Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 69 vom 21.9.2021 Seite 1071 bis 1098

Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Bekanntmachung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 24. Juni 2021 in Düsseldorf beschlossen:

Die nachfolgende Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation in der Fassung von Mai 2020 tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats der auf die Veröffentlichung folgt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation in der Fassung vom 17. Juni 2015 außer Kraft.

Präambel

Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzulegen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson (AP) entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Die Unfallversicherungsträger erlassen zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung. Sie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 26. Juli 2021 die Prüfungsordnung genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

I. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

§ 2 Vorbildung

§ 3 Vorbereitungszeit

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung

§ 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle

III. Durchführung der Prüfung

§ 8 Gegenstand der Prüfung

§ 9 Gliederung der Prüfung

§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil

§ 11 Praktischer Prüfungsteil

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

§ 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

§ 14 Täuschungshandlungen und Störungen

§ 15 Verhinderung; Rücktritt; Versäumnis

§ 16 Mutterschutz

§ 17 Nachteilsausgleich

IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 18 Prüfungsergebnis

§ 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis

§ 20 Wiederholung von Prüfungsteilen

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

§ 22 Widerspruch

§ 23 Prüfungsgebühr

§ 24 Inkrafttreten

§ 25 Übergangsregelung

I. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§ 2),

b) vom Unfallversicherungsträger für die Vorbereitungszeit angemeldet wird und diese erfolgreich abgeleistet hat (§ 3),

c) die Zulassung zur Prüfung über seinen Unfallversicherungsträger beantragt hat (§ 4).

(2) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer bei einem anderen 08. Unfallversicherungsträger eine Prüfung abschließend nicht bestanden hat.

§ 2 Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

a) ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt

und

b) über praktische betriebliche Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,

1. die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Abs. 1 a) voraussetzt, erworben wurden und

2. die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

Die praktischen betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse nach Abs. 1 b) können auch im Rahmen einer Teilzeittätigkeit erworben werden, sofern sie qualitativ gleichwertig sind.

(2) Die in Abs. 1 a) geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Abs. 1 b) geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

§ 3 Vorbereitungszeit

(1) In der Vorbereitungszeit sollen die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen in Praxis und Theorie für die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der Aufsichtsperson entsprechend dem Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation erworben werden. Diese umfassen insbesondere:

- Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung des gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrages auch unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten sowie des technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels.

- Fachliche und rechtliche Kenntnisse im Bereich Prävention.

- Kenntnisse über die Präventionsaufgaben und -leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der anderen Sozialleistungsträger und ihre Bedeutung für den Überwachungs- und Beratungsauftrag.

- Kenntnisse über Organisation und Finanzierung eines Unfallversicherungsträgers.

- Kenntnisse in den anderen Aufgabenbereichen der gesetzlichen Unfallversicherung und ihre Zusammenhänge mit der Prävention.

- Handlungs- und Umsetzungskompetenzen.

(2) Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwei Jahre und soll nicht länger als drei Jahre dauern. In dieser Zeit sollen in der Regel mindestens 50 Besichtigungen von der AP i. V. selbstständig durchgeführt werden.

(3) Die Vorbereitungszeit kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers mit Zustimmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn die AP i. V. entsprechende Kompetenzen nach Abs. 1 nachweisen kann.

(4) Die AP i. V. hat während der Vorbereitungszeit schriftliche Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen.

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag soll zeitlich so gestellt werden, dass die Prüfung mit Ablauf der Vorbereitungszeit erfolgen kann, jedoch nicht früher als sechs Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3),

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 10 Abs. 1).

II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Abs. 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

a) einer Person, die den Vorsitz hat,

b) einer Leitung des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung,

c) einer Geschäftsführung eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben unbeschadet bestehender Informationspflichten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten außerhalb des Prüfungsausschusses zu wahren.

(4) Für den Vorsitz werden für den Fall der Verhinderung ständige Vertretungen berufen. Im Fall der Verhinderung muss der Grund der Verhinderung nicht nachgewiesen werden.

(5) Der Vorsitz und dessen ständige Vertretungen werden vom Vorstand der DGUV berufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der DGUV auf Vorschlag des Vorsitzes des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt und für jede Prüfung von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Abs. 2 b) und c) benannt.

