Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 42 vom 22.9.2020 Seite 889 bis 898

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen
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Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen

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Satzung der
Provinzial Rheinland Holding
Ein Unternehmen der Sparkassen

beschlossen in der Gewährträgerversammlung am 25. August 2020

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

1.       Die Provinzial Rheinland Holding (im Folgenden: PRH) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die an Wettbewerbsunternehmen beteiligt ist. Die PRH führt die Zusatzbezeichnung „Ein Unternehmen der Sparkassen“.

2.       Sitz der PRH ist Düsseldorf.

3.       Die PRH ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der PRH.

4.       Die von der PRH ausgestellten und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

5.       Die PRH ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der PRH im Zusammenhang stehen, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die PRH ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

§ 2
Geschäftstätigkeit

1.       Die Geschäftstätigkeit der PRH liegt in der Verwaltung ihres eigenen Vermögens, insbesondere

a)      ihrer Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft,

b)      ihrer Beihilfeverpflichtungen aus früherer Geschäftstätigkeit und

c)      ihres Immobilien- und sonstigen Vermögens.

Die PRH ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, die Geschäftstätigkeit nach Satz 1 zu fördern. Die PRH kann hierzu insbesondere andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und Dienstleistungen für Unternehmen erbringen, soweit dies ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht entgegensteht.

Die PRH verfolgt mit ihrer oben beschriebenen Geschäftstätigkeit, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft und der hierüber vermittelten Beteiligung an den von der Provinzial Holding Aktiengesellschaft gehaltenen Erstversicherungsunternehmen, das Ziel der Förderung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Versicherungsschutz sowie das Ziel der Aufrechterhaltung eines kundenorientierten, regional dezentralisierten, ausgewogenen Marktes für Versicherungsprodukte.

2.       Die PRH arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

3.       Die Geschäfte der PRH sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3
Stammkapital, Gewährträger

1.       Die PRH ist mit einem Stammkapital von mindestens 200.000.000 EURO ausgestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuss verzinst werden kann.

2.       Als Gewährträger der PRH und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3 %,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3 %.

3.       Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

§ 4
Haftung

Für die Verbindlichkeiten der PRH haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Anteile am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der PRH nicht zu erlangen ist. Die PRH ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

§ 5
Organe

1.       Organe der PRH sind:

- die Gewährträgerversammlung,

- der Verwaltungsrat und

- der Vorstand.

2.       Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand es selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

§ 6
Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a)      der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b)      sechs weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils zwei entsendet.

2.       Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung kommt abwechselnd der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes bzw. der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz zu, beginnend mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Stellvertretende Vorsitzende sind die übrigen Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a).

3.       Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt gemäß Abs. 2 alle zweieinhalb Jahre, sofern die Gewährträgerversammlung nichts Abweichendes beschließt. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch die turnusmäßig im Vorsitz nachfolgende Person.

4.       Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden:

a)      Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeitende der PRH oder einer Gesellschaft, an der die PRH direkt oder indirekt beteiligt ist, sowie

b)      Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der PRH, einer Gesellschaft, an der die PRH direkt oder indirekt beteiligt ist, oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen; ausgenommen ist die Tätigkeit für einen öffentlichen Versicherer.

Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

5.       Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in begründeten Einzelfällen einen Beschluss der Gewährträgerversammlung auch durch schriftliche Abstimmungen, Abstimmungen per Telefax, E-Mail, die der Textform des § 126b BGB genügt, mündliche oder fernmündliche Abstimmungen herbeiführen.

§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a)      Erlass der Satzung und ihre Änderung,

b)      Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c)      Grundsätze der Geschäftspolitik,

d)      Erlass und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e)      Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f)       Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g)      Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h)      Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i)       Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j)       Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k)      Vereinigung mit anderen Anstalten,

l)       Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m)     Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Gewährträgerausschusses sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n)      Besetzung des Verwaltungsrates mit beratenden Mitgliedern i. S. v. § 9 Abs. 2,

o)      Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 sowie

p)      Auflösung der PRH.

2.       Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung durch Beschluss unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a)      Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

b)      Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

c)      Aufnahme von Darlehen durch die PRH und die Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sofern diese eine Verbindlichkeit von mehr als 2,5 Mio. EURO begründen. Die Gewährträgerversammlung kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von derartigen Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

d)      Die Ausübung von Aktionärsrechten der PRH in Bezug auf die Provinzial Holding Aktiengesellschaft, einschließlich (aber nicht begrenzt auf) Vorschlags- und Stimmrechte der PRH in der Hauptversammlung der Provinzial Holding Aktiengesellschaft. Kann im Einzelfall, insbesondere wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit, die Zustimmung der Gewährträgerversammlung nicht eingeholt werden, ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden und beider stellvertretender Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung (§ 6 Abs. 2 Satz 2) erforderlich.

3.       Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

4.       Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die PRH gegenüber den Vorstands- und den Verwaltungsratsmitgliedern.

§ 8
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1.       Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihrer oder ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2.       Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3.       Alle Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen stets der Einstimmigkeit.

4.       Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.       An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Personen zur Teilnahme einladen.

§ 9
Verwaltungsrat

1.       Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a)      der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

b)      der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

c)      der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und

d)      sechs weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils zwei entsendet.

