Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

221

Verordnung zur Änderung der
Vergabeverordnung NRW

Vom 29. April 2021

Auf Grund der § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 2 Satz 4, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge“

bb) In Satz 6 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 12. September 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

dd) In Satz 9 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

2. für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021“

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat.“

4. § 9 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt.“

5. In § 11 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wintersemester“ die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ eingefügt.

6. In § 22 Absatz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wintersemester bis zum“ die Angabe „15“ durch die Angabe „31“ ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli“

bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bewerbungsfristen“ durch die Wörter „Bewerbungs- und Nachreichfristen“ ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und nach dem Wort „würde“ wird ein Komma eingefügt.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1 und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

f) In Absatz 8 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer“ die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Studiengänge, die nicht am DoSV teilnehmen, gilt § 5 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „, die im Hauptverfahren keine Zulassung erhalten haben,“ gestrichen und die Wörter „einen Studienplatz annehmen“ durch die Wörter „beabsichtigen, sich für den betreffenden Studiengang einzuschreiben,“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

10. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „und für das“ durch die Wörter „, für das Wintersemester 2021/2022 bis spätestens zum 31. August 2021 und für die folgenden“ ersetzt.

11. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend.“

b) In Satz 4 werden hinter dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „in diesen Fällen“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. April 2021

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 566