Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 50c vom 4.11.2020 Seite 1043c bis 1044c

Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020
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Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020

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Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020

Vom 4. November 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2

Mindestabstand, Kontaktbeschränkung

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im öffentlichen Raum ist ein Zusammentreffen von Personen nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.“

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „oder bereits getroffen hat“ eingefügt.

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Selbsthilfe“ die Wörter „und musikalischer Unterricht“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „und Angebote der Musikschulen“ gestrichen.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auch“ die Wörter „für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie“ eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11

Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wochenmärkte mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs bleiben unter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.“

7. § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Handwerker und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),“

8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.“

9. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der in Satz 3 genannten Unterkünfte und“ durch die Wörter „auf Campingplätzen und so weiter sowie“ ersetzt.

10. In § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b) Nach der Nummer 20 wird die folgende Nummer 20a eingefügt:

„20a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 14 Absatz 2, zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. November 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1044c