Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 81a vom 1.12.2021 Seite 1245a bis 1248a

Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021
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Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021

2126

Verordnung zur Änderung der
Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021

Vom 1. Dezember 2021

Artikel 1

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 7, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 3 bis 13 durch die folgenden Nummern 3 bis 12 ersetzt:

„3. für Schülerinnen und Schüler, während der Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, wenn sie dabei nicht auf ihren Sitzplätzen sitzen oder sich innerhalb derselben Bezugsgruppe in anderen Räumen (zum Beispiel in Schulmensen) aufhalten,

4. für immunisierte Lehrkräfte, immunisierte Betreuungskräfte und sonstiges immunisiertes Personal im Unterrichtsraum sowie bei Konferenzen und Besprechungen ohne Beteiligung von externen Personen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen eingehalten wird,

5. während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

6. wenn die verantwortliche Lehr- oder Betreuungskraft ausnahmsweise festgestellt hat, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten; in diesen Fällen soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet werden,

7. bei Prüfungen für Schülerinnen und Schüler, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist,

8. für Kinder unter sechs Jahren im Fall des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW,

9. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

10. wenn sich nur immunisierte Beschäftigte (insbesondere Lehr- und Betreuungskräfte, Sekretariatspersonal, Hausmeister) sowie Dritte (insbesondere Reinigungs- und Hauswirtschaftskräftekräfte, Handwerkerinnen und Handwerker) in einem Raum befinden und der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird,

11. im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen,

12. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.“

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356)“ durch die Angabe „vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1246a