Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 36 vom 19.8.2020 Seite 737 bis 750

Zweite Verordnung zur Änderung der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Berufsbildungshochschulzugangsverordnung

Vom 13. August 2020

Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und des § 41 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1

Die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die durch Verordnung vom 1. März 2017 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zugang zum Studium hat, wer

1. einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung,

2. einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach §§ 42, 42 e oder 42f Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung bestehen,

3. einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,

4. einen Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe oder

5. einen Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung

erlangt hat (Aufstiegsfortbildung).“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Fortbildungsabschluss“ durch die Wörter „Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „zwei Jahre“ das Wort „Berufstätigkeit“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Tätigkeit“ das Wort „nicht“ eingefügt und vor dem Wort „eingereicht“ wird das Wort „nicht“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „berechtigt zur Aufnahme des Studiums in“ durch die Wörter „eröffnet den Zugang zu“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) An einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer

1. den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung erlangt hat und

2. danach mindestens drei Jahre berufstätig war. Die Berufstätigkeit muss fachlich weder der erlangten Berufsausbildung noch dem angestrebten Studium entsprechen. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre Berufstätigkeit ausreichend.

(2) In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind, können die Bewerberinnen und Bewerber alternativ zu der Teilnahme an einer Zugangsprüfung nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 ein Probestudium aufnehmen.

(3) Der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung oder die Pflege einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung.

Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:

1. der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,

2. der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,

3. das Freiwillige Soziale Jahr,

4. das Freiwillige Ökologische Jahr,

5. die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung oder

6. der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1.

Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 1 oder 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

(4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt in den Fällen der Absätze 1 und 2, wenn der Nachweis über die ausreichende berufliche Tätigkeit nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 5 werden die Absätze 5 bis 6.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „erlischt für“ durch das Wort „verliert“ ersetzt und die Wörter „als solche der“ werden durch das Wort „ihren“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Europäischen Credit-Transfer-System“ durch die Wörter „Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits (ECTS)“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „erfolgreiche“ durch das Wort „der“ ersetzt, die Wörter „erbracht wurden“ werden gestrichen und nach dem Wort „sind“ werden die Wörter „erfolgreich erbracht wurden“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§25“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§16“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sich bewerbende Person“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ und das Wort „erfüllt“ wird durch das Wort „erfüllen“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „ihr“ die Wörter „aus dem Mehrfachstudiengang“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „studiengangbezogen“ gestrichen und nach dem Wort „Fachsemester“ werden die Wörter „in dem Studiengang, für den die Zugangsprüfung erfolgte“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§63a“ durch die Angabe „§ 63a“ und die Angabe „§55a“ durch die Angabe „§ 55a“ ersetzt.

6. In § 7 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wiederholung“ die Wörter „der gesamten Zugangsprüfung oder einzelner, “ eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Beratung“ durch das Wort „Beratungsgespräch“ ersetzt.

b) Der Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „den Bewerberinnen und Bewerbern für den angestrebten Studiengang“ eingefügt.

bb) Der Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Beratungsgespräch soll auch im Sinne einer Studienerfolgsprognose über Möglichkeiten informieren, wie fehlendes Vorwissen ausgeglichen werden kann.“

9. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

10. § 11 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Zahl der abgelegten und der bestandenen Zugangsprüfungen nach Studiengängen,“

11. In § 12 Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. August 2020

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2020 S. 744