Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 65 vom 6.9.2021 Seite 1045 bis 1048

Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

203013

Siebte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Vom 20. August 2021

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen“ das Wort „und“ durch das Wort „das“ ersetzt sowie nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „das Landesamt für Finanzen und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen“ eingefügt.

2. In § 10a Absatz 4 werden die Wörter „Bundes- oder Landeskader (A- bis C- Kader)“ durch die Wörter „olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader“ ersetzt.

3. § 10b wird wie folgt geändert:  

a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt“ durch die Wörter „von der Prüfungsbehörde“ ersetzt.

b) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Schwerbehindertenvertretung hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt.  § 178 SGB IX bleibt unberührt.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gasthörerin und Gasthörer“ durch die Wörter „Gaststudierende oder Gaststudierender“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „oder Verwaltungsinformatik“ eingefügt und die Wörter „sowie ein Kolloquium“ gestrichen.

cc) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für den Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. August 2021

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 1046