Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 70 vom 28.9.2021 Seite 1099 bis 1110

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

203013

Vierte Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt
 Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

Vom 03.09.2021

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Versorgung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4. der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und

5. das Landesamt für Finanzen.“

2. § 9a wird wie folgt geändert: 

a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsamt“ durch die Wörter „von der Prüfungsbehörde“ ersetzt.

b) Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Schwerbehindertenvertretung hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“

3. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird vor dem Wort „Besoldung,“ ein Anführungszeichen eingefügt und wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:

„d) beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen „Justiziariat“ und

e) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 03.09.2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert R e u l

GV. NRW. 2021 S. 1101