Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 13 vom 19.3.1998 Seite 185 bis 190

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1997/98
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1997/98

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 1997/98

Vom 30. Januar 1998

Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und des § 11 Nr. 2 des Zweiten

Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in

Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom

11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des

Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage 2 Nr. I zu der Verordnung über die Festsetzung von

Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren

Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

zum Studienjahr 1997/98 vom 5. August 1997 (GV. NW. S. 272),

geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1997 (GV. NW. S. 488),

wird wie folgt geändert:

In der Spalte "Universität Köln" werden für den Studiengang

"Psychologie (Diplom)" ersetzt

a) die für das vierte Fachsemester ausgebrachte Zahl 85

durch die Zahl 84,

b) die für das sechste Fachsemester ausgebrachte Zahl 83

durch die Zahl 82,

c) die für das achte Fachsemester ausgebrachte Zahl 82

durch die Zahl 80.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Januar 1998

Die Ministerin

für Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Anke B r u n n

-GV. NW.1998 S. :187