Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 11 vom 5.3.1998 Seite 147 bis 166

N e u n t e s G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Neuntes Rundfunkänderungsgesetz)
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Norm
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N e u n t e s G e s e t z zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Neuntes Rundfunkänderungsgesetz)


Vom 10. Februar 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"


Das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV. NW. S. 158), zuletzt geändert durch das 7. Rundfunkänderungsgesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340), wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefaßt:

"§ 6

Schutz der Menschenwürde und Jugendschutz, Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz"

2. Die Überschrift des 3. Unterabschnitts des II. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:

"3. Die Intendantin oder der Intendant"

3.Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefaßt:

"§ 25

Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten"

4. Die Überschriften des 6. Unterabschnitts des II. Abschnitts und des § 32 werden wie folgt gefaßt:

"6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

§ 32

Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter"

5. Die Überschriften zu den §§ 45 bis 57 werden wie folgt gefaßt:

§ 45 Beteiligung an Unternehmen

§ 46 Verwendung von Überschüssen

§ 47 Zweckbindung zusätzlicher

Rundfunkgebührenmittel

IV.

Datenschutz

§ 48Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 49 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§ 50 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6

§ 51 Bestandsdaten

§ 52 Datenschutz bei Programmen nach § 3 Abs. 6

§ 53 Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

V.

Aufsicht

§ 54 Rechtsaufsicht

VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 56 Kabelfunk Dortmund

§ 56aÜbergangsregelung zur Zusammensetzung des Rundfunkrats

§ 57 Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen"


6. Der Überschrift zu § 57 wird folgende Überschrift zu § 58 angefügt:

"§ 58 Inkrafttreten"

(2) § 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig."

2. In Absatz 3 werden nach der Angabe "- GV. NW. S. 408 -" die Wörter ", zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -" eingefügt.

(3)§ 3 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort "elektrischer" durch das Wort "elektromagnetischer" ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 werden nach der Angabe "5000" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
  3. In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.
  4. In den Absätzen 8 Satz 1 und 9 Satz 1 wird die Angabe "(§ 47)" durch die Angabe "(§ 45)" ersetzt.

(4)In § 3 a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Veranstaltungsteilnehmer" durch die Wörter "der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen" ersetzt.

(5)§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein."

2. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Nennung" die Wörter "der Verfasserin oder" eingefügt.

(6)§ 6 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefaßt:

"§ 6

Schutz der Menschenwürde

und Jugendschutz,

Beauftragte oder Beauftragter

für den Jugendschutz"

2. In Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe a) eingefügt:

"a) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),"

b. Die bisherigen Buchstaben a) bis e) werden die Buchstaben b) bis f).

c. In Buchstabe b) werden die Wörter "zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen.

3. In Absatz 5 1. Halbsatz und Absatz 6 werden nach dem Wort "Richtlinien" die Wörter ", die Intendantin" eingefügt.

4. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

"Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz. Sie hat die Aufgabe, die Intendantin oder den Intendanten in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten."

b) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz" ersetzt.

5.In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte für den Jugendschutz" durch die Wörter "Wer zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz bestellt werden soll," ersetzt.

6. In den Absätzen 10 und 11 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt."

(7) In § 6 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verbraucher durch die Wörter "der Verbraucherinnen und Verbraucher" ersetzt.

(8) In § 6 b Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "häufig an" die Wörter "Zuschauerinnen und" eingefügt und wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

(9) § 6 d wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkveranstaltern" die Wörter "und dem ZDF" eingefügt.
  2. Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch."

(10)§ 8 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "Bundestag" das Wort "Deutschen" und nach dem Wort "Landtag" das Wort "Nordrhein-Westfalen" eingefügt und der zweite Halbsatz nach dem Wort "einzuräumen," wie folgt gefaßt:

"wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit

a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder

b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen

zugelassen sind."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

d) In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "derjenige" gestrichen und das Wort "dem" durch das Wort "wem" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "lehnt" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(11)§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen" durch die Wörter "der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene oder sein" durch die Wörter "Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher" ersetzt.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters" ersetzt.

3. In Absatz 8 wird das Wort "Bildschirmtextangeboten" durch das Wort "Mediendiensten" ersetzt.

(12)§ 10 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort "Jedermann" durch das Wort "Jeder" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Intendant" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Hilft er" durch das Wort "Wird", das Wort "ab" durch das Wort "abgeholfen" ersetzt und nach dem Wort "kann" die Wörter "die Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

"Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen."

(13)§ 11 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jedermann" durch das Wort "Jeder" ersetzt und werden nach den Wörtern "unmittelbar an" die Wörter "die Beauftragte oder" eingefügt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "die oder" und nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

b) Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:

"Für das weitere Verfahren gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß vor der Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR einzuholen ist. Will die Intendantin oder der Intendant von dieser Stellungnahme abweichen, ist die Eingabe dem Rundfunkrat zur Entscheidung vorzulegen."

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

(14)§ 13 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. die Intendantin oder der Intendant,"

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird das Wort "Wahlbeamte" durch die Wörter "Wahlbeamtinnen und -beamte" ersetzt.

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 4 wird die Angabe "§ 47" durch die Angabe "§ 45" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

"5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen."

4. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats, kein Mitglied des Schulrundfunkausschusses oder des Verwaltungsrats darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts."

(15)In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Der/die Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem Betroffenen" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied" ersetzt.

(16)§ 15 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "dem/der" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Präsidentin oder dem" ersetzt.
  3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "entsandt" die Wörter ": eine Vertreterin oder ein Vertreter" eingefügt und in den Nummern 1 bis 17 die Wörter "ein Vertreter" gestrichen.
  4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "entsandt" werden die Wörter ": eine Vertreterin oder ein Vertreter" eingefügt und in den Nummern 1 bis 9 die Wörter "ein Vertreter" gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

"7. durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,"

5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterin oder" und nach dem Wort "ausländischen" die Wörter "Mitbürgerinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Vertreter der älteren Menschen und der ausländischen Mitbürger werden" durch die Wörter "Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren Menschen wird" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Vertreterin oder der Vertreter der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte (LAGA NRW) im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen entsandt."

