Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 68a vom 16.9.2021 Seite 1069a bis 1072a

Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021
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Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021

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Verordnung zur Änderung der
Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021

Vom 16. September 2021

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird das abschließende Komma durch die folgenden Wörter ersetzt:
; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils durch Vorlage eines PCR-Test-Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,“.

2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels PCR-Test bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden 14 Tagen alle Kinder sowie alle Beschäftigten der Einrichtung beziehungsweise alle Kindertagespflegepersonen mindestens drei Mal pro sieben Tage mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen. Kinder können mittels eines Coronaschnell- oder Coronaselbsttests getestet werden. Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen lassen sich mittels eines PCR- oder Coronaschnelltests außerhalb der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle testen oder nehmen an der Beschäftigtentestung gemäß § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teil. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der 14 Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen, die der Testpflicht nicht nachkommen, sind für die Dauer des in Satz 1 genannten 14-Tage-Zeitraums durch die verantwortliche Leitung des Angebots oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person die Einrichtung bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft unter Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1, die am 20. September 2021 in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 16. September 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

- GV. NRW. 2021 S. 1070a