Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 7.5.2021 Seite 437 bis 542
Verordnung zur Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
223
Verordnung
zur Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
Vom
23. April 2021
Auf Grund des § 13 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
§ 3 Absatz 1 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung“ eingefügt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei dieser
Prognoseentscheidung sind insbesondere
1. fachlich
relevante Hochschulabschlüsse,
2. auf beide
Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und
3. einschlägige
Berufserfahrungen
zu
berücksichtigen.“
3. Satz 5 wird aufgehoben.
4. In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter „; einschlägige Berufserfahrungen sollen berücksichtigt werden“ gestrichen.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. April 2021
Die
Ministerin für Schule
und Bildung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Yvonne
G e b a u e r
GV. NRW. 2021 S. 442