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

e) In Satz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Vertreterin oder der" ersetzt.

f) In Satz 5 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

6. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ein(e) Stellvertreter(in)" durch die Wörter "eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der/Die Stellvertreter(in)" durch die Wörter "Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter" ersetzt.

7. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Der/Die" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

8. In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Stellvertreter(innen)" durch die Wörter "Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

9. In Absatz 10 Satz 2 werden nach den Wörtern "für die" die Wörter "Vertreterinnen oder" und nach dem Wort "ausländischen" die Wörter "Mitbürgerinnen und" eingefügt.

10.In Absatz 11 werden die Wörter "ein(e) Stellvertreter(in)" durch die Wörter "ein stellvertretendes Mitglied" und die Wörter "sein(e)/ihr(e) Nachfolger(in)" durch die Wörter ", wer ihm nachfolgen soll," ersetzt.

11.In Absatz 12 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und die stellvertretenden Mitglieder" eingefügt und die Wörter "und ihre Stellvertreter(innen)" gestrichen.

12.In Absatz 14 werden die Wörter "eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)." durch die Wörter "eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden." ersetzt.

13.In Absatz 16 Satz 1 und Absatz 17 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und die stellvertretenden Mitglieder" eingefügt und die Wörter "und ihre Stellvertreter(innen)" gestrichen.

(17)§ 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz werden nach den Wörtern "Meinungen der" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Abberufung" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Abberufung der" die Wörter "Direktorinnen und" und nach dem Wort "Vorschlag" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rundfunkrat" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

d) In Satz 4 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "berät" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

4. In Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz werden nach den Wörtern "kann er" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

5. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

6. In Absatz 6 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

7. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkrat" die Wörter "von der Intendantin oder" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Intendantin oder dem" ersetzt.

(18)§ 18 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "sechsmal" durch das Wort "achtmal" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Intendanten" durch die Wörter "der Intendantin oder des Intendanten" ersetzt.

2. In Absatz 5 Satz 3 Buchstabe d) werden nach dem Wort "Abberufung" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

3. In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "der Gewählte" durch die Wörter "die gewählte Person" ersetzt.

(19)§ 19 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil."

b) In Satz 3 werden die Wörter "der/die" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Programmausschusses" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Die entsandte Person" ersetzt.

(20)In § 20 Abs. 4 werden die Wörter "eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in)." durch die Wörter "eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden." ersetzt.

(21)§ 21 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsführung" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Intendantin oder dem" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "berät" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

b) In den Nummern 2 und 3 werden die Wörter "dem Intendanten" durch die Wörter "der Intendantin oder dem Intendanten" ersetzt.

3. In Absatz 3 Nummer 1 werden vor dem Wort "Direktoren" die Wörter "Direktorinnen und" eingefügt.

4. In Absatz 4 1. Halbsatz wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

(22)In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "jeden Monat einmal" durch die Wörter "achtmal im Jahr" ersetzt.

(23)§ 23 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben."

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der/die" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

(24)Die Überschrift des 3. Unterabschnitts des II. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:

"3. Die Intendantin oder der Intendant"

(25)§ 24 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig."

2. In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

3. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Amt" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

4. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Die Intendantin oder der Intendant wird bei Abwesenheit von einer Direktorin oder einem Direktor vertreten."

(26)In der Überschrift zu § 25 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

(27)§ 25 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

"Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

2. In Absatz 2 bis 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

3. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Abberufung der" die Wörter "Direktorinnen und" eingefügt.

(28)In § 26 werden nach den Wörtern "Dienstvertrags mit" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt und das Wort "seine" durch die Wörter "die damit verbundenen" ersetzt.

(29)§ 28 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Außerdem berät der Schulrundfunkausschuß den Rundfunkrat bei Bildungssendungen."

2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Haushaltsplanentwurfs durch" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(30)In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)" durch die Wörter "eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden" ersetzt.

(31)§ 30 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Programmitarbeiter" durch die Wörter "Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Der Redakteurvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder folgende Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an:

  1. angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der Vergütungsordnung des WDR in der jeweils gültigen Fassung und außertariflich vergütete Redakteurinnen und Redakteure,
  2. andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie gelegentlich unmittelbare Programmitarbeit leisten."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Programmitarbeitern" durch die Wörter "Programmitarbeiterinnen und -mitarbeitern" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Intendant" die Wörter "Intendantin oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Er besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die sie im Vorsitz vertritt, und Beisitzenden, die für drei Jahre je zur Hälfte von der Intendantin oder vom Intendanten bestellt und von der Redakteurvertretung entsandt werden."

c) In Satz 4 werden vor den Wörtern "den Intendanten" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

d) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

"Wird dieser Empfehlung nicht entsprochen, muß die Intendantin oder der Intendant diese Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuß begründen."

(32)In § 31 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

(33)Die Überschriften des 6. Unterabschnitts des II. Abschnitts und des § 32 werden wie folgt gefaßt:

"6. Programmitarbeiterinnen

und -mitarbeiter

§ 32

Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter"

(34)§ 32 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird das Wort "Programmitarbeiter" durch die Wörter "Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter" ersetzt.
  2. In Satz 2 werden die Wörter "Jeder Programmitarbeiter erfüllt die ihm" durch die Wörter "Sie erfüllen die ihnen" und wird nach dem Wort "in" das Wort "jeweils" eingefügt.

(35)§ 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 werden nach dem Wort "Deutschland" die Wörter "vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar/12. Februar 1997 - GV. NW. S. 158 -" eingefügt.
  2. In Satz 5 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 17" ersetzt.

(36)§ 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan."

(37)§ 35 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Intendantin oder dem" ersetzt.
  2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(38)In § 36 werden nach den Wörtern ", so ist" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(39)§ 37 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln."

(40)In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.

(41)In § 40 Abs. 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Intendantin oder der" ersetzt.

