Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 44 vom 21.6.2021 Seite 729 bis 756

Verordnung zur Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein- Westfalen und der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein- Westfalen und der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen

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Verordnung zur Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-
Westfalen und der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen
Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Juni 2021

Artikel 1
Änderung der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:

Die Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „ (GV. NRW. S. 287)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung über den Leistungsschutz für Datenbanken.“

2. § 6 Absatz 4 Satz 1wird wie folgt gefasst:

Für die Mitglieder gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über den Ausschluss von Personen in Verwaltungsverfahren, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht entsprechend.“

3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglieds“ die Wörter „in Schriftform“ gestrichen.

4. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.“

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.“

6. § 25 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.“

7. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.“

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt und nach den Wörtern „berechtigten Interesses und die“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

Es wird des Weiteren regelmäßig angenommen bei Antragstellung von Seiten öffentlich bestellter und vereidigter, nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle zertifizierter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens.“

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt und nach den Wörtern „Verwendungszwecks und die“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3. nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau und

4. nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung über den Entzug oder die Beschränkung von Eigentum oder Rechten an Grundstücken sowie die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mietwertgutachten werden erstattet nach den Vorschriften der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635) in der jeweils geltenden Fassung über die angemessene ortsübliche Nettokaltmiete für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Stellungnahmen werden erstattet nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.“

11. § 59 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

12. In Anlage 7 Nummer 4.7.3 werden die Wörter „Gebietstypische Bodenrichtwerte“ durch das Wort „Bodenrichtwertübersichten“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 199 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

„§ 17 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 7, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 und 3, § 37 Absatz 3 und § 48 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 und 3 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, § 34 Absatz 8 und § 37 Absatz 3 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 7 und § 26 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 25 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 5 und § 21 Absatz 3 der Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „§ 13 und § 23 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „anlassbezogene“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern „entsprechend seiner“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

8. In § 15 wird die Angabe „Gutachterausschussverordnung NRW“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 9. Juni 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 751