Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 37 vom 28.8.2020 Seite 751 bis 756

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

203012

Fünfte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

Vom 21. August 2020

Auf Grund des § 110 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (GV. NRW. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil III wird das Wort „Fachhochschulaufstieg“ durch das Wort „Aufstieg“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt:

㤠17a Studienordnung

§ 17 b Prüfungsausschuss

§ 17 c Regelungen für Prüflinge mit Beeinträchtigungen“

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Fachhochschule)“ durch die Wörter „Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Hochschule)“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und das Wort „Fachhochschulaufstieg“ durch das Wort „Aufstieg“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann grundsätzlich wiederholt werden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt. Die Studienordnung hat die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln. In der Studienordnung kann auch geregelt werden, dass eine dienstliche Bewertung durch eine Studienleistung zu wiederholen ist.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ende des zweiten“ durch die Wörter „Ablauf des 30. Monats nach Beginn des ersten“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „Fachhochschulaufstieg“ durch das Wort „Aufstieg“ ersetzt.

5. Es werden ersetzt:

a) in § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 1 Buchstabe a, § 17 Absatz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 17 b Absatz 1, 2 und 4, § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 3 jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ und

c) in der Überschrift zu Teil III sowie § 13 Absatz 2 jeweils das Wort „Fachhochschulaufstieg“ durch das Wort „Aufstieg“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. August 2020

  

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 752