(42)§ 41 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4)Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind."

(43)§ 43 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "den Sachverständigen" durch das Wort "Sachverständige" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsprüfer" durch die Wörter "Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsprüfers" durch die Wörter "Abschlußprüfers nach Satz 1" ersetzt.

(44)§ 44 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellungnahme" und in Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Geschäftsbericht" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.
  2. In Absatz 4 werden vor dem Wort "der Intendant" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(45)§§ 45 und 46 werden gestrichen.

(46)Die bisherigen §§ 47 bis 50 werden die §§ 45 bis 49.

(47)§ 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Bei der Beteiligung hat der WDR durch geeignete Abmachungen eine angemessene Vertretung seiner Interessen sicherzustellen."

2. In Satz 2 werden die Wörter "ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen" durch die Wörter "einen Abschlußprüfer (§ 43 Abs. 2)" ersetzt.

(48)In § 47 Satz 1 wird die Angabe "§ 4 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -)" und die Angabe "§ 29 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Artikel 5 und 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland)" durch die Angabe "§ 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" ersetzt.

(49) In § 48 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden."

(50) § 49 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "seinem Persönlichkeitsrecht" durch die Wörter "seinen schutzwürdigen Interessen" und werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten" eingefügt und die Wörter "auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes" durch die Wörter "auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.

d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend."

(51)Nach § 49 werden folgende §§ 50 und 51 eingefügt:

"§ 50

Grundsätze für die Verarbeitung

personenbezogener Daten

bei der Inanspruchnahme von Programmen

nach § 3 Abs. 6

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Für andere Zwecke dürfen bei der Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 erhobene Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) Die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 darf nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.

(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

5) Wer Programme nach § 3 Abs. 6 in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der Unterrichtung muß für die teilnehmenden Personen zu jederzeit abrufbar sein. Sie können auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.

(6) Vor einer Einwilligung nach Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der WDR sicherstellt, daß

  1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.

(8) Der WDR hat die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

§ 51

Bestandsdaten

(1) Soweit für die Begründung, inhaltliche Gestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Programmangeboten nach § 3 Abs. 6 personenbezogene Daten einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erforderlich sind, darf der WDR diese Daten erheben, verarbeiten und nutzen (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des WDR ist nur zulässig, soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt hat."

(52) Der bisherige § 51 wird § 52 und wie folgt gefaßt:

"§ 52

Datenschutz bei Programmen nach § 3 Abs. 6

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

  1. der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 zu ermöglichen (Nutzungsdaten),
  2. das für die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 zu leistende Entgelt abzurechnen (Abrechnungsdaten).

Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Programme nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer verlangt schriftlich einen nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselten Einzelnachweis.

(2) Zu löschen sind

  1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den WDR, soweit die Übermittlung zur Erhebung des von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu leistenden Entgelts erforderlich ist.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person zusammengeführt werden.

(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen.

(6) Wer Nutzungs- und Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

  1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nummer 1 gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 gelöscht werden,
  3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Verbindung zur Inanspruchnahme von Programmen nach § 3 Abs. 6 jederzeit abbrechen kann,
  4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
  5. die Daten über die Nutzung von Programmen nach § 3 Abs. 6 gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt sind,
  6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten

(7) Die für die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen und der Bestimmungen der Datenschutzgesetze jeweils zuständigen Stellen arbeiten zur Gewährleistung des Datenschutzes zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung über die zuständige oberste Landesbehörde."

(53) Die bisherigen §§ 52 bis 57 werden die §§ 53 bis 58.

(54)Die Überschrift zu § 53 wird wie folgt gefaßt:

"§ 53

Gewährleistung des Datenschutzes

beim WDR"

(55) § 53 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "einen" durch die Wörter "eine Person zur oder zum" und werden die Wörter ", der an die Stelle des" durch die Wörter ", die an die Stelle der oder des" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch das Wort "Diese" und das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte für den Datenschutz des WDR" durch die Wörter "Wer zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR bestellt ist," ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an."

4. In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und werden vor den Wörtern "des Intendanten" die Wörter "der Intendantin oder" eingefügt.

5. In Absatz 5 werden vor den Wörtern "der Beauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

6. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die vom Intendanten (Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter "Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3" ersetzt und vor den Wörtern "des Beauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der Stellungnahme zu."

7. Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

"(7) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht."

(56) In § 54 Abs. 3 werden vor den Wörtern "der Intendant" die Wörter "die Intendantin oder" eingefügt.

(57) Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:

"§ 56 a

Übergangsregelung zur Zusammensetzung des Rundfunkrats

Während der zum Zeitpunkt des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) andauernden Amtsperiode des WDR-Rundfunkrats gilt für Entsendung der Vertreterin oder des Vertreters der ausländischen Mitbürger § 15 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993, (GV. NW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340)."

Artikel 2

Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)

Das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994), zuletzt geändert durch das 8. Rundfunkänderungsgesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75), wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Vor dem 2. Abschnitt wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Abschnitt:

Zulassung von bundesweiten Rundfunkprogrammen

§ 3 b Bundesweite Rundfunkprogramme"

2. Der bisherige zweite Abschnitt wird 3. Abschnitt.

3. Die Überschrift zu § 6 a wird gestrichen.

4. Der bisherige 3. Abschnitt wird 4. Abschnitt und erhält die Überschrift "Anforderungen an die Veranstalter".

5. § 15 a erhält die Überschrift:

"§ 15

Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz"

6. Die bisherige Überschrift "4. Abschnitt: Pflichten der Veranstalter" wird gestrichen.

7. Der 10. Abschnitt erhält die Überschrift "Verteildienste".

8. § 43 erhält die Überschrift "Verteildienste von Rundfunkveranstaltern".

9. § 44 erhält die Überschrift "Übertragungskapazitäten für Verteildienste".

10. Nach der Überschrift zu § 46 werden folgende Überschriften eingefügt:

"§ 46 a Grundsätze für die Datenverarbeitung bei Teilnehmerentgelten

?§ 46 b Bestandsdaten".

