Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 55 vom 29.7.2021 Seite 919 bis 938

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - 2. Änderungssatzung -
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Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - 2. Änderungssatzung -

2251

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
- 2. Änderungssatzung -

Vom 25. Juni 2021

Aufgrund § 93 Absatz 5 des Landesmediengesetzes vom 2. Juli 2002, der zuletzt durch Artikel 2 des 19. Rundfunkänderungsgesetzes vom 29.04.2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488) wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mit verdeckten Stimmzetteln“ durch die Worte „mit verdeckter Stimmabgabe“ ersetzt.

2. In Absatz 6 Satz 1 wird der Verweis auf § 98 Absatz 6 Satz 2 LMG NRW durch den Verweis auf § 98 Absatz 7 Satz 2 LMG NRW ersetzt.

3. Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

Abweichend von Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 bis 6 werden Mitglieder nach § 93 Absatz 5 LMG nach folgendem Verfahren bestimmt: Jedes der nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsandten Mitglieder wählt in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber; einen Sitz erhält die Bewerberin oder der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl sind solange Abstimmungen durchzuführen bis eine Bewerberin oder ein Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereint. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend für die Bestimmung des stellvertretenden Mitglieds sowie für die jeweilige Bestimmung von insgesamt zwei Nachrückern für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2021

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2021 S. 924