Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 10 vom 13.2.2021 Seite 143 bis 148

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 12. Februar 2021

2126

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), die durch die Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,“

2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „14. Februar“ durch die Angabe „21. Februar“ ersetzt.

2126

Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen; Lehrkräfte und andere beruflich tätige Personen haben eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu verwenden. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;

2. für Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten;

3. für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal bei Tätigkeiten im Unterrichtsraum außerhalb der Sitzbereichs der Schülerinnen und Schüler, wenn gemäß den Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum sowie eine Maximalbelegung von 1 Person je 10 Quadratmeter eingehalten wird; beschränkt sich die Tätigkeit auf die Betreuung von Kindern und erfolgt eine regelmäßige Lüftung der Räume, kann die Maske bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch unabhängig von der Raumbelegung vorübergehend abgenommen werden;

4. vorübergehend zur Aufnahme von Nahrung insbesondere an den Sitzplätzen in Schulmensen;

5. für Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen, innerhalb der Betreuungsräume und in definierten Bereichen des Außengeländes, wenn die Betreuung in festen Betreuungsgruppen erfolgt und eine gemeinsame Nutzung der jeweiligen Bereiche durch Mitglieder mehrerer Betreuungsgruppen ohne das Tragen einer Alltagsmaske ausgeschlossen wird.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden. In Pausenzeiten darf die Maske beim Essen und Trinken vorübergehend abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist oder wenn Speisen oder Getränke auf den festen Plätzen im Klassenraum verzehrt werden.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.“

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung“ werden die Wörter „über die Anforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung hinaus“ eingefügt.

b) Die Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

2a. Die Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine Maske des Schutzniveaus FFP2 oder eines vergleichbaren Schutzniveaus (KN95/N95) zu tragen.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Einrichtungen nach § 4 gilt § 16 Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung entsprechend.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „14. Februar“ durch die Angabe „21. Februar“ ersetzt.

2126

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

Auf Grund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 14 und 17, Absatz 3 bis 6 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

In § 7 Satz 2 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2c), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a) geändert worden ist, wird die Angabe „14. Februar“ durch die Angabe „21. Februar“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Februar 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 144