Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 15 vom 26.3.1998 Seite 197 bis 202
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Vom 20. Februar 1998 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Vom 20. Februar 1998
203015
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Vom 20. Februar 1998
Aufgrund des § 7 des
Markscheidergesetzes vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483) wird im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel
I
§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22.
April 1975 (GV. NW. S. 392-SGV. NW. 203015-) erhält folgende Fassung:
"§
19
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem
Gemeinsamen Prüfungsausschuß abgelegt, der von den Ländern Brandenburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen gebildet
und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr auf
die Dauer von fünf Jahren berufen wird.
Der Ausschuß führt die Bezeichnung
"Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im
Markscheidefach". Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt beim
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen."
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am 1. April
1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Februar 1998
Der
Minister
für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie
und Verkehr
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang
C l e m e n t
GV. NW.1998 S. 198