Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 70 vom 28.9.2021 Seite 1099 bis 1110

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung
der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung

Vom 15. September 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), dessen Satz 1 zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Der Kostentarif der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966), die durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:

„7.3 Bauüberwachung“.

b) Nach der Angabe zu Tarifstelle 7.3 wird folgende Angabe eingefügt:

„7.4 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“.

2. Tarifstelle 1.3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Liegenschaftskataster nach Berücksichtigung von Verschmelzungen“ durch die Wörter „durch die Vermessung“ ersetzt.

b) In Satz 3 Buchstabe f wird die Angabe „250 000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.

3. In Tarifstelle 1.3.4 wird die Angabe „und 1.3.4.2“ durch die Angabe „bis 1.3.4.3“ ersetzt.

4. Der Tarifstelle 1.3.4 wird folgende Tarifstelle 1.3.4.3 angefügt:

„1.3.4.3

Besteht der Abschnitt einer zwei Flurstücke trennenden neuen Flurstücksgrenze neben den Anfangs- und Endpunkten aus mehr als vier weiteren neuen Grenzpunkten, ist ab dem fünften neuen Grenzpunkt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b zu erheben.“

5. Tarifstelle 1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 bis 1.4.3 zu bemessen.“

6. Tarifstelle 1.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Teilabbruch“ wird durch das Wort „Teilabbrüchen“ ersetzt.

b) Das Wort „ist“ wird durch die Wörter „sind für“ ersetzt.

c) Die Angabe „Buchstabe b“ wird durch die Wörter „pauschal Normalherstellungskosten in Höhe von 30 000 Euro je betroffenem Grundstück“ ersetzt.

7. Die Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.2.3 werden wie folgt gefasst:

„2.1.1

Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß den §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung und § 9 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund von Gerichtsentscheidungen, Enteignungsverfahren, Verschmelzungsanträgen von Flurstücken, Fortführungen von Amts wegen sowie auf Grund der gesetzlichen Gebührenfreiheit bei öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren

Gebühr: keine.“

2.1.2

Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Teilungs- oder Grenzvermessung oder einer Sonderung setzt sich die Gebühr je Antrag aus den Anteilen nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 zusammen.

           

2.1.2.1

Grundaufwandspauschale

a) soweit der Antrag ausschließlich das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen betrifft

Gebühr: keine,

b) sonst

Gebühr: 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.

2.1.2.2

a) Für jedes gemäß der Tarifstelle 1.3.3 gebührenpflichtige Flurstück

Gebühr: 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.3.

b) Eine Verschmelzung von Flurstücken ist gebührenfrei.

2.1.2.3

a) Für jede gemäß der Tarifstelle 1.3.2 gebührenpflichtige Abmarkung

Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2.

b) Für jede zurückgestellte Abmarkung zum Zeitpunkt

aa) der Zurückstellung

Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.3.2 Buchstabe b,

bb) des Nachholens

Gebühr: keine.“

8. Tarifstelle 4.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.

b) Die Buchstaben a und b werden durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) Bestellung

Gebühr: 720 Euro,

b) Ablehnung der Bestellung

Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a,

c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung

Gebühr: keine.“

9. Tarifstelle 4.2.1 Buchstaben a und b wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:

„a) Erteilung

Gebühr: 145 Euro,

b) Ablehnung der Erteilung

Gebühr: 75 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a,

c) Rücknahme des Antrags vor der formellen Entscheidung

Gebühr: keine.“

10. In Tarifstelle 5.1 Satz 1 werden die Wörter „Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)“ durch die Wörter „Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)“ ersetzt.

11. Tarifstelle 6.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „umzubauende Gebäude“ werden die Wörter „(im Sinne des Baurechts)“ eingefügt.

bb) Die Wörter „aller vom Grundriss dieser Gebäude und Stellplätze beziehungsweise Carports bedeckten Flurstücksflächen“ werden durch die Wörter „der vom Grundriss dieses Bauvorhabens bedeckten Flurstücksfläche“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen anhand der Summe der Flächen aller neuen Flurstücke; die Fläche des größten neuen Flurstücks eines jeden Altflurstücks ist in die Summe jedoch nicht mit einzubeziehen; soweit ein ganzes Flurstück auf ein anderes Grundstück übertragen werden soll, ist die Fläche des zu übertragenden Flurstücks anzusetzen oder“.

12. In Tarifstelle 6.1.2  Satz 1 wird nach den Wörtern „Summe der“ das Wort „gebührenrelevanten“ eingefügt.

13. Tarifstelle 6.1.3 wird wie folgt gefasst:

„6.1.3

Werden alle für den amtlichen Lageplan benötigten Daten, ohne die nach Tarifstelle 6.2 abzurechnenden Eintragungen zum Bauvorhaben, zu den neuen Flurstücken und zu den neuen Baulasten aus einem von derselben Vermessungsstelle bereits beurkundeten amtlichen Lageplan erneut verwendet, ist die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 Buchstabe a bis e (im Falle des Buchstaben f ist die Gebühr nach Buchstabe e zu verwenden) nur mit 20 Prozent anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen weitere Daten erhoben werden müssen. Bei gemeinsam erstellten amtlichen Lageplänen unterschiedlicher Art sind die 20 Prozent nicht für den amtlichen Lageplan mit den nach Tarifstelle 6.1.1 bemessenen höchsten Gebühren anzusetzen.“

14. In Tarifstelle 6.2.2 werden nach den Wörtern „je neues Flurstück“ die Wörter „und je auf ein anderes Grundstück vollständig übertragenes Flurstück“ eingefügt.

15. Nach Tarifstelle 7.2 wird folgende Tarifstelle 7.3 eingefügt:

„7.3
Bauüberwachung

Für den amtlichen Nachweis gemäß § 83 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist,

Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7“

16. Die bisherige Tarifstelle 7.3 wird Tarifstelle 7.4.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den  15. September 2021

Der Minister des Innern

des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 1102