Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 44 vom 30.9.2020 Seite 915 bis 966

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)
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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)

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Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)

Vom 30. September 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 und 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Bundesrecht

Die Regelungen der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (Bundesanzeiger AT 07.08.2020 V1) und der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/200806_BMG_AO_Einreisende.pdf) bleiben unberührt.

§ 2

Meldepflichten

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 3 hinzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch das ordnungsgemäße Ausfüllen einer Aussteigekarte nach den Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit und deren Abgabe an den Beförderer erfüllt werden. Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne des Satzes 1.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind ferner für die Dauer von 14 Tagen seit der Einreise verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 3
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung,

Ausnahmen von der Absonderung

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören; dies gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(2) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(3) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen und über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(4) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind ferner

1. Personen, die bei der Einreise beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie Mitglieder des Europäischen Parlamentes;

3. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben im Bundesgebiet aufhalten;

4. Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen in das Bundesgebiet einreisen beziehungsweise sich in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben; 

5. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

(5) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 3 unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind

1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder der Kommunen sowie Mitglieder des Bundesrates;

2. Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;

3. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen Angelegenheiten in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben, ohne unter die Regelung des Absatzes 4 Nummer 1 oder 4 zu fallen.

(6) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 5 zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 4

Sonderregelungen

(1) Von den Verpflichtungen nach § 2 und § 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(2) Von den Verpflichtungen nach § 2 und § 3 nicht erfasst sind Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 3 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,

2. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

3. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,

6. entgegen § 3 Absatz 5 nicht unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein ärztliches Zeugnis nach § 3 Absatz 3 beschafft,

7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,

8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 die Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. September 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 963