Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 87a vom 23.12.2021 Seite 1445a bis 1460a

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 23. Dezember 2021

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im Freien bei Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes mit mehr als 750 Personen,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

1a. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3.  in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

5. von Gästen und Beschäftigten bei privaten Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,

6.  von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,

7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

8. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

9. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. von immunisierten Mitgliedern von Chören beim gemeinsamen Singen sowie von immunisierten Sängerinnen, Sängern, Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, 

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

16. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

aaa) In Nummer 1 wird die Zahl „2 500“ durch die Zahl „750“ ersetzt.

bbb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Test vorzulegen ist,“.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,“.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „auf und in Sportstätten“ durch die Wörter „im Freien auf Sportstätten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Vor der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:

„1. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

2.  Hallenschwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen, bei deren Nutzung das Tragen von Masken überwiegend nicht möglich ist,

3.  gemeinsames Singen von Chormitgliedern, wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 4 und 5.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:

„(5) Bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann.

(5a) Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauende statt.“

e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „oder Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes“ eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Private Zusammenkünfte von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen und privaten Raum sind zulässig

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. als Zusammenkunft des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

3. als Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

4. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist,

5. soweit es sich um die Teilnahme an einer zulässigen Versammlung oder Veranstaltung beziehungsweise die Nutzung eines zulässigen Angebots gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 handelt.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte von immunisierten Personen mit nicht immunisierten Personen gilt Absatz 1.

(3) In der Nacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 sind Ansammlungen, die über die nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Personengrenzen für Zusammenkünfte hinausgehen, auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.“

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen, 

5. entgegen § 4 Absatz 3 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,

5a. entgegen § 4 Absatz 5 eine Veranstaltung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kapazitätsbegrenzung, mit mehr als 750 Zuschauenden, gleichzeitigen Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmenden oder unter Nutzung von Stehplätzen durchführt, 

5b. entgegen § 4 Absatz 5a eine überregionale Großveranstaltung mit Zuschauenden durchführt, 

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 bis 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a oder Bescheinigungen der Schule nach § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,

8. entgegen § 5 Absatz 1 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt,

8a. entgegen § 5 Absatz 2 öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet oder Pyrotechnik verwendet,

9. entgegen § 6 Absatz 1 eine Zusammenkunft mit nicht immunisierten Personen durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 6 Absatz 2 eine Zusammenkunft unter ausschließlich immunisierten Personen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 6 Absatz 3 an Ansammlungen teilnimmt. 

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 7 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.“

5. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Meldeverfahren in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

(1) Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt, unterliegen einer Meldepflicht bezüglich der Ergebnisse der Testungen ihrer Beschäftigten nach dem Infektionsschutzgesetz und dieser Verordnung.

(2) Unbeschadet der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unterliegen Beschäftigte der Betriebe nach Absatz 1 auch dann einer Testpflicht, wenn sie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss mindestens einmal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Art und Durchführung der Testung gelten § 28b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Testergebnisse sind wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax (0211/31011189) oder per Email (testung.evaluation@lia.nrw.de) spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage 4 dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

(4) Die Namen und Wohn- oder Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesenden Personen müssen jederzeit und mit aktuellen Stand verfügbar sein und für einen Zeitraum von vier Wochen nach dem jeweiligen Erhebungsdatum aufbewahrt werden. Die Daten sind der nach dem Infektionsschutz- und Befugnisgesetz zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen zur Kontaktpersonennachverfolgung auszuhändigen.“ 

2. Die Anlage 4 zur Corona-Test-und-Quarantäneverordnung wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft unter Ausnahme von Artikel 2, der am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Düsseldorf, den 23. Dezember 2021

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1446a