Jedes der Mitglieder nach Buchst. b) und c) kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass bis auf schriftlichen Widerruf an seiner Stelle eine Stellvertretung Mitglied des Verwaltungsrats ist.

2.       Dem Verwaltungsrat können drei weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht angehören, von denen jeder Gewährträger eines entsendet.

3.       Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

4.       Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt dasjenige Mitglied nach Abs. 1 Buchst. b) und c) (bzw., wenn an dessen Stelle bestimmt, dessen Stellvertretung im Amt), das auch den Vorsitz in der Gewährträgerversammlung innehat. Die im Vorsitz turnusmäßig nachfolgende Person hat den stellvertretenden Vorsitz inne und vertritt im Verhinderungsfall im Vorsitz. Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluss eine andere Person für den Vorsitz und/ oder den stellvertretenden Vorsitz wählen.

5.       Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils eine ständige Vertretung und sind berechtigt, diese Person zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

6.       Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchst. d) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Die Amtszeit der Mitglieder gem. Abs. 2 dauert längstens für den Zeitraum, auf den sich der Beschluss der Gewährträgerversammlung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. n) bezieht.

7.       § 6 Abs. 4 gilt entsprechend für die Verwaltungsratsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. d) und Abs. 2.

8.       Scheidet ein Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. d) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

1.       Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2.       Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a)      Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b)      Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlussprüfer oder Sonderprüfer,

c)      Überwachung von Beteiligungen,

d)      Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der PRH beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten.

3.       Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

1.       Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es die oder der stellvertretende Vorsitzende, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

2.       Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens vier weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3.       Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12
Gewährträgerausschuss und Ausschüsse des Verwaltungsrates

1.       Die Gewährträgerversammlung bildet einen Gewährträgerausschuss. Mitglieder dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzende oder Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nimmt der Vorstand teil, sofern der Gewährträgerausschuss nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerausschuss bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlussfassungen vor.

2.       Der Verwaltungsrat kann aus seinem Kreis weitere Ausschüsse zur Vorberatung bilden. Er kann Dritte in diese Ausschüsse als beratende Mitglieder berufen.

3.       Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 13
Vorstand

1.       Der Vorstand führt die Geschäfte der PRH in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die PRH, ausgenommen in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 4, gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

2.       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

3.       Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

4.       Der Vorstand hat die Gewährträgerversammlung und den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der PRH zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

§ 14
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

3.       Die Einnahmen der PRH aus deren Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft werden an die Gewährträger im Verhältnis derer Beteiligung am Stammkapital der PRH ausgeschüttet.

§ 15
Aufsicht

1.       Die PRH untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz.

2.       Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der PRH im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

3.       Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PRH.

§ 16
Auflösung der PRH

Im Falle der Auflösung der PRH ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.

§ 17
Ausgliederungen und Einzelrechtsübertragungen

1.       Die PRH kann sich nach näherer Maßgabe des Staatsvertrags als übertragender Rechtsträger an Ausgliederungen im Sinne des § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Die Ausgliederung auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder auf einen oder mehrere, von ihr dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Anteile an diesem Rechtsträger oder diesen Rechtsträgern unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

2.       Die PRH darf im Hinblick auf Rechtsträger, an denen sie beteiligt ist, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz unter der Voraussetzung vornehmen, dass die Anteile an diesen Rechtsträgern auch nach der Vornahme dieser Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

3.       Die PRH darf ihr Vermögen und Teile davon übertragen. Anteile an der Provinzial Rheinland Versicherung Aktiengesellschaft, an der Provinzial Rheinland Lebensversicherung Aktiengesellschaft und an der Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt dürfen nur auf Rechtsträger übertragen werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem oder mehreren Mitgliedern der Sparkassen-Finanzgruppe mit Ausnahme von Stiftungen der Sparkassen-Finanzgruppe gehalten werden.

§ 18
Bekanntmachungen

Satzungsänderungen der PRH werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt in geeigneter Weise.

§ 19
Ergänzende Auslegungsregeln

Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktiengesetzes.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.       Diese Satzung tritt mit Ausnahme von §§ 6, 9 und 11 an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend. §§ 6, 9 und 11 treten am 1. April 2021 in Kraft.

2.       Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 5. Juni 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 (Seite 665) bzw. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2020 (Seite 445), außer Kraft. Dies gilt nicht für deren §§ 6, 9 und 11, die erst mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten.

3.       Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat bleiben in der bisherigen Besetzung und Größe bis zum Ablauf des 31. März 2021 bestehen und werden anschließend neu konstituiert; insoweit finden bis zum 31. März 2021 noch die §§ 6, 9 und 11 der bisherigen Satzung Anwendung. Vom 1. April 2021 bis zur Neukonstituierung der Gremien nach den Vorgaben dieser Satzung sind die bisherigen Mitglieder geschäftsführend im Amt, wobei der geschäftsführende Verwaltungsrat beschlussfähig ist, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 14. September 2020

Der Präsident des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

als Vorsitzender der Gewährträgerversammlung

Michael Breuer

Hinweis: Die Satzungsänderung erfolgt mit Genehmigung durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2020 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

GV. NRW. 2020 S. 893