Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 27.1.2021 Seite 29 bis 34

11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Waltrop
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11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Waltrop

11. Änderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Stadt Waltrop

Vom 15. Januar 2021

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 25. September 2020 die 11. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Waltrop, Umwandlung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und Regionaler Grünzug in einen Bereich für gewerb­liche und industrielle Nutzung (GIB) für zweckgebundene Nutzungen sowie Ergänzung einer textlichen Festlegung zum GIB für zweckgebundene Nutzungen, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 5. Oktober 2020 – Akten­zeichen: 15 / GEP E-L / 11Ä – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-West­falen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Waltrop zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geän­dert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachver­halts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 11. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 15. Januar 2021

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

GV. NRW. 2021 S. 32