11. § 47 erhält die Überschrift "Datenverarbeitung bei entgeltpflichtigen Programmen".

12. § 50 erhält folgende Überschrift "Gewährleistung des Datenschutzes".

13. § 60 erhält die Überschrift "Aufgaben der Direktorin oder des Direktors".

14. § 61 erhält die Überschrift "Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß der Direktorin oder des Direktors"

15. Nach der Überschrift zu § 66 wird folgende Überschrift "§ 66 a Sende- und Leitungskosten" eingefügt.

(2) § 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "herangeführten" gestrichen.

b) Nummer 4 wird gestrichen.

2. In Absatz 3 werden nach der Angabe "- GV. NW. S. 408 -" die Wörter ", zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -" eingefügt.

(3) § 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "elektrischer" durch das Wort "elektromagnetischer" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte ", sowie Fernsehtext" gestrichen.

2. In Absatz 7 wird nach dem Wort "Bildung" das Wort ", Beratung" eingefügt.

3. In Absatz 8 Nr. 1 werden die Worte "Videotext und Kabelverteildienst," gestrichen.

4. In Absatz 9 werden in Satz 1 die Worte "als Veranstaltergemeinschaft" und Satz 2 gestrichen.

(4) In § 3 a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Veranstaltungsteilnehmer" durch die Wörter "der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen" ersetzt.

(5) Die Überschrift vor § 4 "2. Abschnitt: Zulassung von landesweiten Rundfunkprogrammen" wird durch folgenden Text ersetzt:

"2. Abschnitt:

Zulassung

von bundesweiten Rundfunkprogrammen

§ 3 b

Bundesweiter Rundfunk

(1) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar/12. Februar 1997 - GV. NW. S. 158 -) und aus diesem Gesetz §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 7, 8, 10, 13, 15, 16 bis 18, 20, 21 Abs. 2 und 3 und § 67 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, 20, 22, 27 und 28 entsprechend.

(2) Die Zulassung für die drahtlose Verbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen.

(3) Für bundesweit verbreiteten Hörfunk gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags und aus diesem Gesetz §§ 4 bis 11, 13, 15, 16 bis 18, 20 und 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.

3. Abschnitt:

Zulassung

von landesweiten Rundfunkprogrammen"

(6) Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung. Stellt die LfR im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der LfR einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen. "

(7) § 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "juristische" die Worte "natürliche Personen," eingefügt.

b) In Satz 4 werden vor dem Wort "Mitglieder" die Wörter "natürliche Personen, die" eingefügt.

2. In Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5 wird das Wort "Veranstaltergemeinschaft" durch das Wort "Veranstalter" ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wie" die Wörter "die Antragstellerin oder" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "der Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "des Veranstalters" und wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

(8) § 6 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 6 wird gestrichen.
  2. Absatz 7 wird Absatz 6.

(9) § 6 a wird gestrichen.

(10)§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart, demselben Verbreitungsgebiet und derselben Verbreitungsart vorhanden, so wirkt die LfR auf eine Einigung zwischen den Antragstellenden hin."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "derjenige Antragsteller" gestrichen und das Wort "der" durch das Wort "wer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Antragsteller" durch das Wort "Antragstellende" ersetzt.

(11)§ 8 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe "§ 34" durch die Angabe "§ 51" ersetzt und der Klammerzusatz "(Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland)" gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Worte "einer bestimmten anderen Veranstaltergemeinschaft" durch die Worte "einem bestimmten anderen Veranstalter" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Bildung" das Wort ", Beratung" eingefügt.

3. Absatz 4 wird gestrichen.

4. Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Veranstaltergemeinschaften" durch das Wort "Veranstalter" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "der kündigenden Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "des kündigenden Veranstalters" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "der anderen Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "des anderen Veranstalters" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "Sie kann ihr" durch die Wörter "Er kann sein" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "ein Veranstalter" und wird das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der anderen Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "des anderen Veranstalters" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der kündigenden Veranstaltergemeinschaft" durch die Wörter "des kündigenden Veranstalters" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "Sie kann ihr" durch die Wörter "Er kann sein" ersetzt.

(12) § 9 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) §§ 21, 22, 24 Rundfunkstaatsvertrag finden sinngemäße Anwendung, soweit das für das Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlich ist."

2. Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

3. Absatz 4 wird Absatz 2.

(13)§ 10 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Satz 3 wird Satz 2.

2. In Absatz 5 Buchstabe a) wird nach der Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 2" die Angabe "oder § 24 Abs. 2 Satz 2" eingefügt und werden die Wörter "oder wenn der Veranstalter oder die weiteren anmeldepflichtigen Personen die geplanten Veränderungen vollziehen, ohne daß die LfR die nach § 8 Abs. 4 Satz 3 erforderliche Unbedenklichkeitsbestätigung erteilt hat" gestrichen.

3. Absatz 7 Buchstabe c) wird gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

(14)Die Überschrift "3. Abschnitt: Programmanforderungen" wird durch die Überschrift "4. Abschnitt: Anforderungen an die Veranstalter" ersetzt.

(15)§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein."

2. In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "des/der Verfassers/Verfasserin" durch die Wörter "der Verfasserin oder des Verfassers" ersetzt.

(16)In § 13 Satz 2 werden die Wörter "Jede/r redaktionelle Beschäftigte erfüllt die ihm/ihr" durch die Wörter "Alle redaktionellen Beschäftigten erfüllen die ihnen" ersetzt und wird nach dem Wort "Veranstalters" das Wort "jeweils" eingefügt.

(17)§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer Buchstabe a) eingefügt:

"a) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),"

2. Die bisherigen Buchstaben a) bis e) werden die Buchstaben b) bis f).

3. In Buchstabe b) werden die Wörter "zum Rassenhaß aufstacheln oder" gestrichen.

(18)Die Überschrift "4. Abschnitt: Pflichten der Veranstalter" wird gestrichen.

