. Ebenso wenig können aus Entscheidungen nach den Sätzen 3 bis 7 Ansprüche auf künftige gleichgerichtete Entscheidungen hergeleitet werden.

(5) Bei der Förderung von Investitionsvorhaben ist eine angemessene Zweckbindungsfrist vorzusehen, bei der Förderung eines Grundstückserwerbes ist eine dauerhafte Zweckbindung des erworbenen Grundstücks grundbuchlich abzusichern.

(6) Etwaige mit dem Stiftungsvermögen erwirtschaftete Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 30
Stiftungsorgane, Satzung

(1) Organe der Stiftung sind:

1.      der Stiftungsrat und

2.      der Stiftungsvorstand.

(2) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Landesministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über

1.      Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie

2.      Grundsätze zum Verfahren der Förderung.

Die Stiftung kann daneben durch Förderrichtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Förderungen erlassen.

§ 31
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird von den für die Glücksspielaufsicht, für die Stiftung Wohlfahrtspflege und für die Finanzen zuständigen Ministerien benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

(2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Förderrichtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Förderschwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

§ 32
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 33
Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 34
Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht

(1) Die aufgrund bisherigen Rechts erteilten Erlaubnisse bleiben bis zu einer Konzessionierung und bis zu einer Erteilung der Betriebserlaubnisse durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

(3) Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Inhalten von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fortlaufend zu evaluieren. Dem Landtag ist hierüber in der Regel alle fünf Jahre, mindestens aber einmal in jeder Legislaturperiode Bericht zu erstatten.

§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Gewinnabgabe nach § 21 dieses Gesetzes für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Regelung zur Gewinnabschöpfung nach § 14 des Spielbankgesetzes NRW kommt nicht mehr zur Anwendung.

Düsseldorf, 29. Mai 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten
sowie Internationales
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2020 S. 363