Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
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Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

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Sechste Verordnung
zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 14. September 2021

Auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), dessen Satz 1 durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und dessen Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110) eingefügt worden ist, sowie des § 73a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), dessen Satz 1 durch Artikel 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und dessen Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 316a), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; hierbei sind insbesondere Bestimmungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen.“ ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die in den Absätzen 1 bis 4a getroffenen Regelungen und geregelten Befugnisse des Rektorates zum Erlass von Regelungen gelten bis zum 30. September 2021. § 13 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Semikolon die Wörter „Zugang zu Gebäuden und Räumlichkeiten;“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Wintersemester 2021/2022 soll die Lehre im Regelfall in der Form von Präsenzlehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Rektorat kann regeln, dass Lehrveranstaltungen in begründeten Fällen ausnahmsweise in digitaler Form durchgeführt werden, soweit die Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studienganges ansonsten überwiegend als Präsenzlehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das Rektorat kann ansonsten folgende Regelungen erlassen:

1. Regelungen betreffend die Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt, sowie

2. Regelungen betreffend den Zugang zu nicht nur unwesentlich auch der Lehre dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten der Hochschule; das Rektorat kann dabei insbesondere regeln, dass nur immunisierte und getestete Personen im Sinne des § 2 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a), Zugang zu diesen Gebäuden oder Räumlichkeiten erhalten.

Zulässig ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit nach der Feststellung des Ministeriums das Infektionsschutzrecht oder die auf seiner Grundlage erlassenen Regelungen nicht mehr zulassen, dass die Lehrveranstaltungen der Hochschule überwiegend in Präsenz durchgeführt werden, darf das Rektorat regeln, dass und welche Lehrveranstaltungen, die bislang als Präsenzlehrveranstaltung durchgeführt worden sind, künftig in digitaler Form durchgeführt werden.“

4. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 kann das Rektorat in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass Regelungen nach §§ 6, 7 und 9 längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. September 2021

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

- GV. NRW. 2021 S. 1085