(19)§ 15 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "einen Verantwortlichen" durch die Wörter "eine verantwortliche Person" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "anzugeben," die Wörter "welche Person" eingefügt und die Wörter "jeder einzelne" gestrichen.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Zum Verantwortlichen" durch die Wörter "Als verantwortliche Person" und die Wörter "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

(20)§ 15 a wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 15 a wird wie folgt gefaßt:

"§ 15 a

Beauftragte oder Beauftragter

für den Jugendschutz"

2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort "bundesweit" durch das Wort "landesweit" ersetzt und werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "eine Beauftragte oder" eingefügt.

b)In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" und werden die Wörter "den oder die Verantwortlichen für den Inhalt des Fernsehprogramms" durch die Wörter "jede für den Inhalt des Fernsehprogramms verantwortliche Person" ersetzt.

c)In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz" ersetzt.

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte für den Jugendschutz" durch die Wörter "Wer zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz bestellt werden soll," ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz" ersetzt.

(21) § 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "der" durch das Wort "die" und das Wort "Verantwortliche" durch die Wörter "verantwortliche Person" ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen" durch die Wörter "der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person" ersetzt.
  3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Hilft er" durch das Wort "Wird", das Wort "ab" durch das Wort "abgeholfen" ersetzt und nach dem Wort "kann" die Wörter "die Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "ist der Beschwerdeführer vom" durch die Wörter "hat der" ersetzt.

4. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "der oder" eingefügt.

(22)In § 17 Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und werden folgende Worte angefügt:

"oder ihre kostenlose Übersendung verlangen."

(23)§ 18 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen" durch die Wörter "von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene oder sein" durch die Wörter "Wer betroffen ist oder dessen gesetzlicher" ersetzt.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters" ersetzt.

3. In Absatz 8 wird das Wort "Bildschirmtextangeboten" durch das Wort "Mediendiensten" ersetzt.

(24)§ 19 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz nach dem Wort "einzuräumen," wie folgt gefaßt:

"wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit

a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder

b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind."

2. In Absatz 6 wird das Wort "derjenige" gestrichen und das Wort "dem" durch das Wort "wem" ersetzt.

3. Absatz 8 wird gestrichen.

(25)In § 20 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Versorgung der" die Wörter "Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer" eingefügt.

(26)§ 21 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Spender" durch die Wörter "die spendende Person oder Personenvereinigung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Spenders" durch die Wörter "der spendenden Person oder Personenvereinigung" ersetzt.

(27)In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verbraucher" durch die Wörter "der Verbraucherinnen und Verbraucher" ersetzt.

(28)In § 22 a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "häufig an" die Wörter "Zuschauerinnen und" eingefügt und wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

(29)Dem § 22 d wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch."

(30)In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck "§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4" durch den Ausdruck "§ 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3" ersetzt.

(31)§ 24 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden vor dem Wort "Rundfunkteilnehmern" die Wörter "Rundfunkteilnehmerinnen und" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 8 angefügt:

"Die lokalen Programme sollen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern und die Lebenswirklichkeit und die Sichtweisen von Frauen angemessen berücksichtigen."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Ein lokales Hörfunkprogramm (§ 2 Abs. 2) muß eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden, ein lokales Fernsehprogramm (§ 2 Abs. 2) von mindestens 30 Minuten haben. Wenn ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nicht mit einer Programmdauer von acht Stunden gewährleistet werden kann, kann die LfR auf Antrag

a) ein abweichendes Verbreitungsgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 3 festlegen,

b) eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden zulassen,

c) befristet an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden zulassen.

Um das Ziel nach Satz 1 zu erreichen, kann die LfR einem Antrag auf mehrere Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a) bis c) stattgeben. Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung."

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "höchstens" die Worte "mindestens 60 Minuten," und wird nach dem Wort "Theater," das Wort "Schulen," eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Sendezeiten für Programmbeiträge nach Satz 1 sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge nach Satz 1 an den in Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c) genannten Tagen sollen an den in der Woche für sie üblichen Sendezeit verbreitet werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen."

c) Die bisherigen Sätze 3 bis 10 werden die Sätze 5 bis 12.

(32)§ 25 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:

"die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen."

2. In Satz 6 wird folgender Klammerzusatz nach dem Wort "Angaben" eingefügt:

"(insbesondere Jahresabschlüsse und Vereinbarungen der Betriebsgesellschaft mit Dritten, derer sich die Betriebsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient)"

(33)§ 26 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 werden vor dem Wort "Verleger" die Wörter "Verlegerinnen und" eingefügt.
  2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

"Die in Satz 2 genannten Gebietskörperschaften entsenden je 10.000 Einwohnerinnnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen Vertreter."

c) In Satz 7 werden nach den Wörtern "Entsendung der" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

d) In Satz 8 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Mitglieder in die Vertreterversammlung" ersetzt.

e) In Satz 9 werden die Wörter "Die Vertreter" durch das Wort "Diese" ersetzt.

f) Satz 12 erhält folgende Fassung:

"Endet die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten Mitglieds, so benennen die beteiligten Räte der Gemeinden bzw. die Kreistage auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine Person, die an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt."

3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ausländischen" die Wörter "Mitbürgerinnen und" eingefügt.

4. In Absatz 4 werden nach dem Wort "daß" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.

5. In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Veranstaltergemeinschaft" durch das Wort "Veranstalter" ersetzt.

(34)§ 27 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3, 8 und 9" durch die Angabe "Nr. 3, 5 bis 9 und 11" ersetzt.
  2. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "des/der Chefredakteurs/Chefredakteurin" durch die Wörter "der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs" ersetzt und die Wörter "über die Aufstellung des Programmschemas," gestrichen.

(35)§ 28 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine/n Beschäftigte/n" durch die Wörter "eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten" und die Wörter "(Chefredakteur/in)" durch die Wörter "(Chefredakteurin oder Chefredakteur)" ersetzt.
  2. In Absatz 2 werden die Wörter "des/der Chefredakteur/in" durch die Wörter "der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs" ersetzt.
  3. In Absatz 3 werden die Wörter "der/die Chefredakteur/in" durch die Wörter "die Chefredakteurin oder der Chefredakteur" und die Wörter "des/der Chefredakteurs/ Chefredakteurin" durch die Wörter "der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs" ersetzt.

