Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 47 vom 13.10.2020 Seite 973 bis 976

Zweite Verordnung zur Änderung der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO
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Zweite Verordnung zur Änderung der U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

2122

Zweite Verordnung zur Änderung der
U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

Vom 31. August 2020

Auf Grund des § 32a Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), der zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) neu gefasst worden ist und des § 27 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750) neu gefasst worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, verordnen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO vom 10. September 2008 (GV. NRW. S. 609), die durch Verordnung vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Ziel

(1) Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen soll die gleichen Chancen für ein gesundes Aufwachsen erhalten. Mit dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) soll erreicht werden, dass alle Kinder in Nordrhein-Westfalen an den für sie angebotenen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen.

(2) Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, zusätzliche Hinweise bieten, ob und welche Familien möglicherweise Unterstützungsangebote zur Sicherung des Kindeswohls benötigen.“

2. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „die eine“ das Wort „Früherkennungsuntersuchung“ durch das Wort „Gesundheitsuntersuchung“ und die Wörter „in § 1 Abs. 1 genannten“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ durch die Wörter „Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 und“ gestrichen und nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „mit den von den Meldebehörden nach § 10d der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Daten“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums“ durch die Wörter „vierzehn Tage vor Ende des für die U5 festgelegten Toleranzzeitraums beziehungsweise zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums für die U6 bis U9“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ sowie die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „zwei“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 5 wird aufgehoben.

6. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. August 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 974