Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 26.2.2021 Seite 205 bis 212

Änderung der Satzung für den Aggerverband
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Änderung der Satzung für den Aggerverband

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Änderung der Satzung für den Aggerverband

Vom 25. Januar 2021

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aggerverband vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993, S. 20) in ihrer Sitzung am 25. Januar 2021 beschlossen, die Satzung für den Aggerverband vom 20. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996, S. 42), die zuletzt am 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017, S. 321) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

1.      Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:

㤠7a Virtuelle Verbandsversammlung
(zu § 15 Abs. 11 AggerVG)

(1)  Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen.

(2)  Der Aggerverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hardware zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Aggerverband nicht zur Verfügung gestellt.

(3)  In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 AggerVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4)  Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen wird. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 ist in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung anzugeben. Soweit nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream der Übertragung unterbrochen.

§ 7b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(zu § 15 Abs. 12 AggerVG)

(1)     Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 AggerVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.

(2)     Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Aggerverband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.

(3)     Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er ggf. das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.“

2.      Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a Virtuelle Verbandsratssitzung
(zu § 18 Abs. 8 AggerVG)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 7a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2021, Az. IV-1 072 010 03, gemäß § 11 Abs. 2 AggerVG genehmigte Satzungsänderung wird hiermit gemäß § 11 Abs. 4 AggerVG bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des AggerVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 16. Februar 2021

Der Vorstand

Prof. Dr. Lothar  S c h e u e r

GV. NRW. 2021 S. 211