(36)§ 29 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Angaben (§ 25 Abs. 4 Satz 6) zur Verfügung zu stellen,"

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

c) In Nummer 5 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.

2. Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 107, 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung."

(37)In § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe "600 000" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

(38)In § 33 Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Gebäudeeigentümerin oder der" ersetzt.

(39)§ 30 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Jeder Veranstalter eines Rahmenprogramms muß sich gegenüber der LfR verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten."

2. In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

(40)§ 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Erfüllen mehrere Mitglieder der Hochschulen die Voraussetzungen für eine Zulassung, so soll die LfR darauf hinwirken, daß alle Antragsteller Sendungen verbreiten können. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazität zeitlich auf die Antragsteller aufgeteilt werden."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

(41)§ 35 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Nutzer" die Wörter "Nutzerinnen oder" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Jeder Nutzer, der" durch das Wort "Wer" ersetzt und nach dem Wort "LfR" die Wörter "als Nutzerin oder Nutzer" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "des Nutzers sowie seines Verantwortlichen (§ 15 Abs. 1)" durch die Wörter "der Nutzerin oder des Nutzers sowie der Person, die für den Inhalt verantwortlich ist (§ 15 Abs. 1)," ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Nutzerin oder" ersetzt.

d) In Satz 5 werden vor den Wörtern "jeder Nutzer" die Wörter "jede Nutzerin und" eingefügt.

e) In Satz 6 1. Halbsatz werden nach dem Wort "von" die Wörter "jeder Nutzerin und" und im 2. Halbsatz nach dem Wort "alle" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.

3. Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "jede Nutzerin und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ihm" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "alle" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"2. Für die einzelne Sendung und für die monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers wird allgemein eine Höchstdauer festgelegt."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "aller" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.

c) In Nummer 3 2. Halbsatz werden vor dem Wort "Nutzer" die Wörter "Nutzerinnen und" eingefügt.

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch das Wort "Die" und das Wort "Verantwortliche" durch die Wörter "verantwortliche Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 1. Halbsatz wird das Wort "den" durch das Wort "die", das Wort "Verantwortlichen" durch die Wörter "verantwortliche Person", im 2. Halbsatz das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Nutzer und sein Verantwortlicher" durch die Wörter "die Nutzerin oder der Nutzer und die jeweils verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3)" ersetzt.

4. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verstößt" die Wörter "eine Nutzerin oder" eingefügt. Die Wörter ", die ihm" und "obliegen" werden gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Nach zweimaligem schwerwiegenden Pflichtverstoß kann die LfR anordnen, daß Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen."

(42)§ 36 wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 betragen mindestens 15 vom Hundert der Einnahmen der LfR."

2. In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Antragstellern" durch das Wort "Antragsberechtigten" ersetzt.

3. In Absatz 3 werden vor dem Wort "Nutzern" die Wörter "den Nutzerinnen und" eingefügt.

(43)§ 37 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
  2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

(44)In § 38 Abs. 4 wird der Klammerzusatz "(Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland)" gestrichen.

(45)§ 39 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
  2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter "Der Anzeigende" durch die Wörter "Wer anzeigt," ersetzt.

(46)§ 41 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Worte "die durch Gesetz für Nordrhein-Westfalen bestimmten" durch die Worte "vorrangig die aufgrund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrags und die aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags veranstalteten öffentlich-rechtlichen Programme" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "am Einspeisepunkt" durch die Wörter "im versorgten Gebiet" ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter "am Einspeisepunkt" durch die Wörter "im versorgten Gebiet" ersetzt.

c) Dem Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In die Rangfolgeentscheidung nach Satz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR angezeigt hat (§ 39)."

3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "der Eigentümerin oder" eingefügt."

4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die LfR kann durch Satzung bestimmen, daß die Entscheidung nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate getroffen wird."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

5. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"In der Satzung ist insbesondere zu regeln, daß

  1. die Rangfolgeentscheidung mit der Kanalzuweisung sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen Veranstaltern mitgeteilt wird und
  2. für den Empfang mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage technische Kriterien zugrunde gelegt werden, die sich an den Empfangsmöglichkeiten durchschnittlicher Hausantennenanlagen nach dem Stand der Technik orientieren."

(47)Der 10. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:

"10. Abschnitt:

Verteildienste

§ 43

Verteildienste

von Rundfunkveranstaltern

Jeder Rundfunkveranstalter kann über die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zugleich Verteildienste verbreiten. Für die Verteildienste gilt der Mediendienste-Staatsvertrag vom 27. Juni 1997 (GV. NW. S. 158) und § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag.

§ 44

Übertragungskapazitäten

für Verteildienste

Übertragungskapazitäten dürfen im übrigen (§ 43) für Verteildienste nur genutzt werden, wenn und soweit für Fernsehen oder Hörfunk keine Zulassungsanträge oder Weiterverbreitungsanträge vorliegen."

(48)§ 45 erhält folgende Fassung:

"§ 45

Geltung

von Datenschutzvorschriften

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die bestehenden Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften bleiben unberührt."

(49)§ 46 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "seinem Persönlichkeitsrecht" durch die Wörter "seinen schutzwürdigen Interessen" und werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten" eingefügt und die Wörter "auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes" durch die Wörter "auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Wer betroffen ist," ersetzt.

d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend."

(50)Nach § 46 werden folgende §§ 46 a und 46 b eingefügt:

"§ 46 a

Grundsätze für die Datenverarbeitung

bei Teilnehmerentgelten

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Programmen gegen Entgelt (§ 21 Abs. 1) dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(2)Für andere Zwecke dürfen diese Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt hat.

(3) Die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen darf nicht von einer Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden.

