Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 56b vom 15.12.2020 Seite 1121b bis 1126b

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020

Vom 15. Dezember 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeitswelt“ die Wörter „einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung“ eingefügt.

2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1b“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, sowie“.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Eingliederungshilfe“ die Wörter „, Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) § Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zulässig bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a nur berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Darüber hinaus dürfen bereits angesetzte Prüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen unter Beachtung der §§ 2 bis 4a dieser Verordnung durchgeführt werden.“

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Thermen“ das Wort „, Sonnenstudios“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelhandels“ die Wörter „sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Untersagt sind
1. der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie
2. der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden; der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Absatz 5 vollständig untersagt.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „insbesondere“ das Wort „Friseurdienstleistung,“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die Frühförderung jedoch nur im Rahmen von Einzelfördermaßnahmen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht mehr als zwei Kinder) möglich.“

9. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,“.

b) Die bisherigen Nummern 1, 1a und 1b werden die Nummern 1a, 1b, 1c.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1124b