(7) Im Verhinderungsfall von Mitgliedern des Prüfungsausschusses entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(9) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

(10) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(11) Die Kosten für die Tätigkeit als prüfende Person trägt grundsätzlich die Stelle, die diese Person stellt.

§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die dem Unfallversicherungsträger der zu prüfenden AP i. V. angehören oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder eine AP i. V., die die Besorgnis der Befangenheit geltend macht, haben dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und zu begründen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Der Vorsitz trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

(3) Wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 7 Aufgaben des Vorsitzes und der Geschäftsstelle

(1) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Mitglieder des Prüfungsausschusses ein.

III Durchführung der Prüfung

§ 8 Gegenstand der Prüfung

Gegenstand der Prüfung sind die Kompetenzen nach § 3 Abs. 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.

§ 9 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

- einen schriftlichen (§ 10),

- einen praktischen (§ 11) und

- einen mündlichen (§ 12)

Teil.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die antragstellende Person den Nachweis führt, dass sie gleichwertige, fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die antragstellende Person tätig ist, befürwortet sein.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem praktischen und dem mündlichen Teil voraus. Der praktische und der mündliche Teil sind in der Regel am selben Tag zu erbringen.

(4) An einem Prüfungstermin können bis zu zwei AP i. V. ihre praktische und mündliche Prüfung ablegen.

§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über ein Thema zu Fragen der Prävention und berücksichtigt insbesondere auch den gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Prüfungsausschuss wählt auf Vorschlag des Vorsitzes das Thema aus den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 eingereichten Themenvorschlägen aus. Die Ausarbeitung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt des Themas beim Vorsitz des Prüfungsausschusses einzureichen.

(2) Der Ausarbeitung ist eine unterschriebene Erklärung beizufügen, dass die AP i. V. sie selbstständig und ohne fremde Hilfe sowie nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

(3) Die Frist nach Abs. 1 Satz 3 kann vom Vorsitz des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

(4) Wird die Ausarbeitung nicht innerhalb der nach Abs. 1 oder Abs. 3 vorgegebenen Fristen abgegeben, gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

(5) Das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils ist Voraussetzung für die Durchführung des praktischen und mündlichen Teils.

§ 11 Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP i. V. noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je AP i. V. 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. Über das Ergebnis der Besichtigung hat die
AP i. V. innerhalb einer Bearbeitungszeit von 75 Minuten selbstständig einen schriftlichen Besichtigungsbericht (ggf. eine zu treffende Anordnung) zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Abs. 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 60 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht ein Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit dem Vorsitz ab.

(3) Der Vorsitz kann eine Person als Vertretung des Unfallversicherungsträgers als zuhörende Person an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

§ 14 Täuschungshandlungen und Störungen

(1) Wird das Prüfungsergebnis von einer AP i. V. durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Im schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 liegt eine Täuschungshandlung insbesondere dann vor, wenn die Ausarbeitung nicht selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine AP i. V. eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Prüfungsvorsitz festzustellen und zu protokollieren. Die AP i. V. setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach der Prüfung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsteil mit „mangelhaft“ (Note 5) bewertet.

(4) Behindert die AP i. V. durch ihr Verhalten den praktischen oder mündlichen Prüfungsteil so, dass er nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme an diesem Teil auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird vom Prüfungsausschuss getroffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gründe sind zu dokumentieren.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die
AP i. V. zu hören.

(6) Die AP i. V. ist vor Beginn der Prüfung (§ 10 Abs.2) auf die Folgen von Täuschungshandlungen hinzuweisen.

(7) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen nach Anhörung der Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Befähigungsnachweis ist abzuerkennen und einzuziehen.

§ 15 Verhinderung; Rücktritt; Versäumnis

(1) Wird die AP i. V. während des schriftlichen, des praktischen oder des mündlichen Prüfungsteils krank und ist in Folge der Erkrankung erheblich in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt, oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, hat sie die Möglichkeit, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der schriftlichen Ausarbeitung oder einen neuen Termin für die praktische und mündliche Prüfung zu beantragen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

(2) Ist die zu prüfende AP i. V. durch sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die AP i. V. mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der gesamten Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten. Der Prüfungsausschuss kann für das Vorliegen des wichtigen Grundes Nachweise verlangen.