(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für die Übermittlung von entgeltpflichtigen Programmen hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder nur so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(5) Wer entgeltpflichtige Programme in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der Unterrichtung muß für die Teilnehmenden jederzeit abrufbar sein. Sie können auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.

(6) Vor einer Einwilligung nach Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Rundfunkveranstalter sicherstellt, daß

  1. sie nur durch eindeutige und bewußte Handlung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.

(8) Der Rundfunkveranstalter hat die Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

§ 46 b

Bestandsdaten

(1) Soweit für die Begründung, inhaltliche Gestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von entgeltpflichtigen Programmen personenbezogene Daten einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erforderlich sind, darf der Rundfunkveranstalter diese Daten erheben, verarbeiten und nutzen (Bestandsdaten).

(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Rundfunkveranstalters ist nur zulässig, soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt hat."

(51) § 47 wird wie folgt gefaßt:

"§ 47

Datenverarbeitung

bei entgeltpflichtigen Programmen

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

  1. den Abruf von Programmangeboten zu ermöglichen (Nutzungsdaten),
  2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

Die Abrechnung über die in Anspruch genommenen Programmangebote darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(2) Zu löschen sind

  1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
  2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Teilnehmerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von Programmen gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

(3) Die Übermittlung von Nutzungs- und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Das gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter, soweit die Übermittlung zur Erhebung des von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu leistenden Entgelts erforderlich ist.

(4) Nutzungsprofile sind nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person zusammengeführt werden.

(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen.

(6) Wer Nutzungs- oder Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

  1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht werden,
  3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Verbindung zur Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen jederzeit abbrechen kann,
  4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
  5. die Daten über die Nutzung der Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen gegenüber der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind,
  6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten."

(52)§ 49 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "einen" durch die Wörter "eine Person zum oder zur" und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 36" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die vom Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 bestellte Person hat die Ausführung dieses Abschnitts sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann sie sich in Zweifelsfällen an diejenige Person wenden, die bei der LfR zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt ist (§ 50). § 37 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend."

(53)§ 50 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 50 wird wie folgt geändert:

"§ 50

Gewährleistung des Datenschutzes"

2. Absatz 1 wird wie folgt verändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Beauftragten" durch die Wörter "eine Person zur oder zum Beauftragten" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch das Wort "Diese" und das Wort "seines" durch das Wort "ihres" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Ihm" durch das Wort "Ihr" ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte der LfR für den Datenschutz" durch die Wörter "Wer zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz bestellt ist," ersetzt.

4. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Verstöße der LfR gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung der Rundfunkkommission der Direktorin oder dem Direktor mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an."

5. In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

6. In Absatz 5 werden vor den Wörtern "der Beauftragte" die Wörter "die oder" eingefügt.

7. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die vom Direktor (Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter "Die von der Direktorin oder dem Direktor nach Absatz 3" ersetzt und vor den Wörtern "des Beauftragten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Die Direktorin oder der Direktor leitet der Rundfunkkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu."

8. Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:

"(7) Die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz erstattet der Rundfunkkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht."

9. In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "der oder" eingefügt und die Wörter "Erfüllung seiner Aufgaben" durch das Wort "Aufgabenerfüllung" ersetzt.

10. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Beauftragte der LfR für den Datenschutz oder die von ihm beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist," durch die Wörter "Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz befugt," und die Angabe "§ 29 Satz 3 Nr. 1" durch die Angabe "§ 37 Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter "von dem Beauftragten für den Datenschutz" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz handeln."

c) Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

11. In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und werden nach den Wörtern "Datenschutzes mit" die Wörter "der oder" eingefügt und die Angabe "§§ 30, 40" durch die Angabe "§ 38" ersetzt.

(54)In § 51 Abs. 3 Nr. 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

(55)In § 52 Abs. 2 Nr. 5 Satz 5 wird das Wort "ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen" durch die Wörter "einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB" ersetzt.

(56)§ 52 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 30 Rundfunkstaatsvertrag (Artikel 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland)" durch die Angabe "§ 38 Rundfunkstaatsvertrag" ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Medienkompetenz zu fördern und einen Beitrag zur Medienerziehung zu leisten,".

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die LfR veröffentlicht gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 Rundfunkstaatsvertrag und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen. Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen."

(57)§ 53 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Wahlbeamte" durch die Wörter " Wahlbeamtinnen und -beamte" ersetzt und werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Veranstaltergemeinschaften von Rundfunkprogrammen einschließlich von Textverteildiensten" durch die Wörter "Veranstalter von Rundfunkprogrammen" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "§ 47 WDR-Gesetz" wird durch die Angabe "§ 45 WDR-Gesetz" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Landesmedienanstalt angehören" werden die Wörter "oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient," eingefügt.

cc) Das Wort "dieser" wird durch das Wort "diesen" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied der Rundfunkkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfR für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts."

(58)§ 55 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "dem/der" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
  2. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "vom" durch die Wörter "von der Präsidentin oder dem" ersetzt.
  3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ein Mitglied wird aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte (LAGA NRW) im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen entsandt."

4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

"6. ein Mitglied durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,"

b) In Nummer 13 werden nach den Buchstaben "e. V." die Wörter "und den Landesverband Bürgerfunk NRW e. V." angefügt.

5. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "ein/e Stellvertreter/in" durch die Wörter "eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter" ersetzt.

6. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Der/Die" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

7. In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Stellvertreter/innen" durch die Wörter "Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

8. In Absatz 11 werden die Wörter "ein/e Stellvertreter/in" durch die Wörter "ein stellvertretendes Mitglied" und die Wörter "sein/e/ihr/e Nachfolger/in" durch die Wörter ", wer ihm nachfolgen soll," ersetzt.

9. In Absatz 12 und in Absatz 13 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und die stellvertretenden Mitglieder" eingefügt und die Wörter "und ihre Stellvertreter/innen" gestrichen.

(59)§ 56 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n" durch die Wörter "eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden" ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Der/Die" durch die Wörter "Die oder der" und die Wörter "sein/e/ihr/e Stellvertreter/in" durch die Wörter "das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt," ersetzt.

