Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 54 vom 7.12.2020 Seite 1091 bis 1114

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen – GewStAusgleichsG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen – GewStAusgleichsG NRW)

602

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von
 Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
in Folge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

(Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen – GewStAusgleichsG NRW)

Vom 1. Dezember 2020

§ 1

Ziel des Gesetzes und Umfang der Ausgleichszahlung

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Gemeinden Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2020 in einem Gesamtvolumen von 2 720 000 000 Euro zur Verfügung. Die Ausgleichszahlungen stellen allgemeine Zuweisungen dar und sind nicht zweckgebunden.

§ 2

Gewerbesteuerausgleichszuweisungen

(1) Eine Gemeinde erhält eine Ausgleichszuweisung nach diesem Gesetz, wenn das maßgebliche Netto-Gewerbesteueraufkommen aus der Gewerbesteuer im ersten bis dritten Quartal des Jahres 2020, ergänzt um das vierte Quartal des Jahres 2019, den Durchschnitt des faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens in den ersten bis dritten Quartalen der Jahre 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, unterschreitet. Das maßgebliche Netto-Gewerbesteueraufkommen einer Gemeinde ist das um die Gewerbesteuerumlage bereinigte Gewerbesteueraufkommen im Ist, dividiert durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz, multipliziert mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz, soweit das erste bis dritte Quartal des Jahres 2020 in die Berechnung einfließt, ergänzt um das Netto-Gewerbesteueraufkommen des vierten Quartals 2019. Das faktorisierte Netto-Gewerbesteueraufkommen ist der Durchschnitt des in den ersten bis dritten Quartalen der Jahre 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, erzielten Netto-Gewerbesteueraufkommens, erhöht um den Faktor 1,077.

(2) Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Anteil an der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse nach § 1 entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des maßgeblichen Netto-Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 an der Gesamtsumme der Unterschreitungen aller nach Absatz 1 betroffenen Gemeinden.

(3) Sofern die Gesamtsumme der Unterschreitungen aller nach Absatz 1 betroffenen Gemeinden das Volumen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse unterschreitet, wird die darüberhinausgehende Ausgleichsmasse an alle Gemeinden verteilt. Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Betrag aus diesem Teil der Ausgleichsmasse entspricht dem Anteil ihres faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens in den ersten bis dritten Quartalen im Zeitraum 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, an der Gesamtsumme des faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens aller Gemeinden in demselben Zeitraum.

(4) Die Ausgleichszuweisung jeder Gemeinde ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Um ein Über- oder Unterschreiten der Ausgleichsmasse zu verhindern, wird die höchste Ausgleichszuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.

(5) Die Ausgleichszuweisungen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl im Kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt. Dabei gilt die Hälfte der Ausgleichszahlungen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt als den Gemeinden im ersten Halbjahr 2020 zugeflossen.

§ 3

Festsetzung und Auszahlung der Gewerbesteuerausgleichszuweisungen

Die Festsetzung und Auszahlung der Ausgleichsmittel, die sich nach § 2 ergeben, erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung bis spätestens zum 31. Dezember 2020. Die Bescheide werden den Gemeinden unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) zugeleitet.

§ 4

Datengrundlage zur Ermittlung der Gewerbesteuerausgleichszuweisungen

Die Berechnung der Ausgleichsleistungen erfolgt auf der Grundlage der von den Gemeinden nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) sowie nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) an IT. NRW gemeldeten Daten zum Gewerbesteueristaufkommen.

§ 5

Berichtspflicht

Die Gemeinden, die Gewerbesteuerausgleichszuweisungen nach diesem Gesetz erhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 31. Januar 2021 den Summenwert der Gewerbesteuerstundungen im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu berichten.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, 1. Dezember 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2020 S. 1111