Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 12.2.2021 Seite 105 bis 134

Verordnung über Risikominderungsmaßnahmen zur Nutzung von Zuckerrübensaatgut, welches mit Thiamethoxam zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren behandelt wurde (Risikominderungsverordnung Thiamethoxam)
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Verordnung über Risikominderungsmaßnahmen zur Nutzung von Zuckerrübensaatgut, welches mit Thiamethoxam zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren behandelt wurde (Risikominderungsverordnung Thiamethoxam)

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Verordnung
über Risikominderungsmaßnahmen zur Nutzung von Zuckerrübensaatgut,
welches mit Thiamethoxam zur Bekämpfung von Blattläusen
als Virusvektoren behandelt wurde
(Risikominderungsverordnung Thiamethoxam)

Vom 3. Februar 2021

Auf Grund des § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1, 8, 9 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 3 Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 1, 8, 9 und 15 zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie des § 7 Absatz 1 Nummer 5 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1
Verteilung des Saatgutes

(1) Nur Betriebe im Gebiet der Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf oder Münster, die Zuckerrüben für die Erzeugung von Lebensmitteln verarbeiten, dürfen bis zum 30. April 2021 Zuckerrübensaatgut, das auf Grund der nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S.1) in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes erteilten Zulassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 22. Dezember 2020 mit dem Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS mit dem Wirkstoff Thiamethoxam behandelt wurde,

a) ausschließlich von Saatgut behandelnden Betrieben, die die Anwendungsbestimmungen der genannten Zulassung einhalten, annehmen und

b) ausschließlich an solche landwirtschaftlichen Betriebe abgeben, die Anbauflächen für Zuckerrüben im Gebiet der Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf oder Münster bewirtschaften und mit denen sie für diese Flächen einen Vertrag zum Anbau von Zuckerrüben abgeschlossen haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe übermitteln der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten zum 15. März 2021 eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, an die sie das in Absatz 1 bezeichnete Saatgut bis zum 14. März 2021 abgegeben haben, in der auch die jeweilige Menge des abgegebenen Saatgutes angegeben ist. Eine vollständige Liste der Betriebe, an die sie das in Absatz 1 bezeichnete Saatgut abgegeben haben, mit den abschließend ausgegebenen Mengen übermitteln sie bis zum 15. Mai 2021. Die Angabe des Betriebes hat einschließlich des Namens der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers und der Betriebsadresse zu erfolgen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe übermitteln der oder dem Landesbeauftragten bis zum 1. Juli 2021 in Ergänzung der Liste nach Absatz 2 Satz 2 eine Liste mit Angaben zur Menge des jeweils von den landwirtschaftlichen Betrieben zurückerhaltenen Saatgutes.

(4) Die in Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betriebe sind verpflichtet, in geeigneter Weise die regionalen Imkerverbände in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf und Münster über den Zeitraum der Aussaat des Zuckerrübensaatgutes, das gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Zulassung behandelt wurde, vorab schriftlich oder auf elektronischem Weg zu informieren und der oder dem Landesbeauftragten diese Information nachzuweisen.

§ 2
Maßnahmen bei der Aussaat des behandelten Saatguts

(1) Zuckerrübensaatgut, das gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Zulassung behandelt und abgegeben wurde, darf nur bis zum 15. Mai 2021 auf Anbauflächen, die in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf oder Münster liegen, ausgesät werden. Die Aussaat auf einer zusammenhängenden Anbaufläche darf auch erfolgen, soweit diese Anbaufläche nur zu einem Teil in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf oder Münster liegt.

(2) Wer behandeltes Zuckerrübensaatgut zur Aussaat erhält, ist verpflichtet

a) auf erosionsgefährdeten Flächen der Wassererosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und CCWasser2 im Sinn der Landeserosionsschutzverordnung vom 27. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 730) geeignete erosionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen bevor die Aussaat stattfindet und bis zur Ernte aufrecht zu erhalten,

b) im Fall eines dennoch auftretenden Erosionsereignisses mit Auswirkungen auf andere Flächen unverzüglich die oder den Landesbeauftragten schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der genauen Flächenbezeichnung zu benachrichtigen,

c) die Aussaat des behandelten Saatgutes nur mit mechanischen oder pneumatischen Sägeräten durchzuführen, wobei pneumatische Geräte nur zulässig sind, wenn diese mit Unterdruck arbeiten und in der „Liste der abdriftmindernden Sägeräte“ des Julius-Kühn-Instituts (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/) aufgeführt sind,

d) bei der Aussaat jeweils in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers kein behandeltes Saatgut auszubringen oder bei der Aussaat von behandeltem Saatgut einen Mindestabstand zum Feldrand von 45 Zentimeter einzuhalten,

e) verschüttetes behandeltes Saatgut sofort zu entfernen und dafür zu sorgen, dass kein behandeltes Saatgut offen liegen bleibt,

f) behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten von Gewässern fern zu halten; dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle,

g) vor und nach der Aussaat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem betroffenen Acker Beikraut und andere Pflanzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 nicht zur Blüte gelangen,

h) der oder dem Landesbeauftragten die Aussaat unter Angabe von Feldblock, Schlagnummer und Teilschlagnummer gemäß dem Sammelantrag nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung oder von Gemarkung, Flur, Flurstücknummer und Größe der für die Aussaat bestimmten Flächen mindestens drei Werktage vor der Aussaat schriftlich oder auf elektronischem Wege anzuzeigen,

i) nicht für die Aussaat auf den nach Buchstabe h angezeigten Flächen verwendetes behandeltes Saatgut bis spätestens zum 1. Juni 2021 vollständig an den in § 1 Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb zurückzugeben, von dem sie das Saatgut erhalten haben.

(3) Die Aussaat von behandeltem Saatgut in FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Naturdenkmälern ist verboten.

(4) Es ist verboten, eine Nachsaat mit behandeltem Saatgut auf den Ackerflächen durchzuführen, auf denen im gleichen Anbauzeitraum bereits eine Aussaat mit einem solchen Saatgut erfolgt ist.

(5) Vom Anbauer erworbenes und in seinem Besitz befindliches behandeltes Saatgut darf nicht an Dritte weitergeben werden.

§ 3
Nachfolgekulturen

Es ist bis zum 31. Dezember 2022 verboten, auf Flächen, auf denen das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Saatgut ausgebracht worden ist, bienenattraktive Pflanzen - insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, Leguminosen, Erdbeeren oder Kartoffeln - anzubauen, sofern diese vor diesem Datum zur Blüte gelangen. Die betroffene Fläche darf nicht als Blühfläche genutzt werden. Eine Brache ist als Folgekultur nicht zulässig.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Buchstabe a Saatgut von Betrieben annimmt, die die Anwendungsbestimmungen der genannten Zulassung nicht einhalten,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Buchstabe b Saatgut an landwirtschaftliche Betriebe abgibt, die nicht in den benannten Gebieten liegen oder mit denen sie keinen Anbauvertrag abgeschlossen haben,

3. entgegen § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Liste nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen § 1 Absatz 4 eine Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder der zuständigen Behörde nicht nachweist,

5. entgegen § 2 Absatz 1 behandeltes Saatgut nach dem 15. Mai 2021 aussät oder auf Flächen außerhalb der benannten Gebiete aussät,

6. entgegen § 2 Absatz 2

a) Buchstabe a auf erosionsgefährdeten Flächen keine geeigneten erosionsmindernden Maßnahmen ergreift, geeignete erosionsmindernde Maßnahmen nicht rechtzeitig ergreift oder nicht lange genug aufrechterhält,

b) Buchstabe b im Fall eines auftretenden Erosionsereignisses mit Auswirkungen auf andere Flächen die oder den Landesbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

c) Buchstabe c die Aussaat des behandelten Saatgutes nicht nur mit mechanischen Geräten oder pneumatischen Geräten, die mit Unterdruck arbeiten und in der „Liste der abdriftmindernden Sägeräte“ des Julius-Kühn-Instituts aufgelistet sind, durchführt,

d) Buchstabe d bei der Aussaat in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers behandeltes Saatgut aussät oder bei der Aussaat von behandeltem Saatgut einen Mindestabstand zum Feldrand von 45 Zentimeter nicht einhält,

e) Buchstabe e verschüttetes behandeltes Saatgut nicht sofort entfernt oder behandeltes Saatgut offen liegen lässt,

f) Buchstabe f behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht von Gewässern und von indirekten Einträgen über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanälen fernhält,

g) Buchstabe g nicht dafür Sorge trägt, dass auf dem betroffenen Acker Beikraut und andere Pflanzen bis zum 31. Dezember 2022 nicht zur Blüte gelangen,

h) Buchstabe h die Aussaat nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht formgerecht anzeigt,

i) Buchstabe i nicht verwendetes Saatgut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückzugibt,

7. entgegen § 2 Absatz 3 behandeltes Saatgut in einem FFH-Gebiet, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Naturdenkmal aussät,

8. entgegen § 2 Absatz 4 eine Nachsaat mit behandeltem Saatgut vornimmt,

9. entgegen § 2 Absatz 5 behandeltes Saatgut an Dritte weitergibt,

10. entgegen § 3 eine bienenattraktive Pflanze anbaut, die bis zum 31. Dezember 2022 zur Blüte kommt, die betroffene Fläche als Blühfläche nutzt oder eine Brache als Folgekultur nutzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft.

Düsseldorf, den 3. Februar 2021

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula   H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2021 S. 132