(60)§ 57 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

b) In Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters."

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsführung" die Wörter "der Direktorin oder" und das Wort "vom" durch die Wörter "von der Direktorin oder dem" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rundfunkkommission" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

(61) § 59 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem/der" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Direktors" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 1. Halbsatz wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Direktorin oder der" und der 2. Halbsatz "er ist jederzeit zu hören." durch den Halbsatz "dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen." ersetzt.

b) In Satz 4 1. Halbsatz werden nach dem Wort "Ausschüsse" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt und der 2. Halbsatz "er ist jederzeit zu hören." durch den Halbsatz "dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen." ersetzt.

3. In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "des Direktors oder seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreter" durch die Wörter "Der Direktorin oder des Direktors" ersetzt.

4. In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "der Gewählte" durch die Wörter "die gewählte Person" ersetzt.

(62)§ 60 wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift werden vor den Wörtern "des Direktors" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.
  2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Der" wird durch die Wörter "Die Direktorin oder der" ersetzt.

b) In Nummer 8 werden die Wörter "mit Ausnahme seines Stellvertreters oder seiner beiden Stellvertreter" gestrichen und nach dem Wort "Befugnisse" die Wörter "der Arbeitgeberin oder" eingefügt.

3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet und verteilt die Geschäfte der LfR. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt. Im Falle der Verhinderung nimmt die Vertreterin oder der Vertreter (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 35 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag wahr. Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter darf höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors erfolgen."

4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Direktorin oder der Direktor bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten."

(63)§ 61 erhält folgende Fassung:

"§ 61

Wahl, Amtsdauer,

Abberufung, Ausschluß der Direktorin

oder des Direktors

(1) Die Rundfunkkommission wählt die Direktorin oder den Direktor auf sechs Jahre. Die Direktorin oder der Direktor oder die Vertreterin oder der Vertreter soll die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors ist zulässig. Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Vom Amt der Direktorin oder des Direktors ist ausgeschlossen, wer

a) den ständigen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat,

b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

e) Mitglied der Rundfunkkommission ist.

(4) Die oder der Vorsitzende der Rundfunkkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfR gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich."

(64)§ 62 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Direktorin oder der" ersetzt.
  2. In Absatz 5 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Direktor" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

(65)§ 64 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "den Sachverständigen" durch das Wort "Sachverständige" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsprüfer" durch die Wörter "Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsprüfers" durch die Wörter "des Abschlußprüfers nach Satz 1" ersetzt.

3. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Stellungnahme" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

4. In Absatz 7 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Direktorin oder" eingefügt.

(66)§ 65 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 4 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag" durch die Angabe "§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -)" und die Angabe "§ 29 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag (Artikel 5 und 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland)" durch die Angabe "§ 40 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag" ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl "20.000" durch die Zahl "200.000" ersetzt.

(67)In § 66 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlassung" die Wörter "der Direktorin oder" eingefügt.

(68)Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:

"§ 66 a

Sende- und Leitungskosten

(1) Die LfR soll von einem Veranstalter eines Rahmenprogramms (§ 30 Abs. 1) für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft übernommen wird, eine Ausgleichsleistung erheben.

(2) Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(3) Die LfR soll die Ausgleichsleistung nicht erheben, wenn die Vereinbarung zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms einer Regelung nach Absatz 2 entspricht.

(4) Einzelheiten regelt die LfR durch Satzung."

(69) § 67 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "oder entgegen § 44 ohne Zulassung einen Kabeltextverteildienst" gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden gestrichen.

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 6 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LfR mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,"

d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Buchstabe a) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,"

e) In Nummer 4 wird die Angabe "a)" durch die Angabe "b)" ersetzt.

f) In Nummer 13 wird das Wort "keinen" durch das Wort "keine" und das Wort "Verantwortlichen" durch die Wörter "verantwortliche Person" ersetzt.

g) In Nummer 14 werden die Wörter "Verantwortlicher (§ 15) seiner" durch die Wörter "verantwortliche Person (§ 15) ihrer" ersetzt.

h) In Nummer 15 werden das Wort "bundesweit" durch das Wort "landesweit", nach dem Wort "Fernsehprogramme" die Wörter "keine Beauftragte oder" und nach dem Wort "oder" die Wörter "sie oder" eingefügt.

i) In Nummer 33 wird die Angabe "§ 47 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 47 Abs. 1" ersetzt.

j) In Nummer 34 wird die Angabe "§ 47 Abs. 2 Satz 2 oder 5 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "§ 47 Abs. 3" und die Angabe "§ 47 Abs. 2 Satz 4 und 5 erster Halbsatz" durch die Angabe "§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Satz 3 wird Satz 2; dort wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 zweite Alternative, 4 bis 12" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 2 zweite Alternative, 3 bis 12" ersetzt.

(70)§ 69 wird wie folgt geändert:

  1. Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
  2. Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die bei Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. :148)bestehenden Dienstverträge mit dem Ersten Stellvertretenden Direktor und der Zweiten Stellvertretenden Direktorin bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit unberührt; für diesen Zeitraum gelten § 59 Abs. 5 Satz 3 und § 61 Abs. 2 LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994) fort.

(3) Während der zum Zeitpunkt des 9. Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. :148)andauernden Amtsperiode der Rundfunkkommission der LfR gilt § 55 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994), zuletzt geändert durch das 8. Rundfunkänderungsgesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75)."

(71)§ 72 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu."

2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. Dem Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Für Modellversuche bestimmte Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen dürfen nicht zur Weiterverbreitung nach dem 9. Abschnitt genutzt werden."

Artikel 3

Schlußbestimmungen

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes und der Änderungen durch das Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrags (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1995 (GV. NW. S. 1196) und des Achten Gesetzes zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (8. Rundfunkänderungsgesetz) vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75) neu bekanntzumachen und dabei, soweit dies erforderlich ist, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

L.S.

Der Ministerpräsident

Johannes Rau

-GV. NW.1998 S. :148