(4) Bei Verhinderung oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und in welchem Umfang Teilleistungen als Prüfungsleistung anzuerkennen sind.

(5) Versäumt die zu prüfende AP i. V. ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16 Mutterschutz

Fällt die praktische Prüfung in den Zeitraum einer festgestellten Schwangerschaft, kann eine Prüfung nur stattfinden, wenn das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Mutterschutzgesetz, einschließlich des Nachweises, dass eine betriebsärztliche Beratung zwecks Aufklärung über bestehende Risiken stattgefunden hat, nachgewiesen ist. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur praktischen Prüfung beziehungsweise über eine terminliche Verschiebung.

§ 17 Nachteilsausgleich

(1) Macht eine AP i. V. glaubhaft, dass sie wegen einer chronischen Krankheit, Behinderung oder einer sonstigen Einschränkung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann die AP i. V. einen Nachteilsausgleich beantragen. Die AP i. V. muss bei Antragstellung beziehungsweise unverzüglich nach Bekanntwerden des Nachteils qualifiziert darlegen, welche kompensierenden Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen des Prüfungsverfahrens erforderlich, geeignet und möglich sind. Der Prüfungsausschuss muss die Bearbeitungszeit für die Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten.

(2) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit, Behinderung oder sonstigen Einschränkung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden, die auch einen Hinweis auf eine angemessene Verlängerungsfrist enthalten sollten. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Schwerbehindertenausweise.

(3) Der Antrag ist mit dem Nachweis über den Unfallversicherungsträger nach dessen qualifizierter Vorprüfung an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu senden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.

IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

§ 18 Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 9) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit ausreichend bewertet.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

- sehr gut (Note 1) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

- gut (Note 2) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

- befriedigend (Note 3) Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

- ausreichend (Note 4) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht

- mangelhaft (Note 5) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Bewertung der Prüfungsteile wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet:

- Schriftlicher Prüfungsteil (§ 10):    30 %

- Praktischer Prüfungsteil (§ 11):       30 %

- Mündlicher Prüfungsteil (§ 12):      40 %

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(4) Wird einem Antrag auf Beschränkung auf einen Teil der Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss nach § 9 Abs. 2 stattgegeben, bleibt die Gewichtung der Prüfungsteile untereinander gleich.

(5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis und eine Reflexion darüber mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

(6) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

§ 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis

(1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.

(3) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach
§ 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 19 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung.

§ 20 Wiederholung von Prüfungsteilen

(1) Im Falle des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann dieser einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist grundsätzlich vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Erstprüfung nicht bestanden wurde.

(2) Wird der praktische oder mündliche Teil als nicht bestanden bewertet, kann er erst nach einer sechsmonatigen weiteren Ausbildung wiederholt werden.

(3) Die Wiederholung der Prüfung muss von dem Unfallversicherungsträger der AP i. V. befürwortet werden. Der Antrag ist von der AP i. V. binnen sechs Wochen nach Bestandskraft der Entscheidung nach § 18 Abs. 6 zu stellen.

(4) Bestandene Prüfungsteile können nicht wiederholt werden.

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde, der Bergaufsicht oder bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der antragstellenden Person bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Vorsitz bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

§ 22 Widerspruch

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzulegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Vorstand der DGUV angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend.

§ 23 Prüfungsgebühr

Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren von dem Unfallversicherungsträger zu tragen, über den sich die AP i. V. anmeldet.

Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (AP I) vom 17. Juni 2015 außer Kraft.

§ 25 Übergangsregelung

Für die zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits durch Anmeldung zur Vorbereitungszeit gemäß § 1 begonnene Qualifizierung gilt die auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung der DGUV im Juni 2015 beschlossenen Muster-Prüfungsordnung von den Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzte bestehende Prüfungsordnung fort. Die Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31.12.2023 nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.

Düsseldorf, den 24. Juni 2021

Ralf  P a g e n k o p f

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Genehmigung

Die vorstehende Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation wird genehmigt.

Düsseldorf, den 26.Juli 2021

Az. 92.16.03.03

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Simon  W i n z e r

- GV. NRW. 2021 S. 1089