Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 66 vom 10.9.2021 Seite 1049 bis 1060

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – NHHG 2021)
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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – NHHG 2021)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021
(Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – NHHG 2021)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan

des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021
(Nachtragshaushaltsgesetz 2021 – NHHG 2021)

Vom 9. September 2021

Artikel 1

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33b wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:

Abschnitt 11
Besondere Regelungen zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-
Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021

§ 34
Einrichtung des Wirtschaftsplans des Sondervermögens
„Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021“

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Vereinnahmung und Verausgabung der vom Bund nach dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zur Verfügung gestellten Mittel den erforderlichen Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021“ als Beilage 5 zum Haushaltsplan der allgemeinen Finanzverwaltung einzurichten und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 35
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken,
Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen

(1) Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Mittel zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 erforderlichen Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten. Weiterhin wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, Verpflichtungsermächtigungen einzurichten, deren Fälligkeiten nicht weiter als in das Haushaltsjahr 2030 reichen. In besonderen Einzelfällen kann die Fälligkeit bis in das Haushaltsjahr 2040 reichen.

(2) Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Planstellen und Stellen zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 eingerichtet werden.

(3) Vorzeitige Leistung von Ausgaben

Die Ausgaben zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 können geleistet werden, bevor die Vereinnahmung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt ist.

§ 36
Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festlegen, dass Ausgabemittel ganz oder teilweise zur Leistung als Soforthilfe aus Gründen der Billigkeit im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt werden.“

2. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.

3. Der bisherige § 34 wird zu § 37.

4. Der bisherige § 35 wird zu § 38.

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. September 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister für Verkehr
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 1053